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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: IX ZR 152/08
BGH, Urteil vom 12.11.2009 - IX ZR 152/08
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Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
3 Volltexturteile gefunden |
BGH, Urteil vom 23.09.2010 - IX ZR 26/09
1. Der mit der Anmeldung von Umsatzsteuer aus dem Betrieb von Geldspielautomaten betraute Steuerberater braucht den Mandanten auf eine etwaige Gemeinschaftswidrigkeit der Besteuerung erst hinzuweisen, sobald der Bundesfinanzhof dahin lautende Bedenken in einer Entscheidung, die dem Steuerberater bekannt sein muss, äußert.*)
2. Ein Steuerberater braucht eine nicht mit einem Leitsatz versehene Entscheidung des Bundesfinanzhofs, die lediglich in einer nicht amtlichen Entscheidungssammlung, aber in keiner der einschlägigen allgemeinen Fachzeitschriften abgedruckt wurde, vorbehaltlich anderer Hinweise nicht zu kennen.*)
3. Versäumt es der Steuerberater, im Anschluss an die beratungsfehlerfreie Abgabe von Jahresumsatzsteueranmeldungen auf eine danach bekannt gewordene Rechtsprechungsänderung durch einen Antrag auf Neufestsetzung zu reagieren, so beginnt die Verjährung eines Ersatzanspruchs des Mandanten erst mit dem Ende der Festsetzungsfrist zu laufen.*)
VolltextBGH, Urteil vom 12.11.2009 - IX ZR 152/08
Die Verjährung wird auch durch eine Streitverkündung gehemmt, die im Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision erklärt wird.*)
OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.06.2008 - 21 U 91/07
1. Die Streitverkündung hemmt die Verjährung nur insoweit, als eine konkrete anwaltliche Pflichtverletzung in der Streitverkündungsschrift als Grund der Streitverkündung genannt wird. Daher wird die Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen anwaltlicher Pflichtverletzungen im Rahmen der Tätigkeit in der ersten Instanz nicht gehemmt, wenn als Grund der Streitverkündung allein anwaltliches Fehlverhalten in der zweiten Instanz genannt wird.*)
2. Eine im Rahmen der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde erklärte Streitverkündung ist nicht geeignet, die Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB zu hemmen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde als Zulassungsgrund der Revision die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Sinne von § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO geltend macht.*)
Volltext2 Abschnitte im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden |
§ 631 BGB Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag (von Rintelen) |
K. Verjährung und Verwirkung des Vergütungsanspruchs |
II. Hemmung und Neubeginn der Verjährung |
1. Hemmung der Verjährung |
b) Sonstige Hemmungstatbestände, § 204 BGB |
§ 634a BGB Verjährung der Mängelansprüche (Jurgeleit) |
F. Hemmung und Neubeginn der Verjährung |
III. Hemmung |
3. Hemmung durch Rechtsverfolgung |
2 Abschnitte im "Ganten/Jansen/Voit, Beck'scher VOB-Kommentar, Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B" gefunden |