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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: III ZR 220/90


Bester Treffer:
IBRRS 2000, 0270
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht

BGH, Urteil vom 08.10.1992 - III ZR 220/90

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2 Treffer für den Bereich Immobilienrecht – Kauf | Miete | WEG.

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3 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2009, 0899; IMRRS 2009, 0550
ImmobilienImmobilien
Versagung des gemeindlichen Einvernehmens: Schadensersatz?

OLG Naumburg, Urteil vom 27.11.2008 - 1 U 43/08

1. Wird eine Gemeinde i. S. v. § 36 BauGB am Baugenehmigungsverfahren beteiligt, so hat sie ihr Einvernehmen mit dem Bauvorhaben zu erteilen, wenn sie innerhalb der Frist des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB einen Versagungsgrund nicht feststellen kann.*)

2. Zum Verschuldensmaßstab und zur Feststellung des Verschuldens von Gemeinderatsmitgliedern (hier: bei rechtswidriger Versagung des gemeindlichen Einvernehmens mit der Errichtung von Putenmastanlagen im unbeplanten Außenbereich).*)

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IBRRS 2006, 2968; IMRRS 2006, 2078
ImmobilienImmobilien
Amtshaftung

OLG Dresden, Urteil vom 11.07.2001 - 6 U 254/01

1. Die Amtspflicht der Kommunalaufsichtsbehörde im Freistaat Sachsen, eine rechtswidrige aufsichtsrechtliche Genehmigung für ein Rechtsgeschäft der Gemeinde nicht zu erteilen, entfaltet zugunsten dieser drittschützende Wirkung i. S. v. § 839 BGB.*)

2. Ein - auch verdeckter - Leasingvertrag ist gemäß § 82 Abs. 5 SächsGemO genehmigungspflichtig.*)

3. § 82 Abs. 5 SächsGemO ist kein verfassungswidriger Inhalt beizumessen, da diese Regelung innerhalb der Grenzen des Gesetzesvorbehaltes gemäß Art. 89 Abs. 2 SächsVerf in die gemeindliche Selbstverwaltungsgarantie eingreift.*)

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IBRRS 2000, 0270
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht

BGH, Urteil vom 08.10.1992 - III ZR 220/90

Amtshaftung der Gemeinde bei gesetzwidriger Ablehnung eines Bauantrages - Geschützter Personenkreis und Verschuldensmaßstab

Amtspflichtverletzung durch eine Gemeinde, die in gesetzwidriger Weise einen Bauantrag ablehnt:

b. möglicher Schutz zugunsten am Antragsverfahren nicht beteiligter Dritter in Ausnahmefällen;

c. Verschuldensmaßstab - insbesondere im Hinblick auf Vermeidbarkeit rechtlicher Fehlbeurteilung.

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