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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: II ZR 263/09


Bester Treffer:
IBRRS 2011, 1756; IMRRS 2011, 1257
Handels- und GesellschaftsrechtHandels- und Gesellschaftsrecht
Quotale Haftung bei geschlossenem Immobilienfonds

BGH, Urteil vom 08.02.2011 - II ZR 263/09

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9 Treffer in folgenden Dokumenten:

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1 Beitrag gefunden
IMR 2012, 1150 BGH - Welchen Umfang hat eine vereinbarte "quotale Haftung" von Immobilienfondsgesellschaftern?

5 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2016, 1905; IMRRS 2016, 1160
ImmobilienImmobilien
Geschäftsbesorger schließt Finanzierungsvermittlungsvertrag ab: Kein evidenter Vollmachtsmissbrauch

BGH, Urteil vom 14.06.2016 - XI ZR 483/14

Hat der Erwerber eines Grundstücks den mit der Abwicklung beauftragten und hierzu umfassend bevollmächtigten Geschäftsbesorger auch dazu beauftragt und bevollmächtigt, einen vergütungspflichtigen Finanzierungsvermittlungsvertrag zu schließen, so ergeben sich für die finanzierende Bank aus dem Umstand, dass die die Finanzierung betreffenden Absprachen ihr gegenüber nicht vom Finanzierungsvermittler, sondern vom Geschäftsbesorger getroffen wurden, keine objektiv evidenten Verdachtsmomente für einen Vollmachtsmissbrauch des Geschäftsbesorgers bei Aufnahme des Darlehens zur Finanzierung einer Finanzierungsvermittlungsprovision.*)

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IBRRS 2016, 2085; IMRRS 2016, 1265
Banken & FinanzenBanken & Finanzen
Immobilienkauf: Bank hat Wirtschaftlichkeit des Finanzierungsvermittlungsvertrags nicht zu prüfen

BGH, Urteil vom 14.06.2016 - XI ZR 189/14

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2013, 1859; IMRRS 2013, 1078
ImmobilienImmobilien
Prospekt fehlerhaft: Gesamtbild und sorgfältige Lektüre maßgeblich!

BGH, Urteil vom 05.03.2013 - II ZR 252/11

Für die Beurteilung, ob ein Prospekt unrichtig oder unvollständig ist (hier: Reihenfolge der Haftung des Gesellschaftsgrundstücks und der quotal haftenden Gesellschafter eines Immobilienfonds), ist nicht isoliert auf eine bestimmte Formulierung, sondern auf das Gesamtbild des Prospekts abzustellen, das er dem Anleger unter Berücksichtigung der von ihm zu fordernden sorgfältigen und eingehenden Lektüre vermittelt.*)

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IBRRS 2013, 0512; IMRRS 2013, 0375
ImmobilienanlagenImmobilienanlagen
Immobilienanlagen

BGH, Urteil vom 27.11.2012 - XI ZR 146/11

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2011, 1756; IMRRS 2011, 1257
Mit Beitrag
Handels- und GesellschaftsrechtHandels- und Gesellschaftsrecht
Quotale Haftung bei geschlossenem Immobilienfonds

BGH, Urteil vom 08.02.2011 - II ZR 263/09

Ist die Haftung der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts für eine vertragliche Verbindlichkeit der Gesellschaft in dem Vertrag zwischen der Gesellschaft und ihrem Vertragspartner auf den ihrer Beteiligungsquote entsprechenden Anteil der Gesellschaftsschuld beschränkt worden (sog. quotale Haftung), so ist durch Auslegung der die Gesellschaftsschuld begründenden Vereinbarung zu ermitteln, in welchem Umfang Tilgungen aus dem Gesellschaftsvermögen oder Erlöse aus dessen Verwertung nicht nur die Schuld der Gesellschaft, sondern anteilig den Haftungsbetrag jedes einzelnen Gesellschafters mindern.*)

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2 Nachrichten gefunden
BGH: Quotale Haftung von Gesellschaftern geschlossener Immobilienfonds
(09.0.2011) Der für das Gesellschaftsrecht zuständige II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 08.02.2011 entschieden, dass bei der Vereinbarung einer quotalen Haftung der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts Leistungen aus dem Gesellschaftsvermögen die Haftung der Gesellschafter nicht automatisch vermindern.
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BGH: Terminhinweise zu Schrottimmobilien, geschlossenen Immobilienfonds und Kündigung wegen Abrisses
(31.01.2011) Am 08.02.2011 verhandelt der Bundesgerichthof zu der Frage, in welchem Umfang Anleger von Immobilienfonds in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) tatsächlich haften, wenn eine Haftung der Gesellschafter für Verbindlichkeiten der Gesellschaft entsprechend ihrer Beteiligung an der Gesellschaft (quotale Haftung) vereinbart worden ist.
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1 Abschnitt im "Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, Kompendium des Baurechts" gefunden

c) Gesamtschuldnerische oder beschränkte Haftung der Bauherren? ( Rn. 38-39)