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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: II ZR 146/96


Bester Treffer:
IBRRS 2000, 0648
Handels- und GesellschaftsrechtHandels- und Gesellschaftsrecht

BGH, Urteil vom 30.03.1998 - II ZR 146/96

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2 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2003, 1461; IMRRS 2003, 0551
ImmobilienanlagenImmobilienanlagen
Haustürgeschäft bei Einschaltung eines Vertreters

BGH, Urteil vom 02.05.2000 - XI ZR 108/99

a) Bei Einschaltung eines Vertreters zum Abschluß eines Darlehensvertrages kommt es für die Widerruflichkeit der Vertragserklärung nach dem Haustürwiderrufsgesetz jedenfalls grundsätzlich nicht auf die Haustürsituation des Vertretenen bei der Vollmachtserteilung, sondern auf die des Vertreters bei Abschluß des Darlehensvertrages an.*)

b) Der in seinem Vertrauen auf eine ihm vorgelegte Treuhandvertrags- und Vollmachtserklärung geschützte Darlehensgeber hat grundsätzlich keine Veranlassung anzunehmen, der vertretene Darlehensnehmer sei bei Abgabe dieser Erklärungen nicht über sein Widerrufsrecht nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG belehrt worden.*)

c) Der Treuhandvertrag und der vom Treuhänder für den Treugeber abgeschlossene Darlehensvertrag zur Finanzierung eines Immobilienfondsanteils bilden keine wirtschaftliche Einheit.*)

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IBRRS 2000, 0648
Mit Beitrag
Handels- und GesellschaftsrechtHandels- und Gesellschaftsrecht

BGH, Urteil vom 30.03.1998 - II ZR 146/96

a) Der Verwalter im Konkurs einer GmbH ist nicht berechtigt, einen Quoten- oder sonstigen Schaden der Neugläubiger wegen schuldhaft verspäteter Stellung des Konkursantrages gegen den Geschäftsführer der GmbH geltend zu machen (Ergänzung zu BGHZ 126, 181).

b) Zur Berechnung des Quotenschadens der Altgläubiger bei einem Zusammentreffen mit sonstigen Ansprüchen der GmbH gegen den Gesellschafter-Geschäftsführer.

c) Bei der Ermittlung der fiktiven (und der realen) Quote der Altgläubiger darf nur die zu ihrer Befriedigung zur Verfügung stehende "freie" Masse berücksichtigt werden.

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