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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: 67 S 82/15


Bester Treffer:
IBRRS 2016, 0988; IMRRS 2016, 0635
WohnraummietrechtWohnraummietrecht
Keine Kameraattrappe im Hausflur!

LG Berlin, Urteil vom 28.10.2015 - 67 S 82/15

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6 Treffer in folgenden Dokumenten:

 Einzeldokumente
 

Kostenloses ProbeaboOK
1 Beitrag gefunden
IMR 2016, 234 LG Berlin - Keine Kameraattrappe im Hausflur!

1 Aufsatz gefunden
Zulässigkeit von Videoüberwachung bei Grundstücken
(Harald Büring)
Dokument öffnen IMR 2016, 179

4 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2023, 0511; IMRRS 2023, 0244
WohnraummieteWohnraummiete
Entfernung von Videokameras auch bei Diebstahl und Sachbeschädigung

AG München, Urteil vom 20.01.2022 - 419 C 13845/21

1. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht kann allenfalls gerechtfertigt sein, wenn die Überwachung zur Abwehr von schwer wiegenden Beeinträchtigungen erforderlich und eine drohende Rechtsverletzung nicht anderweitig zu verhindern ist.

2. Derartig schwer wiegende Beeinträchtigungen stellen Angriffe auf Personen oder ihre unmittelbare Wohnsphäre dar, denen nicht in anderer Weise zumutbar begegnet werden könnte.

3. Derartige schwer wiegende Beeinträchtigungen sind nicht schon dann anzunehmen, wenn es bei der Mülltrennung bzw. Müllentsorgung durch die Mieter zu Verstößen gegen die Hausordnung kommt, ebenso wenig bei Geruchsbelästigungen oder Ungezieferbefall in den Müllräumen.

4. Diebstähle, Sachbeschädigungen und Hausfriedensbruch können derartige schwer wiegende Beeinträchtigungen darstellen (hier verneint).

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IBRRS 2019, 0555; IMRRS 2019, 0203
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Keine Kamera im Hausflur!

LG Essen, Urteil vom 30.01.2019 - 12 O 62/18

1. Wohnungsmieter müssen keine Kameras im Hausflur dulden.

2. Das gilt auch für Kameraattrappen.

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IBRRS 2018, 3246; IMRRS 2018, 1191
WohnraummieteWohnraummiete
Vermieter darf keine Kameraattrappe auf dem Mietgrundstück installieren!

LG Berlin, Beschluss vom 01.02.2018 - 67 S 305/17

1. Die Installation von Videokamera-Attrappen kann abhängig von den Umständen des Einzelfalls wegen des andauernden Überwachungsdrucks für die Bejahung eines Eingriffs in das aus Art. 2 GG hergeleitete allgemeine Persönlichkeitsrecht ausreichen, wenn nicht erkannt werden kann, ob tatsächlich eine bloße Attrappe oder - gegebenenfalls nach nicht äußerlich wahrnehmbarer technischer Veränderung - eine Kamera mit Aufzeichnung betrieben wird.*)

2. Eine dem äußeren Anschein nach funktionsfähige Kamera vermittelt dem unbefangenen Betrachter ebenso wie eine funktionstüchtige Videokamera den Eindruck, er werde überwacht. Dem Mieter ist nicht zumutbar, permanent die Gegebenheiten prüfen, um sich zu vergewissern, dass es bei der Attrappe geblieben ist.*)

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IBRRS 2016, 0988; IMRRS 2016, 0635
Mit Beitrag
WohnraummietrechtWohnraummietrecht
Keine Kameraattrappe im Hausflur!

LG Berlin, Urteil vom 28.10.2015 - 67 S 82/15

1. Auch das Anbringen einer Kameraattrappe im Hausflur ist unzulässig. Auch hier besteht für den Mieter der gleiche Überwachungsdruck wie bei einer echten Kamera.

2. Die Montage einer Attrappe ist nur dann gerechtfertigt, wenn es zu schwerwiegenden Vorkommnissen gekommen ist.

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