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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: 5 C 53/16


Bester Treffer:
IBRRS 2017, 2193; IMRRS 2017, 0901
WohnungseigentumWohnungseigentum
Eigentümer muss gepflasterte Mülltonnenbox auf Stellplätzen entfernen!

AG Jever, Urteil vom 10.02.2017 - 5 C 53/16

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3 Treffer in folgenden Dokumenten:

 Einzeldokumente
 

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1 Beitrag gefunden
IMR 2017, 367 AG Jever - Ein Aufforderungsbeschluss (im Fall: Rückbauaufforderung) ist wirksam!

2 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2023, 3061; IMRRS 2023, 1401
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Kann WEG-Verwalter Abstandnahme vom Vollzug eines Beschlusses erklären?

LG Karlsruhe, Urteil vom 20.07.2023 - 11 S 82/22

1. Die Dispositionsbefugnis des WEG-Verwalters bzw. des Prozessanwalts geht nicht so weit, dass er die Nicht-Ausführung bzw. die Abstandnahme vom Vollzug eines Beschlusses ohne Beteiligung der Eigentümerversammlung rechtsverbindlich erklären könnte.*)

2. Die "faktische Erledigung" oder die "Gegenstandslosigkeit" oder die "Undurchführbarkeit" sind keine erledigenden Ereignisse in der Beschlussanfechtungsklage.*)

3. Aufforderungs-, Vorbereitungs- und Rechtsdurchsetzungbeschlüsse sind weiterhin nur beschränkt rechtlich überprüfbar.*)

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IBRRS 2017, 2193; IMRRS 2017, 0901
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Eigentümer muss gepflasterte Mülltonnenbox auf Stellplätzen entfernen!

AG Jever, Urteil vom 10.02.2017 - 5 C 53/16

1. Das Pflastern und Installieren zweier Mülltonnenboxen ist eine bauliche Veränderung.

2. Das Aufstellen der Mülltonnenboxen eines Eigentümers auf der Gemeinschaftsfläche ohne Beteiligung und Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer verstößt gegen den Grundsatz, dass jeder Wohnungseigentümer verpflichtet ist, das Gemeinschaftseigentum nur derart zu nutzen, dass dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer ein über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst.

3. Ein Nachteil ergibt sich durch die Mülltonnenboxen sowohl durch eine optische Beeinträchtigung als auch aus der Einengung des Parkplatzes durch die direkt neben dem Stellplatz der Beklagten positionierten Mülltonnen.

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