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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: 4 U 70/19
OLG Rostock, Urteil vom 02.02.2021 - 4 U 70/19
VolltextIBRRS 2020, 0529; IMRRS 2020, 0190; IVRRS 2020, 0082
OLG Brandenburg, Urteil vom 29.01.2020 - 4 U 70/19
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
1 Volltexturteil gefunden |
OLG Schleswig, Urteil vom 18.11.2022 - 1 U 42/21
1. Aus der Verjährung des werkvertraglichen Erfüllungsanspruchs im Bauträgervertrag folgt nicht notwendig auch eine Verjährung der Gewährleistungsansprüche, die erst mit der Abnahme beginnt. Auf das Fehlen einer den Verjährungsbeginn auslösenden Abnahme kann sich der Erwerber aber ausnahmsweise dann nicht berufen, wenn er in der Vergangenheit erfolgreich Gewährleistungsansprüche geltend gemacht hat. Das gilt auch dann, wenn es an einer Abnahme fehlt, weil sich eine Abnahmeklausel im Bauträgervertrag als unwirksam herausstellt.*)
2. Die Kosten der Instandhaltung des von dem Bauträger erstellten Werks hat der Erwerber unabhängig von der Wirksamkeit der Abnahme ab Übergabe zu tragen.*)
VolltextBGH, Urteil vom 19.05.2022 - VII ZR 149/21
1. Der Anspruch auf Ersatz des infolge Verzugs eingetretenen Schadens gem. § 280 Abs. 1 und 2, § 286 Abs. 1 BGB unterliegt der regelmäßigen Verjährung (Bestätigung von BGH, IBR 2015, 198).*)
2. Die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gem. § 280 Abs. 1 und 2, § 286 Abs. 1 BGB erfasst auch nachträglich eintretende Schadensfolgen, die im Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs als möglich voraussehbar waren.*)
VolltextOLG Hamm, Urteil vom 10.03.2022 - 24 U 194/20
1. Abschlagsforderungen unterliegen einer selbstständigen Verjährung und können dann nicht mehr verlangt werden können, wenn Schlussrechnungsreife besteht.*)
2. Ist die Klage im ersten Rechtszug als derzeit unbegründet abgewiesen worden, so steht einer endgültigen Abweisung der Klage im Berufungsverfahren - hier wegen Verjährung des (Rest-)Werklohnanspruchs - nicht das Verschlechterungsverbot entgegen. Das Verbot der Reformatio in peius ist nicht anwendbar, da der Kläger durch das angefochtene Urteil noch keine schutzwürdige Position erlangt hat.*)
VolltextOLG Nürnberg, Beschluss vom 23.08.2021 - 2 U 2524/20
1. Jedenfalls für Ansprüche wegen (Begleit-)Schäden, die dem Besteller bereits vor Abnahme entstanden sind und die ihrerseits - wie Verzögerungsschäden - durch die Erfüllung bzw. Nacherfüllung nicht mehr behoben werden können, greift die Regelverjährung; § 634a BGB findet auf einen Anspruch nach allgemeinem Leistungsstörungsrecht auf Schadensersatz neben der Leistung gem. § 280 Abs. 1 BGB keine Anwendung.*)
2. Liegt der den Schaden auslösende Mangel bei Abnahme bzw. Eintritt eines Abnahmesurrogats nicht mehr vor, weil er noch während der Erfüllungsphase nachgebessert worden ist, bleibt es dabei, dass die regelmäßige Verjährung greift.*)
VolltextOLG Nürnberg, Gerichtlicher Hinweis vom 13.07.2021 - 2 U 2524/20
1. Jedenfalls für Ansprüche wegen (Begleit-)Schäden, die dem Besteller bereits vor Abnahme entstanden sind und die ihrerseits - wie Verzögerungsschäden - durch die Erfüllung bzw. Nacherfüllung nicht mehr behoben werden können, greift die Regelverjährung; § 634a BGB findet auf einen Anspruch nach allgemeinen Leistungsstörungsrecht auf Schadensersatz neben der Leistung gemäß § 280 Abs. 1 BGB keine Anwendung.*)
2. Liegt der den Schaden auslösende Mangel bei Abnahme bzw. Eintritt eines Abnahmesurrogats nicht mehr vor, weil er noch während der Erfüllungsphase nachgebessert worden ist, bleibt es dabei, dass die regelmäßige Verjährung greift.*)
VolltextOLG Rostock, Urteil vom 02.02.2021 - 4 U 70/19
1. Der werkvertragliche Erfüllungsanspruch kann vor dem nach der Abnahme bestehenden Nacherfüllungsanspruch verjähren (entgegen OLG Hamm, IBR 2019, 425).*)
2. Hinsichtlich eines Vertragsstrafenversprechens besteht eine Akzessorietät im Verhältnis zu der solchermaßen bewehrten Hauptverbindlichkeit allenfalls in eingeschränkter Form, nämlich zeitlich bis zu einer Verwirkung der Vertragsstrafe; damit teilt die Vertragsstrafe in Verjährungsfragen nicht das Schicksal des Hauptanspruchs und ein Gleichlauf der betreffenden Fristen scheidet aus.*)
VolltextOLG Brandenburg, Urteil vom 29.01.2020 - 4 U 70/19
1. Die Klageschrift muss unter anderem einen bestimmten Antrag enthalten. Der Antrag muss den erhobenen Anspruch konkret bezeichnen und dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis abstecken, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung erkennen lassen, und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lassen.
2. Verlangt der Kläger Mangelbeseitigung, müssen die Mängel so genau bezeichnet sein, dass eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil möglich ist. Die Beschreibung der Mängel muss aus sich heraus verständlich sein und erkennen lassen, was der Besteller vom Unternehmer verlangt. Falls notwendig, ist der Mangel örtlich genau einzugrenzen; auf Skizzen, Lagepläne, Sachverständigengutachten und Fotos kann dabei Bezug genommen werden.
3. Ausreichend ist eine genaue Bezeichnung der Mangelerscheinung; die Mangelursache muss nicht angegeben werden. Dementsprechend kann und darf für die Bestimmtheit einer Leistungsklage, die auf Beseitigung eines Baumangels gerichtet ist, nicht verlangt werden, dass der Besteller die Art und Weise, in der der gerügte Mangel zu beseitigen ist bzw. mit welchen konkreten Maßnahmen die Mängelbeseitigung herbeizuführen ist, benennt.
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