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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: 4 C 6.98


Bester Treffer:
IBRRS 2000, 1186
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht

BVerwG, Urteil vom 23.09.1999 - 4 C 6.98

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3 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2023, 0054; IMRRS 2023, 0031
WohnungseigentumWohnungseigentum
Vorratsteilung nach WEG

VG München, Urteil vom 06.12.2021 - 8 K 20.1250

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2006, 2021; IMRRS 2006, 1282
ImmobilienImmobilien
Gesunde Wohnverhältnisse im Bebauungsplan

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.09.2005 - 10 B 9/05

1. Ein Bebauungsplan ist wegen Unzumutbarkeit von Immissionen regelmäßig dann vorläufig außer Vollzug zu setzen, wenn der Grad der schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG erreicht wird. Bei der Beurteilung im Einzelfall können die Werte der DIN 18005 eine Orientierungshilfe bieten. Gesunde Wohnverhältnisse im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB sind im Regelfall gewahrt, wenn die Orientierungswerte für Dorf- oder Mischgebiete von 60 dB(A) tags und 50 dB(A) nachts unterschritten werden.*)

2. Wird im Bebauungsplan bei der Festsetzung der maximal zulässigen Traufhöhen für den unteren Bezugspunkt auf die gemittelte Höhe der fertig ausgebauten Verkehrsfläche Bezug genommen, so ist diese Festsetzung auch bei erheblich geneigtem Geländeverlauf hinreichend bestimmt, wenn die öffentlichen Verkehrsflächen im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses zwar noch nicht hergestellt sind, aber der Höhenverlauf an Hand eines Achsenplans sowie an Hand von Längs- und Querschnitten umfassend festgelegt ist.*)

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IBRRS 2000, 1186
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht

BVerwG, Urteil vom 23.09.1999 - 4 C 6.98

1. In einem (hier unbeplanten) allgemeinen Wohngebiet ist ein Wohnbauvorhaben in unmittelbarer Nachbarschaft eines vorhandenen Sportplatzes unzulässig, wenn es sich Sportlärmimmissionen aussetzt, die nach der Eigenart des Gebiets in diesem unzumutbar sind (§ 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO).*)

2. Bei Beantwortung der Frage, welches Maß an Lärmimmissionen im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO nach der Eigenart des Gebiets in diesem unzumutbar ist, kann von Bedeutung sein, daß der im Zusammenhang bebaute Ortsteil, zu dem das Baulückengrundstück gehört, nach dem Sportplatz entstanden und an diesen herangerückt ist. In diesem Fall kann sich die Lärmvorbelastung des Wohnbaugrundstücks schutzmindernd dahin auswirken, daß nicht die Richtwerte des § 2 Abs. 2 Nr. 3 der 18. BImSchV maßgebend sind, sondern darüber liegende Werte.*)

3. Werden die in § 2 Abs. 2 Nr. 2 der 18. BImSchV für Kern-, Dorf- und Mischgebiete festgelegten Richtwerte nicht überschritten, so sind regelmäßig gesunde Wohnverhältnisse im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB gewahrt.*)

4. In einem durch das Vorhandensein eines Sportplatzes vorbelastet entstandenen Wohngebiet trifft den Bauwilligen eine Obliegenheit, durch Plazierung des Gebäudes auf dem Grundstück, Grundrißgestaltung und andere ihm mögliche und zumutbare Maßnahmen der "architektonischen Selbsthilfe" seinerseits die gebotene Rücksicht darauf zu nehmen, daß die Wohnnutzung nicht unzumutbaren Lärmbelästigungen von seiten der Sportplatznutzung ausgesetzt wird.*)

5. Der Betreiber eines Sportplatzes kann nicht darauf vertrauen, daß er nur deshalb von Auflagen zum Schutz heranrückender Wohnbebauung vor Lärm verschont bleibt, weil der Sportplatz zuerst entstanden ist.*)

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5 Abschnitte im "Kröninger/Aschke/Jeromin, Baugesetzbuch mit Baunutzungsverordnung" gefunden

4. Modifikation des Gebots der Rücksichtnahme (Abs. 1 S. 2) (BauNVO § 5 Rn. 7-8)

§ 9a Verordnungsermächtigung (BauGB § 9a Rn. 1-4)