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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: 33 C 4131/09


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IBRRS 2011, 0015; IMRRS 2011, 0012
GewerberaummieteGewerberaummiete
Offenes Liegenlassen eines Schlüssels = Verletzung der Obhutspflicht

AG Frankfurt/Main, Urteil vom 12.05.2010 - 33 C 4131/09

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IMR 2011, 1015 AG Frankfurt/Main - Offenes Liegenlassen eines Schlüssels: Zeichen einer Verletzung der Obhutspflicht!

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IBRRS 2011, 0015; IMRRS 2011, 0012
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GewerberaummieteGewerberaummiete
Offenes Liegenlassen eines Schlüssels = Verletzung der Obhutspflicht

AG Frankfurt/Main, Urteil vom 12.05.2010 - 33 C 4131/09

Zu den Obhutspflichten gehört es, die Schlüssel zur Mietsache sorgsam aufzubewahren und darauf zu achten, dass sie nicht in Verlust geraten. Das offene liegenlassen eines Schlüsselbundes auf dem Tisch im Behandlungszimmer stellt einen Verstoß gegen diese mietvertragliche Pflicht dar, weil die Lebenserfahrung zeigt, dass Diebe sich des Schlüsselbundes bemächtigen. Mit einer solchen Straftat muss gerade in einer Arztpraxis, in der es auch unter Verschluss gehaltene zur Drogentherapie benötigte Medikamente gibt, gerechnet werden.

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