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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: 31 C 112/16


Bester Treffer:
IBRRS 2017, 2158; IMRRS 2017, 0874
WohnraummieteWohnraummiete
Aufrechnung: Zahlungsanspruch und Mietkautionherausgabeanspruch sind nicht gleichartig

AG Brandenburg, Urteil vom 22.06.2017 - 31 C 112/16

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1 Beitrag gefunden
IMR 2017, 361 AG Brandenburg - Zahlungsanspruch: Aufrechnung gegen Mietkautionsherausgabeanspruch?

3 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2023, 0537; IMRRS 2023, 0251
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Gut Ding will Weile haben: Nicht bei Warmwasser!

AG Brandenburg, Urteil vom 13.02.2023 - 31 C 210/21

1. Eine Hausverwaltung eines Vermieters kann Empfangsvertreter des Vermieters hinsichtlich eines Kündigungsschreibens eines Mieters sein (§ 180 und § 542 BGB).*)

2. Stören Nutzer eines Hauses den Hausfrieden, können hierdurch gestörte Mieter ihr Mietvertragsverhältnis unter bestimmten Bedingungen sogar fristlos aufkündigen, wenn der Vermieter es unterlässt, diese Störungen des Hausfriedens (ggf. durch Kündigung der anderen Nutzer) zu unterbinden (§ 543 Abs. 1 und § 569 Abs. 2 BGB).*)

3. Weist die Temperatur des Warmwassers nach ca. 15 Sekunden noch keine 40 °C bis 43 °C und nach ca. 30 Sekunden keine 55 °C auf (DIN 1988-200), kann ein Mietmangel vorliegen, der die Mieter der Wohnung berechtigt, Mietminderungsansprüche gegenüber dem Vermieter geltend zu machen (§ 536 BGB).*)

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IBRRS 2019, 2028; IMRRS 2019, 0742
WohnraummieteWohnraummiete
Verschlechterung der Wohnung durch Rauchen nicht nur "Schönheitsfehler"!

AG Brandenburg, Urteil vom 14.06.2019 - 31 C 249/17

Das Rauchen in einer Mietwohnung geht über den vertragsgemäßen Gebrauch hinaus und begründet eine Schadensersatzverpflichtung des Mieters, wenn dadurch Verschlechterungen der Wohnung verursacht werden, die sich nicht mehr durch einfache Schönheitsreparaturen beseitigen lassen, sondern darüberhinausgehende Arbeiten erfordern (§ 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 249, § 535 BGB).*)

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IBRRS 2017, 2158; IMRRS 2017, 0874
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Aufrechnung: Zahlungsanspruch und Mietkautionherausgabeanspruch sind nicht gleichartig

AG Brandenburg, Urteil vom 22.06.2017 - 31 C 112/16

1. Die für eine Aufrechnung (§§ 215, 387 BGB) erforderliche Gleichartigkeit fehlt zwischen einem vom (ehemaligen) Vermieter geltend gemachten Zahlungsanspruch und einem vom (ehemaligen) Mieter geltend Anspruch auf Freigabe des Mietkautionssparbuches, solange die Mietsicherheit noch nicht durch den Vermieter verwertet wurde.

2. Bei Änderung des Maßstabs der Betriebskosten (§ 556a Abs. 2 BGB) sind die bei einer (Teil-)Bruttomiete bislang enthaltenen Betriebskosten von der bisherigen Miete entsprechend vorab herabzusetzen.

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1 Abschnitt im "Schmidt-Futterer, Mietrecht" gefunden

IV. Rückgewähranspruch des Mieters (BGB § 551 Rn. 87-90)