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OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.11.2007 - 3 Ws 216/07
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Einzeldokumente | ||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.11.2007 - 3 Ws 216/07
1. Grundsätzlich ist derjenige, der zugleich als Bauherr und Bauunternehmer ein Gebäude errichtet umfassend dafür verantwortlich, dass durch das Bauwerk die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, namentlich Rechtsgüter Dritter, nicht gefährdet werden.
2. Bedient sich der als Bauherr und Bauunternehmer am Bau Beteiligte zur Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben der Mitwirkung Dritter, so treffen ihn Auswahl-, Organisations- und Überwachungspflichten.
3. Wird er diesen Pflichten gerecht, kann er grundsätzlich auf eine ordnungsgemäße Erledigung der an Dritte delegierten Aufgaben vertrauen.
4. Anderes gilt aber dann, wenn aus Sicht des Bauherrn und -unternehmers konkrete Anzeichen für Fehlleistungen des mit der Bauausführung betrauten Personals vorliegen oder er selbst Kenntnis von einer Gefahrenquelle erlangt.
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(21.11.2007) Das OLG Karlsruhe lehnte am 16.11.2007 die Zulassung einer Anklage gegen einen Bauherrn ab. Dieser sollte nach dem Willen der Staatsanwaltschaft u. a. wegen fahrlässiger Tötung angeklagt werden, weil ein Balkon an seinem neu errichteten Haus abgebrochen war und hierdurch drei Menschen getötet worden sind.
mehr… IBR 2008, 64 OLG Karlsruhe, 16.11.2007 - 3 Ws 216/07