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VGH Bayern, Urteil vom 25.03.2004 - 25 N 01.308
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27.04.2006 - 4 K 26/06
Eine Regelung in einer Satzung über die Abwälzung von Abwasserabgaben, wonach vermutet wird, dass der Eigentümer/Erbauberechtigte des Grundstücks, von dem aus eine Direkteinleitung erfolgt, die Sachherrschaft über die Direkteinleitung ausübt, und nur an Stelle des Eigentümers/Erbbauberechtigten die Person tritt, die die Sachherrschaft tatsächlich ausübt, wenn der Eigentümer/Erbbauberechtigte die Sachherrschaft tatsächlich nicht ausübt und dies der abgabeerhebenden Körperschaft gegenüber innerhalb von 2 Monaten nach Bekanntgabe des Abgabebescheides nachweist, ist bei einer Kleinstadt im ländlich geprägten Raum grundsätzlich nicht zu beanstanden.*)
VolltextVGH Bayern, Urteil vom 25.03.2004 - 25 N 01.308
1. Festsetzungen eines Bebauungsplans können auch wegen wirtschaftlicher Unzumutbarkeit der zugelassenen Nutzung funktionslos werden und außer Kraft treten.*)
2. Voraussetzung eines Außerkrafttretens wegen wirtschaftlicher Unzumutbarkeit ist, dass eine wirtschaftlich tragfähige Nutzung auf Dauer ausgeschlossen ist und diese Tatsache so offenkundig ist, dass ein in die Fortgeltung der Festsetzung gesetztes Vertrauen nicht mehr schutzwürdig erscheint (in Anlehnung an BVerwGE 54, 5 und 56, 283).*)
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