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OLG Frankfurt, Urteil vom 13.02.2020 - 1 U 60/19
Volltext5 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | ||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
1 Beitrag gefunden |
IMR 2019, 226 | LG Frankfurt/Main - Kein Schadensersatz bei unwirksamer Mietpreisbremse |
3 Volltexturteile gefunden |
BGH, Urteil vom 28.01.2021 - III ZR 25/20
Mietern, die infolge der Unwirksamkeit der Hessischen Mietenbegrenzungsverordnung vom 17.11.2015 (vgl. hierzu BGH, IMR 2019, 352) eine höhere Miete zu entrichten haben, steht gegen das Land Hessen kein Amtshaftungsanspruch zu.*)
VolltextOLG Frankfurt, Urteil vom 13.02.2020 - 1 U 60/19
1. Der Erlass einer unwirksamen Mietpreisbegrenzungsverordnung ist keine Verletzung einer drittgerichteten Amtspflicht i.S.v. § 839 BGB.*)
2. Eine Staatshaftung besteht auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes.*)
VolltextLG Frankfurt/Main, Urteil vom 25.03.2019 - 2-04 O 307/18
1. Ein etwaiger Pflichtverstoß bei der Begründung der Mietpreisbegrenzungsverordnung begründet keine Ansprüche zu Gunsten der Mieter. Mieter können deshalb aus einer unter Umständen unwirksamen Hessischen Mietpreisbegrenzungsverordnung keine Ansprüche gegen das Land Hessen ableiten.
2. Auch durch den Erlass von untergesetzlichen Rechtsnormen (Rechtsverordnungen oder Satzungen), die gegen höherrangiges Recht verstoßen können in der Regel keine Amtshaftungsansprüche begründet werden. Denn auch der Verordnungs- oder Satzungsgeber nimmt grundsätzlich nur Amtspflichten gegenüber der Allgemeinheit wahr.
3. Der Mietpreisbegrenzungsverordnung fehlt es an dem beschränkten Kreis der Normadressaten.
Volltext1 Nachricht gefunden |
(14.02.2020) Mieter können nicht gegen das Land Hessen im Weg der Amtshaftung vorgehen, weil dieses eine unwirksame Mietpreisbegrenzungsverordnung erlassen hat. Dies bestätigte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in zweiter Instanz. Auch Entschädigungsansprüche gegen das Land wegen des enttäuschten Vertrauens in die Gültigkeit der Mietpreisbremse seien ausgeschlossen. Es habe kein Vertrauen in die Verordnung aufgebaut werden können, da deren Wirksamkeit sehr schnell von Gerichten und rechtswissenschaftlicher Literatur angezweifelt worden sei (Urteil vom 13.02.2020, Az.: 1 U 60/19, nicht rechtskräftig).
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