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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: Angebot der Mängelbeseitigung nach Fristablauf

29 Treffer für den Bereich Immobilienrecht – Kauf | Miete | WEG.

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9 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2014, 2356; IMRRS 2014, 1202
Mit Beitrag
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
Fristlose Kündigung trotz vorbehaltener Ersatzvornahme?

OLG Celle, Urteil vom 15.07.2014 - 2 U 83/14

Behält sich der Mieter für den Fall der Unterlassung der Mängelbeseitigung innerhalb der gesetzten angemessenen Frist eine Geltendmachung des Anspruchs auf Ersatzvornahme lediglich vor, steht der nach fruchtlosem Fristablauf erklärten fristlosen Kündigung gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht der Einwand widersprüchlichen Verhaltens gemäß § 242 BGB entgegen (Abgrenzung zur Fallgestaltung in BGH, NZM 2007, 686).*)

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IBRRS 2013, 5335; IMRRS 2013, 2460
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
Vermieter übergibt Mietobjekt nicht: Er hat die Maklerkosten zu ersetzen!

LG München I, Urteil vom 28.01.2013 - 15 O 8703/10

1. Erfolgt nach angemessener Fristsetzung mit Kündigungsandrohung durch den Mieter immer noch keine Übergabe des Mietobjekts, kann der Mieter aus wichtigem Grund kündigen, insbesondere wenn der Vermieter einen weiteren vereinbarten Übergabetermin nicht wahrnimmt. Bei fehlender Übergabe ist der Vertrag noch nicht vollzogen worden, sodass auch ein Rücktritt in Betracht kommt.

2. Der Rücktritt hat zur Folge, dass der Mieter auch für die Zeit vor Zugang der Kündigung keine Miete schuldet, letztlich kann aber die vergeblich gezahlte Miete auch als frustrierte Aufwendung nach der Kündigung ersetzt werden.

3. Kommt es wegen des Vermieters nicht zur Besitzverschaffung, muss dieser auch die aufgewandten Maklerkosten erstatten.

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IBRRS 2012, 1938; IMRRS 2012, 1427
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
Geringe Feuchtigkeit = Kein außerordentlicher Kündigungsgrund!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.07.2011 - 24 U 186/10

Die Notwendigkeit einer erheblichen Störung bzw. des Vorliegens eines besonderen Interesses des Mieters an der fristlosen Kündigung, welche einen Missbrauch des Kündigungsrechts in Bagatellfällen ausschließen sollte, ist auch nach heutigem Recht erforderlich.

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IBRRS 2011, 3661; IMRRS 2011, 2593
Mit Beitrag
BauträgerBauträger
Mängel am Gemeinschaftseigentum: Wer kann sie geltend machen?

KG, Urteil vom 23.11.2010 - 7 U 8/09

1. Die Abgrenzung nach § 5 Abs. 2 WEG gilt auch bei Wohnungseigentumsanlagen, die sich aus mehreren Häusern zusammensetzen. Jeder Wohnungseigentümer hat deshalb aus seinem Erwerbsvertrag einen eigenen Anspruch auf die mangelfreie Herstellung des gesamten Gemeinschaftseigentums. Dementsprechend ist bei der Beurteilung der Gewichtigkeit der Mängel nicht lediglich auf eine einzelne Wohnung oder das betreffende Haus abzustellen, sondern auf sämtliche zur Wohnungseigentumsanlage gehörende Gebäude.

2. Eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung ist nicht deshalb unwirksam, wenn sie zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu dem die Wohnungseigentümergemeinschaft die das Gemeinschaftseigentum betreffenden Gewährleistungsansprüche an sich gezogen hat. Denn der Erwerber von Wohnungseigentum ist berechtigt, seine individuellen Ansprüche aus dem Vertrag mit dem Veräußerer selbständig zu verfolgen, solange durch sein Vorgehen gemeinschaftsbezogene Interessen der Wohnungseigentümer oder schützenswerte Interessen des Veräußerers nicht beeinträchtigt sind. Das gilt jedenfalls für den Fall, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft von dem Veräußerer ebenfalls Mängelbeseitigung fordert und noch keine weiteren Maßnahmen beschlossen hat, sondern noch verhandelt.

3. Im Zweifel ist anzunehmen, dass sich Verhandlungen über Mängel am Gemeinschaftseigentum und damit die Hemmung der Verjährung auf alle Ansprüche erstrecken, die sich aus diesem Sachverhalt für den Gläubiger ergeben können. Gläubiger und damit Verhandlungsberechtigte sind zunächst die Inhaber der Gewährleistungsansprüche, also die einzelnen Erwerber/Miteigentümer. Denn die Rechte wegen Mängeln des Gemeinschaftseigentums stehen den Erwerbern aus den mit dem Veräußerer jeweils geschlossenen Verträgen zu.

4. Werden Verhandlungen über Mängel am Gemeinschaftseigentum von dem Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft geführt, wird die Verjährung der den einzelnen Erwerbern zustehenden Mängelbeseitigungsansprüche gemäß § 203 BGB gehemmt. Da die durch den Verwalter vertretene Wohnungseigentümergemeinschaft selbst nicht Anspruchsinhaberin ist, können Verhandlungen der Wohnungseigentümergemeinschaft mit dem Veräußerer keine Hemmung der Verjährung von nicht bestehenden Gewährleistungsansprüchen der Wohnungseigentümergemeinschaft bewirken, sondern nur eine solche der Gewährleistungsansprüche der einzelnen Wohnungseigentümer.

5. Wird ein gerichtliches Verfahren auf Anregung des Gerichts vereinbarungsgemäß nicht betreiben, um den Ausgang eines beim Bundesgerichtshof anhängigen Parallelverfahrens abzuwarten, dem ein fast identischer Sachverhalt zu Grunde liegt und in dem es insbesondere um die Frage der Verjährungshemmung geht, liegt dem eine konkludent getroffene Vereinbarung zu Grunde, die kein Nichtbetreiben des Verfahrens im Sinne des § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB, sondern ein Stillhalteabkommen - ein sog. pactum de non petendo - darstellt, das die Einrede der Verjährung nach § 242 BGB ausschließt.




IBRRS 2010, 3521; IMRRS 2010, 2578
Mit Beitrag
BauträgerBauträger
Geltendmachung von Mängelansprüchen bzgl. Gemeinschaftseigentum

BGH, Urteil vom 19.08.2010 - VII ZR 113/09

1. Hat die Wohnungseigentümergemeinschaft mit Mehrheitsbeschluss die Ausübung gemeinschaftsbezogener Gewährleistungsrechte wegen Mängeln an der Bausubstanz an sich gezogen, ist der einzelne Wohnungseigentümer jedenfalls dann nicht gehindert, dem Veräußerer eine Frist zur Mängelbeseitigung mit Ablehnungsandrohung zu setzen, wenn die fristgebundene Aufforderung zur Mängelbeseitigung mit den Interessen der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht kollidiert.*)

2. Führt die Wohnungseigentümergemeinschaft, die die Ausübung der gemeinschaftsbezogenen Gewährleistungsansprüche wegen Mängeln an der Bausubstanz des Gemeinschaftseigentums an sich gezogen hat, Verhandlungen mit dem Veräußerer über die Beseitigung der Mängel, wird dadurch die Verjährung der Mängelbeseitigungsansprüche der einzelnen Wohnungseigentümer gehemmt. Soweit eine gesonderte Ermächtigung nicht besteht, hemmt diese Verhandlung nicht die Verjährung der Ansprüche, die den Wohnungseigentümern nach Ablauf einer von ihnen mit Ablehnungsandrohung gesetzten Frist entstehen.*)

3. Ein Berufungsgericht muss grundsätzlich keinen Hinweis darauf erteilen, dass es von der Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts abweichen will, wenn die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts als zentraler Streitpunkt zur Überprüfung durch das Berufungsgericht gestellt wird und die betroffene Partei deshalb von der Entscheidung des Berufungsgerichts nicht überrascht wird.*)




IBRRS 2010, 3117; IMRRS 2010, 2271
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Großer Schadensersatz: Rechtsmissbräuchliche Geltendmachung

OLG Stuttgart, Urteil vom 03.08.2010 - 10 U 26/10

1. Durch die Verbindung eines Teil-Grundurteils über eine Schadensersatzklage mit einem Teil-Endurteil über das Feststellungsbegehren hinsichtlich der weiteren Schäden wird die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen auch im Instanzenzug ausgeschlossen und dadurch die Voraussetzung für den Erlass eines Teilurteils geschaffen. Der Umfang der Rechtskraft des Feststellungstitels bestimmt sich in negativer Abgrenzung zum Streitgegenstand der Leistungsklage auf Schadensersatz.*)

2. Für das für eine Feststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse genügt es, wenn ein Mangel vorliegt und weitere Schadensfolgen zumindest entfernt möglich sind.*)

3. Wirkt sich ein Mangel am Gemeinschaftseigentum nicht auf die Nutzung des Gemeinschaftseigentums und nicht auf die Nutzung des Sondereigentums des Anspruchstellers, sondern nur auf das Sondereigentum anderer Wohnungseigentümer aus, kann der Geltendmachung des sog. großen Schadensersatzes der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegenstehen (vgl. zum neuen Recht § 281 Abs. 1 S. 3 BGB). Maßgeblich ist der Zeitpunkt, in dem der große Schadensersatzanspruch entstanden und der Erfüllungsanspruch untergegangen ist (vgl. § 634 Abs. 1 BGB a.F. und § 281 Abs. 4 BGB n.F.).*)

4. Nach einer rechtsgeschäftlichen Übertragung der Gewährleistungsrechte des Ersterwerbers einer Eigentumswohnung an den Zweiterwerber errechnet sich der Umfang des großen Schadensersatzanspruchs jedenfalls dann nach den Vermögensverhältnissen des Zessionars, wenn die Abtretung im Hinblick auf den den Schadensersatzanspruch auslösenden Mangel gutgläubig erfolgt ist und der Schadensersatzanspruch erst nach Abtretung entstanden ist.*)

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IBRRS 2008, 3064; IMRRS 2008, 1763
Mit Beitrag
BauträgerBauträger
Geltendmachung von Mängelgewährleistungsansprüchen durch WEG

OLG Koblenz, Urteil vom 29.05.2008 - 6 U 1042/07

1. Eine vollständige Fertigstellung im Sinne des § 7 MaBV ist anzunehmen, wenn das Werk als im wesentlichen vertragsgerecht abgenommen ist oder Abnahmereife besteht, d. h. die Abnahme von dem Besteller nicht verweigert werden kann, weil die noch bestehenden Mängel derart unbedeutend sind, dass ein Interesse des Bestellers an der Beseitigung vor Abnahme nicht schützenswert ist.

2. Durch die Nutzung des Sondereigentums wird nicht zum Ausdruck gebracht, dass damit auch die Leistung hinsichtlich des Gemeinschaftseigentums als im Wesentlichen vertragsgerecht erbracht anerkannt wird.

3. Die bloße Ingebrauchnahme ohne weitergehende Anhaltspunkte kann nur dann der rechtsgeschäftliche Charakter einer konkludenten Abnahmeerklärung beigemessen werden, wenn das Werk in abnahmefähigem (abnahmereifem) Zustand ist, also eine aus Sicht der Vertragspartner grundsätzlich vollständige Leistung vorliegt, die bei natürlicher Betrachtung als Erfüllung angesehen werden kann.

4. Das Recht, wahlweise Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen, braucht zwar nach § 11 Nr. 10b AGB-Gesetz dann nicht vorbehalten zu werden, wenn eine Bauleistung Gegenstand der Gewährleistung ist. Bauträger erbringen jedoch keine „Bauleistungen“ in diesem Sinne.

5. Der Sicherungszweck der Bürgschaft versperrt dem Bürgen solche Einreden des Hauptschuldners, die ihren Grund in dessen Vermögenssituation haben; denn die von ihm übernommene Haftung dient in der Regel dazu, den Gläubiger auch vor diesem Risiko zu schützen.

6. Bürgschaften nach § 7 MaBV decken nach ständiger Rechtsprechung u. a. den Rückgewähranspruch nach einem Rücktritt vom Vertrag bzw. nach Wandlung ab. Entscheidend ist, dass dem Auftraggeber – gleichgültig aus welchem Grund – ein Anspruch auf (teilweise) Rückgewähr seiner Vorauszahlung zusteht, weil der Bauträger seine kauf- oder werkvertragliche Verpflichtung (teilweise) nicht oder schlecht erfüllt hat.

7. Selbstständig geltend machen kann der Erwerber von Wohnungseigentum auch Rechte, die ihrem Inhalt nach auf ordnungsgemäße Herstellung des Gemeinschaftseigentums gerichtet sind und deshalb der Gemeinschaft zugute kommen, einschließlich des Anspruches auf Vorschuss, letzteres allerdings mit der Maßgabe, dass der Vorschuss an die Wohnungseigentümergemeinschaft zu zahlen ist.

8. Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung des Gemeinschaftseigentums die Ausübung der auf die ordnungsgemäße Herstellung des Gemeinschaftseigentums gerichteten Rechte der einzelnen Erwerber aus den Verträgen mit dem Veräußerer durch Mehrheitsbeschluss an sich ziehen, insbesondere durch Mehrheitsbeschluss gemäß § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG entscheiden, wegen eines Mangels des Gemeinschaftseigentums Vorschuss zu fordern. Geschieht dies, dann begründet die Wohnungseigentümergemeinschaft damit ihre alleinige Zuständigkeit, mit der Wirkung, dass der einzelne Erwerber insoweit von der Verfolgung seiner Rechte ausgeschlossen ist, § 21 Abs. 1 WEG.

9. Beschließt die Wohnungseigentümergemeinschaft, dem Bauträger eine Frist zur Mängelbeseitigung unter Ablehnungsandrohung zu stellen, so hat sie hierdurch noch nicht auch die weitere Durchsetzung von Erfüllungs- oder Gewährleistungsansprüchen an sich gezogen.

10. Beschließt die Wohnungseigentümergemeinschaft, ein Eigentümer soll in eigenem Namen, aber im Auftrag, auf Kosten und auf das Risiko der Gemeinschaft Zahlung an die Gemeinschaft verlangen, so hat die Gemeinschaft ebenfalls nicht die weitere Durchsetzung von Erfüllungs- oder Gewährleistungsansprüchen an sich gezogen; vielmehr übernimmt sie lediglich das Prozessrisiko (a. A. OLG Köln, Beschluss vom 07.10.2008 - 15 U 54/08).




IBRRS 2006, 0284; IMRRS 2006, 0164
Mit Beitrag
BauträgerBauträger
Keine Anrechnung der Gebrauchsvorteile beim großen Schadensersatz

OLG Karlsruhe, Urteil vom 29.12.2005 - 17 U 55/03

1. Der zum Ersatz des positiven Interesses verpflichtete Bauträger kann nicht verlangen, dass die dem Käufer einer Eigentumswohnung in Gestalt von Mieteinnahmen zugeflossenen Gebrauchsvorteile auf den Schadensersatz angerechnet werden.

2. Ein entsprechender Vorteilsausgleich steht nur im Rahmen des negativen Interesses und allgemein bei Rückabwicklung eines Vertragsverhältnisses in Rede, nicht beim Schadensersatz wegen Nichterfüllung.

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IBRRS 2006, 4279; IMRRS 2006, 3084
BauträgerBauträger
Gebrauchswert berechnet sich anhand des Wertverzehrs

OLG München, Urteil vom 16.10.2003 - 28 U 2351/03

1. Der Wert des Gebrauchs einer erworbenen Sache ist, wenn der Rechtsgrund für den Erwerb später wieder weggefallen oder von vorneherein nicht eingetreten ist, nach dem Wertverzehr und nicht nach dem üblichen oder fiktiven Mietzins für eine gleichartige Sache zu berechnen (BGHZ 115, 47, 54).

2. Der Wertverzehr einer Sache ist nach der zeitanteiligen linearen Wertminderung im Vergleich zwischen tatsächlichem Gebrauch und voraussichtlicher Gesamtnutzungsdauer zu ermitteln, wobei regelmäßig als Ausgangswert der tatsächliche Wert der Kaufsache zugrunde zu legen ist.

3. Wird nach den §§ 635, 249 BGB a.F. der große Schadensersatz gefordert, umfasst dies alle Kosten, die nicht sowieso angefallen wären, ungeachtet der anspruchsauslösenden Handlung. Gezahlte Grundsteuer ist dann nicht erstattungsfähig, wenn sie auch angefallen wäre, wenn eine andere Wohnung gekauft worden wäre. Die Grundsteuer ist eine zwangsläufige Abgabe, die jeder Eigentümer bezahlen muss.

4. Schallschutzmängel in einer Wohnung, in der für den Luftschallschutz zur Nachbarwohnung ein Schallschutzdämmwert von 53 dB geschuldet ist, liegen auch bei einer Abweichung von 4dB zum geschuldeten Wert, in diesem Falle also bei erreichten 49 dB, unstreitig vor.

5. Ein Gewährleistungsausschluss nur für Wandelung gebietet keine Gleichbehandlung von Schadensersatzansprüchen. Der Schadensersatzanspruch setzt Verschulden voraus und ist daher vom Wandelungsanspruch auch hinsichtlich eines Ausschlusses eines der beiden Ansprüche zu differenzieren.

6. Ein Ausschluss der Wandelung nach § 635 BGB a.F. in den AGB einer Partei ist nach § 11 Nr. 10b AGB-Gesetz unwirksam.

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BGH: Vorschau auf Entscheidungen in den nächsten Monaten des Jahres 2010 (VII. und VIII. Senat)
(07.05.2010) In den nächsten Monaten stehen insgesamt 13 Entscheidungen des VIII. Zivisenats des BGH im Wohnraummietrecht und 4 Entscheidungen des VII. Zivilsenats zum Architekten- und Bauvertragsrecht an.
Dokument öffnen mehr…


1 Bolz/Jurgeleit, ibr-online-Kommentar VOB/B
§ 13 VOB/B Mängelansprüche (Jurgeleit)
F. § 13 Abs. 5 VOB/B - Anspruch auf Mängelbeseitigung und Selbstvornahme
V. Anspruch auf Selbstvornahme
1. Fristsetzung


1 Abschnitt im "Cramer/Kandel/Preussner, Beck'scher Online-Kommentar VOB/B" gefunden

2. Einschränkungen (VOB/B § 13 Abs. 5 Rn. 116-117a)



1 Abschnitt im "Nicklisch/Weick/Jansen/Seibel, VOB/B-Kommentar" gefunden

2. Ablauf einer angemessene Frist zur Mängelbeseitigung (VOB/B § 13 Rn. 320-327)


4 Abschnitte im "Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, Kompendium des Baurechts" gefunden

1. Angebot ( Rn. 4-10)

4. Einwendungen des Auftragnehmers ( Rn. 325-339)

4. Einwendungen des Auftragnehmers ( Rn. 325-339)