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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VII ZR 488/00


Beste Treffer:
IBRRS 2002, 0171
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 17.01.2002 - VII ZR 488/00

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IBRRS 2001, 0755
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Beschluss vom 07.06.2001 - VII ZR 488/00

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25 Treffer in folgenden Dokumenten:

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1 Beitrag gefunden
IBR 2002, 187 BGH - Wann ist eine Mängelbehauptung schlüssig?

1 Aufsatz gefunden
Die Voraussetzungen eines substanziierten Mängelvortrags im Bauprozess
(Mark Seibel)
Dokument öffnen IBR 2006, 1602

7 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2022, 2381
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Nachbesserung wird zugesagt: Verjährung der Mängelansprüche beginnt neu!

OLG Brandenburg, Urteil vom 11.08.2021 - 4 U 130/20

1. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beginnt neu zu laufen, wenn der Auftragnehmer seine Verpflichtung zur Nachbesserung anerkennt.

2. Ein Anerkenntnis liegt bereits dann vor, wenn das tatsächliche Verhalten des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber das Bewusstsein vom Bestehen des Anspruchs unzweideutig zu erkennen gibt. Erklärt der Auftragnehmer, er werde der Aufforderung des Auftraggebers zur Mängelbeseitigung nachkommen, erkennt er seine Verpflichtung zur Nachbesserung an.

3. Eine Nachbesserung bzw. Mängelbeseitigung schuldet der Auftragnehmer nur, soweit es Mängel seiner eigenen Leistung betrifft. Führen die Mängel seiner Leistung zu Schäden am sonstigen Eigentum des Auftraggebers oder an anderen Gewerken, besteht (lediglich) eine Verpflichtung zum Schadensersatz.

4. An den Inhalt der Mangelrüge sind keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Es reicht aus, dass der Auftragnehmer erkennen kann, was ihm vorgeworfen wird und wogegen er Abhilfe zu schaffen hat. Der Auftraggeber muss die Mangelursache nicht benennen, es genügt, wenn die Mangelerscheinung hinreichend genau bezeichnet ist (Symptomtheorie).

5. Der Architekt ist Erfüllungsgehilfe des Auftraggebers in seinem Verhältnis zum Auftragnehmer, so dass der Auftraggeber für das Verschulden des Architekten einstehen muss, wenn sich der Auftraggeber für die Planungsaufgaben zur Durchführung eines Bauvorhabens eines Architekten bedient.

6. Fehler des planenden Architekten, die zu einer fehlerhaften Leistung des Auftragnehmers führen, muss sich der Auftraggeber anspruchskürzend zurechnen lassen, weil er grundsätzlich verpflichtet ist, dem Auftragnehmer eine ordnungsgemäße Planung zur Verfügung zu stellen, wenn dieser nicht selbst die Planung schuldet.

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IBRRS 2021, 0171
BauvertragBauvertrag
Gewerkeübergreifende Planung fehlt: Auftragnehmer trifft Prüf- und Hinweispflicht!

OLG Stuttgart, Beschluss vom 10.04.2019 - 10 U 20/19

1. Mit der vollständigen Bezahlung der Schlussrechnung des Auftragnehmers wird die Leistung konkludent abgenommen, sofern sie abnahmereif ist. Kleinere Beanstandungen in Bezug auf Unfertigkeiten stehen dem nicht entgegen.

2. Nicht nur in der Durchführung von Mängelbeseitigungsarbeiten kann ein zum Neubeginn der Verjährung führendes Anerkenntnis eines Mangelbeseitigungsanspruchs liegen, sondern auch in Durchführung von Prüfungen. Zudem kann sich ein solches Anerkenntnis aus einer unbedingten und einschränkungslos abgegebenen Erklärung oder Ankündigung, die Mängel beseitigen zu wollen, ergeben.

3. Der Auftragnehmer übernimmt mit Abschluss des Werkvertrags die Erfolgsgarantie für eine funktionstaugliche Herstellung. Ein mangelhaftes Werk liegt deshalb grundsätzlich auch dann vor, wenn der Mangel auf schädliche Leistungsvorgaben des Auftraggebers oder auf ungeeignete bzw. unzureichende Vorleistungen anderer Unternehmer oder vom Auftraggeber gestellte Bauteile (mit-)zurückzuführen ist.

4. Der Auftragnehmer ist nicht für den Mangel eines Werks verantwortlich, wenn dieser auf verbindliche Vorgaben des Auftraggebers oder von diesem gelieferte Stoffe oder auf Bauteile oder Vorleistungen anderer Unternehmer zurückzuführen ist und der Auftragnehmer seine Prüfungs- und Hinweispflicht erfüllt hat.

5. Auf das Fehlen bzw. das Erfordernis einer gewerkeübergreifenden Planung muss der Auftragnehmer den Auftraggeber hinweisen.

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IBRRS 2014, 1832
Mit Beitrag
WerkvertragsrechtWerkvertragsrecht
Darlegung von Mängeln: Genaue Bezeichnung der Mangelerscheinung genügt!

BGH, Urteil vom 05.06.2014 - VII ZR 276/13

1. Der Besteller genügt seiner Darlegungslast, wenn er Mangelerscheinungen, die er der fehlerhaften Leistung des Unternehmers zuordnet, genau bezeichnet. Zu den Ursachen der Mangelerscheinung muss der Besteller nicht vortragen.

2. Zur Darlegung von Mängeln eines Werks, das die Lieferung und Installation von Software zum Gegenstand hat.*)

3. Mit der vorbehaltlosen Zahlung einer Rechnung und der Abgabe einer die Dokumentation betreffende Übernahmeerklärung wird die Leistung jedenfalls dann nicht (konkludent) abgenommen, wenn sie noch nicht voll funktionsfähig ist.




IBRRS 2012, 4039
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Recht auf Selbstbeseitigung eines Mangels entsteht mit Fristablauf!

BGH, Urteil vom 11.09.2012 - XI ZR 56/11

1. Das Recht des Auftraggebers auf Selbstbeseitigung eines Mangels entsteht nach § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B, ebenso wie nach den § 634 Nr. 2, § 637 BGB, mit fruchtlosem Fristablauf. Der Geltendmachung eines auf Geld gerichteten Gewährleistungsanspruchs durch den Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer bedarf es dazu nicht.*)

2. In diesen Fällen entsteht damit auch der Anspruch des Auftraggebers aus einer auf Zahlung gerichteten Gewährleistungsbürgschaft, wenn die in § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B genannten Voraussetzungen vorliegen, ohne dass ein auf Gewährleistung gestützter Zahlungsanspruch geltend gemacht werden muss.*)

3. Es widerspricht dem Schutzzweck des Rechtsinstituts der Verjährung, den Beginn der Verjährungsfrist an eine Leistungsaufforderung des Gläubigers zu knüpfen, da es dieser dann in der Hand hätte, den Verjährungsbeginn und die Notwendigkeit verjährungshemmender Maßnahmen weitgehend beliebig hinauszuzögern (Bestätigung des Senatsurteils vom 29. Januar 2008 -XI ZR 160/07, BGHZ 175, 161 Rn. 24).*)




IBRRS 2008, 3148; IMRRS 2008, 2640
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Beweislast der Mängelfreiheit vor Abnahme

BGH, Urteil vom 23.10.2008 - VII ZR 64/07

1. Der Auftragnehmer trägt vor Abnahme seiner Werkleistung die Beweislast für deren Mangelfreiheit. Die Beweislast kehrt sich nicht allein deshalb um, weil der Auftraggeber die Mängel der Werkleistung im Wege der Ersatzvornahme hat beseitigen lassen.*)

2. In einer fehlenden oder unzureichenden Dokumentation der durch Ersatzvornahme beseitigten angeblichen Mängel kann eine Beweisvereitelung liegen, wenn das Vorliegen von Mängeln erst im Laufe der Mängelbeseitigungsarbeiten überprüft werden kann und der Auftraggeber dem Auftragnehmer keine dahingehenden Feststellungen ermöglicht. Beruht die Beweisvereitelung auf einer Verletzung der Kooperationspflicht des Auftraggebers, kann hieraus eine Umkehr der Beweislast für das Vorliegen der Mängel zu seinen Lasten folgen.*)




IBRRS 2002, 0171
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 17.01.2002 - VII ZR 488/00

Der Auftraggeber genügt den Anforderungen an die Darlegung einer mangelhaften Abdichtung, wenn er nach seiner Behauptung darauf zurückzuführende Feuchtigkeitserscheinungen im Bauwerk vorträgt. Er muß weder darlegen, warum Nachbesserungsversuche gescheitert sind, noch welchen Weg die Feuchtigkeit im Bauwerk genommen hat.

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IBRRS 2001, 0755
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Beschluss vom 07.06.2001 - VII ZR 488/00

ohne amtlichen Leitsatz

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3 Bolz/Jurgeleit, ibr-online-Kommentar VOB/B
§ 4 VOB/B Ausführung (Karczewski)
H. § 4 Abs. 7 VOB/B: Mängelrechte vor Abnahme
III. Inhalt der Regelung
3. Kündigungsrecht des Auftraggebers

§ 13 VOB/B Mängelansprüche (Jurgeleit)
B. § 13 Abs. 1 VOB/B - Mangel
III. § 13 Abs. 1 S. 3 VOB/B
F. § 13 Abs. 5 VOB/B - Anspruch auf Mängelbeseitigung und Selbstvornahme
II. Mängelrüge, § 13 Abs. 5 S. 1 VOB/B

2 Abschnitte im "Motzke/Bauer/Seewald, Prozesse in Bausachen" gefunden

dd) Bezeichnung der festzustellenden Tatsachen ( Rn. 80-83)

c) Die Klage des Auftraggebers ( Rn. 63-67)


1 Abschnitt im "Seibel, ibr-online-Kommentar Selbständiges Beweisverfahren" gefunden

2. 2. Symptomtheorie (ZPO § 487 Rn. 10-15)



2 Abschnitte im "Ganten/Jansen/Voit, Beck'scher VOB-Kommentar, Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B" gefunden

I. Begriffe und Symptomrechtsprechung ( Rn. 109-111)

2. Darlegungs- und Beweislast (VOB/B § 13 Abs. 7 Rn. 160-164)


5 Abschnitte im "Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, Kompendium des Baurechts" gefunden

a) Symptomtheorie ( Rn. 168)

a) Symptomtheorie ( Rn. 168)

II. Anspruchsgrundlagen ( Rn. 235-249)

II. Anspruchsgrundlagen ( Rn. 235-249)