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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VI ZR 354/88


Bester Treffer:
IBRRS 2000, 0010
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BGH, Urteil vom 13.02.1990 - VI ZR 354/88

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12 Treffer in folgenden Dokumenten:

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1 Beitrag gefunden
IBR 1990, 275 BGH - Haftet der Bauunternehmer für Schäden an den Sachen des Mieters?

5 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2000, 0500; IMRRS 2000, 0177
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Haftungsrecht - Verkehrssicherungspflicht des Architekten und des Bauunternehmer

BGH, Urteil vom 12.11.1996 - VI ZR 270/95

Zur Verkehrssicherungspflicht des Architekten und des Bauunternehmers in Bezug auf eine bauordnungswidrig errichtete und insbesondere für Kinder gefährliche bauliche Anlage (hier: nicht umfriedeter Löschwasserteich).

1. Die Verkehrssicherungspflicht des Bauunternehmers zur Absicherung des Baustellenbereichs (Umfriedung eines Löschteichs) besteht auch noch nach Fertigstellung und Abnahme des nicht verkehrssicheren Werks durch den Eigentümer.

2. Gleiches gilt für die Verkehrssicherungspflicht des die Bauaufsicht führenden Architekten.




IBRRS 2000, 0350
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 28.04.1994 - VII ZR 73/93

1. Ein Familienangehöriger des Auftraggebers kann in den Schutzbereich eines Bauvertrags einbezogen sein. Das betrifft jedoch nur Schadensfälle, in denen der Geschädigte gerade als Familienangehöriger des Auftraggebers mit der Bauleistung in Berührung kommt im Anschluß an BGH, Urteil vom 13. Februar 1990 - VI ZR 354/88 = BauR 1990, 501, 502 = ZfBR 1990, 178, 179.

Dagegen ist er wie andere vertragsfremde Dritte, die nach Abschluß des Bauvertrags Wohnungs- oder Teileigentum in dem betreffenden Haus erwerben, nicht allein aufgrund seiner Eigentümerstellung in den Schutzbereich des Bauvertrages einbezogen.

2. Hat ein Mieter wegen Schäden an seinem eingebrachten Eigentum, die durch einen Baumangel verursacht worden sind, Ansprüche gegen Bauunternehmer und Vermieter, so haften dem Mieter beide als Gesamtschuldner mit der Folge, daß ein Ausgleichsanspruch des Vermieters gegen den Bauunternehmer ach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB in Betracht kommt.

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IBRRS 2000, 0262
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 15.12.1992 - VI ZR 115/92

Deliktischer Anspruch wegen fehlerhafter Kfz-Reparatur

Der Inhaber einer Reparaturwerkstatt, der durch falsche Einstellung der Handbremse eines Kraftfahrzeugs einen Verkehrsunfall verursacht, haftet demjenigen, der im Zeitpunkt des Unfalls Eigentümer des Fahrzeugs ist, wegen Verletzung einer deliktischen Verkehrssicherungspflicht auf Ersatz des Sachschadens.

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IBRRS 2000, 0061
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 05.06.1990 - VI ZR 359/89

Leitsatz redakt.:

Keine deliktische Haftung des Stromversorgungsunternehmers gegenüber dem Eigentümer einer Hauptwasserleitung wegen späterer Verlegung eines Stromkabels im selben Straßenbankett mit der Folge erhöhten potentiellen Reparaturkostenaufwands.

Der klagende öffentlich-rechtlich organisierte Wasserzweckverband hat seine Hauptwasserleitung auf einem Grundstück der Gemeinde B. im Bankettbereich einer Gemeindestraße in einer Tiefe von 1,5 bis 1,8 m verlegt. In der Folgezeit hat das beklagte Elektrizitätswerk eine Niederspannungs-Stromleitung in einer Tiefe von 0,8 bis 0,9 m verlegt, und zwar ohne den Kl. darüber zu informieren. Die Gemeinde B. hat mit beiden Parteien vertragliche Vereinbarungen zur Verlegung der Leitungen im Straßenbankett getroffen. Die Kl. sieht sich durch die Verlegung der Stromleitungen in ihren Rechten verletzt, weil im Reparaturfall nicht im Wege der üblichen maschinellen Ausschachtung vorgegangen werden könne. Die Kl. begehrt daher die Feststellung, daß die Bekl. verpflichtet sei, im Falle von Arbeiten an der Hauptwasserleitung die erforderlichen Mehrkosten für die Handausschachtung zu tragen. Der Senat hält die zunächst auf Verletzung des

Zustimmungsvertrags

zwischen der Gemeinde B. und der Bekl. gestützte Feststellungsklage mangels Schutzwirkung zugunsten des Kl. für unbegründet. Zur Frage der deliktischen Haftung führt er aus:

* * *

Amtlicher Leitsatz:

Das Eigentum an einer im Straßenbankett verlegten Versorgungsleitung (hier: Hauptwasserleitung) ist i. S. von § 823 Abs. 1 BGB noch nicht verletzt, wenn wegen der späteren Verlegung eines Stromkabels im selben Bankett der Zugang zu der Versorgungsleitung für Wartungs- und Reparaturarbeiten kostenaufwendiger wird.

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IBRRS 2000, 0010
Mit Beitrag
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Urteil vom 13.02.1990 - VI ZR 354/88

Grenzen der Zurechnung des Verhaltens eines Mieters, an dessen Eigentum infolge von Baumängeln des gemieteten Hauses trotz Nachbesserungsarbeiten Wasserschäden entstehen, als Mitverschulden

a) Der Bauunternehmer, der ein Haus vorwerfbar mangelhaft errichtet und dadurch Wasserschäden an Sachen eines Mieters auslöst, kann diesem aus unerlaubter Handlung zum Schadensersatz verpflichtet sein (Fortführung des Senatsurteils vom 28. Oktober 1986 - VI ZR 254/85 - VersR 1987, 159).*)

b) Zur Mitverantwortung des Mieters in solchen Fällen.*)

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1 Abschnitt im "Motzke/Bauer/Seewald, Prozesse in Bausachen" gefunden

a) Beginn, Ende und geschützter Personenkreis ( Rn. 255-256)


3 Abschnitte im "Ganten/Jansen/Voit, Beck'scher VOB-Kommentar, Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B" gefunden

VI. Verhältnis zur Deliktshaftung (VOB/B § 13 Abs. 7 Rn. 44-49)

c) Ansprüche aus unerlaubter Handlung. (VOB/B § 13 Abs. 4 Rn. 35-42)

c) Eigentumsverletzung möglich. ( Rn. 13)


2 Abschnitte im "Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, Kompendium des Baurechts" gefunden

XIV. Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter ( Rn. 146)