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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VI ZR 182/89


Bester Treffer:
IBRRS 2000, 0947; IMRRS 2000, 0320
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht

BGH, Urteil vom 19.12.1989 - VI ZR 182/89

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8 Treffer für den Bereich Recht am Bau | Bauvertrag.

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9 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2010, 0901
Mit Beitrag
VerkehrssicherungspflichtVerkehrssicherungspflicht
Nachrüstungspflicht bei Verschärfung der DIN-Normen

BGH, Urteil vom 02.03.2010 - VI ZR 223/09

Zur Frage einer Nachrüstungspflicht des Verkehrssicherungspflichtigen für bestehende technische Anlagen (hier: halbautomatische Glastüre als Zugang zu einem Geldautomaten einer Bank) im Falle einer Verschärfung von DIN-Normen.*)

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IBRRS 2008, 1982
VerkehrssicherungspflichtVerkehrssicherungspflicht
Anforderungen bei einer Trampolinanlage

BGH, Urteil vom 03.06.2008 - VI ZR 223/07

Zu den Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht bei einer Trampolinanlage.*)

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IBRRS 2007, 3382
VerkehrssicherungspflichtVerkehrssicherungspflicht
Heuwagen unter einer Brücke: Keine Haftung bei Brand

BGH, Urteil vom 06.02.2007 - VI ZR 274/05

Voraussetzung für die Annahme einer Verkehrssicherungspflicht ist, dass sich vorausschauend für ein sachkundiges Urteil die nahe liegende Möglichkeit einer Schädigung von Rechtsgütern anderer ergibt (hier: Schaden an einer Brücke durch Brand von unter der Brücke abgestellten, mit Heu beladenen Wagen).*)

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IBRRS 2006, 1795; IMRRS 2006, 1118
Mit Beitrag
VerkehrssicherungspflichtVerkehrssicherungspflicht
Vermieter muss kein Sicherheitsglas nachrüsten

BGH, Urteil vom 16.05.2006 - VI ZR 189/05

Der Vermieter einer Wohnung verstößt nicht gegen seine Verkehrssicherungspflicht, wenn er die mit einem Glasausschnitt versehenen Zimmertüren der Wohnung, die insoweit den baurechtlichen Vorschriften entspricht, bei einer Vermietung an eine Familie mit Kleinkindern nicht mit Sicherheitsglas nachrüsten lässt.*)

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IBRRS 2006, 0461
Mit Beitrag
VerkehrssicherungspflichtVerkehrssicherungspflicht
Erkundigungspflicht nach Leitungen vor Beginn der Grabungsarbeiten?

BGH, Urteil vom 20.12.2005 - VI ZR 33/05

Eine Erkundigungspflicht eines Bauunternehmers nach dem Verlauf von Versorgungsleitungen bei den örtlichen Energieversorgungsträgern vor Grabungsarbeiten auf einem dem Privatgebrauch dienenden Grundstück besteht nur dann, wenn es konkrete Anhaltspunkte für unterirdisch verlegte Versorgungsleitungen auf dem betreffenden Grundstück gibt.*)

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IBRRS 2005, 2254; IMRRS 2005, 1128
ImmobilienImmobilien
Sicherung eines Gitterrostes

OLG Karlsruhe, Urteil vom 22.06.2005 - 7 U 104/04

1. Die Verkehrssicherungspflicht beschränkt sich auf das Ergreifen solcher Maßnahmen, die nach den Gesamtumständen des konkreten Falles zumutbar sind und die ein verständiger und umsichtiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schaden zu bewahren. Die Nichtabwendung einer Gefahr begründet daher eine Haftung des Sicherungspflichtigen nur dann, wenn sich vorausschauend für ein sachkundiges Urteil die naheliegende Möglichkeit ergibt, daß Rechtsgüter anderer Personen verletzt werden können.

2. Unter dieser Voraussetzung umfaßt die Pflicht des für ein Grundstück oder Gebäude Verantwortlichen grundsätzlich auch solche Gefährdungen, die sich aus dem vorsätzlichen Eingreifen eines Dritten ergeben.

3. Die Abdeckung eines Lichtschachtes, die - wie hier - nicht schon versehentlich, sondern nur bewusst aus ihrer Ablage gelöst werden kann, muss nur dann durch besondere Vorkehrungen, etwa durch in der Wand des Kellerschachtes verankerte, von außen nicht zugängliche Befestigungen, gegen ein Abheben gesichert werden, wenn aufgrund besonderer Umstände ein solches Abheben durch Unbefugte naheliegt und deshalb für die Rechtsgüter anderer Personen eine konkrete, erhebliche Gefahrenlage besteht und wenn dem Verkehrssicherungspflichtigen eine Beseitigung dieser Gefahrenlage durch zumutbare Maßnahmen möglich ist.

4. Bei einem Gewicht des Gitterrostes von 151 kg kann eine Entfernung durch Unbefugte nicht als "naheliegend" im o.g. Sinne angesehen werden.

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IBRRS 2004, 0697
VerkehrssicherungspflichtVerkehrssicherungspflicht
Verkehrssicherungspflicht bei einer Wasserrutsche

BGH, Urteil vom 03.02.2004 - VI ZR 95/03

Zum Umfang der Verkehrssicherungspflicht bei einer Wasserrutsche (Röhrenrutsche) in einem Schwimmbad.*)

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IBRRS 2002, 0085; IMRRS 2002, 0031
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 04.12.2001 - VI ZR 447/00

a) Die Ersatzpflicht nach § 2 Abs. 1 Satz 1 HPflG ist gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 1 HPflG auch dann ausgeschlossen, wenn neben einem Fehler der Außenanlage einer Wasserversorgungsleitung ein fehlerhafter Zustand des sich im Gebäude befindlichen Teils der Anlage den Schaden gleichrangig mitverursacht hat.

b) Der Betreiber einer Wasserversorgungsleitung ist aufgrund der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht im Rahmen des § 823 Abs. 1 BGB gehalten, einen Schieber an der Abzweigstelle einer Hausanschlußleitung vom örtlichen Versorgungsnetz solange geschlossen zu halten, bis eine ordnungsgemäße Verbindung der Hausanschlußleitung mit dem Leitungsnetz des Hauses hergestellt ist.

c) Dem Geschädigten kann es zum Mitverschulden im Sinne von § 254 Abs. 1 BGB gereichen, wenn er nicht im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren Sorge dafür trägt, daß die im Keller seines Gebäudes befindliche Hauptabsperrvorrichtung am Ende der Hausanschlußleitung ebenfalls geschlossen bleibt.

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IBRRS 2000, 0947; IMRRS 2000, 0320
Mit Beitrag
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht

BGH, Urteil vom 19.12.1989 - VI ZR 182/89

»Zur Pflicht des Eigentümers und Vermieters eines Mehrfamilienhauses, Abdeckroste eines Lichtschachtes gegen unbefugtes Abheben zu sichern, wenn der Schacht sich über die volle Breite des Hauseingangs erstreckt.«

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