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1 Treffer für den Bereich Recht am Bau | Bauvertrag.
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IBRRS 2014, 2817
Mit Beitrag
Bauvertrag
Nicht eingebaute Brandschutzklappen abgerechnet: Mangel arglistig verschwiegen!
OLG Jena, Urteil vom 12.02.2014 - 7 U 458/13
1. Sind laut Planung 30 Brandschutzklappen einzubauen, werden aber nur 18 Klappen eingebaut und 25 abgerechnet, wird der Mangel arglistig verschwiegen. Die Erklärung, es handele sich um einen "schlichten Abrechnungsfehler", reicht zur Verneinung von Arglist nicht aus.
2. Liefert der Auftragnehmer ein Werk ab, dessen Mangelhaftigkeit sich geradezu aufdrängt (hier: mehrere Zentimeter Abstand zwischen Brandschutzklappe und Bauwerk), muss er den Auftraggeber hierüber aufklären. Das Verschweigen eines solchen Mangels stellt sich als arglistiges Verhalten dar.
Haftung des Grundstücksverkäufers für verschwiegene Mängel
BGH, Urteil vom 12.04.2002 - V ZR 302/00
1. Ist der Verkehrswert eines verkauften Hausgrundstücks infolge von Undichtigkeit zwischen 10 und 15 % gemindert, so stellt dies einen Mangel dar, der auch dann erheblich ist (§ 459 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F.), wenn der Kostenaufwand für die Beseitigung des Mangels deutlich geringer ist.
2. Eine Offenbarungspflicht des Verkäufers besteht nur hinsichtlich solcher Mängel der Kaufsache nicht, die einer Besichtigung zugänglich und damit ohne weiteres erkennbar sind. Klärt der Verkäufer über nicht erkennbare, ihm aber bekannte Sachmängel nicht auf, haftet