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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: V ZR 3/89


Bester Treffer:
IBRRS 2000, 0054
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht

BGH, Urteil vom 22.06.1990 - V ZR 3/89

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2 Treffer für den Bereich Recht am Bau | Bauvertrag.

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2 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2000, 0408
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 01.02.1994 - VI ZR 229/92

a Erlischt das Fernmelderecht der Post nach § 3 Abs. 2 TWG infolge Einziehung des Weges, in dem die Kabel verlegt sind, so kann der Grundeigentümer von der Post gemäß § 1004 BGB deren Beseitigung verlangen.

b) Der Beseitigungsanspruch unterliegt der 30-jährigen Verjährung. Er entsteht mit dem Erlöschen des Fernmeldeleitungsrechts der Post unabhängig davon, ob der Grundeigentümer von der Existenz der in seinem Grund und Boden verlaufenden Leitungen Kenntnis hat oder sie als störend empfindet.

c) In einem Schadensersatzprozeß kann sich der Schädiger gegenüber der Post nicht auf die ohnehin notwendige Entfernung der Leitungen aus dem Grundstück als hypothetische Schadensursache berufen, wenn das Beseitigungsverlangen des Grundeigentümers infolge Verjährung nicht mehr hätte durchgesetzt werden können. Dabei ist unerheblich, daß der Grundeigentümer die Beseitigung der Fernmeldeleitungen noch nicht verlangt und die Post dementsprechend die Verjährungseinrede noch nicht erhoben hatte.

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IBRRS 2000, 0054
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht

BGH, Urteil vom 22.06.1990 - V ZR 3/89

b. Die Wertung einer Durchfahrt als gemeinschaftlich benutzbare Grenzanlage setzt voraus, daß sie auf der Grenze zwischen zwei Grundstücken liegt;

c. dementsprechend kein Grenzanlagen-Charakter einer Durchfahrt, die das gesamte Grundstück des einen Nachbarn erfaßt.

* * *

Amtlicher Leitsatz:

Eine von der Grenze zweier Nachbargrundstücke durchschnittene Durchfahrt ist nur dann eine Grenzeinrichtung, wenn sie zwischen den Grundstücken liegt. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn die Durchfahrt das ganze Grundstück des einen Nachbarn erfaßt, neben ihr sich also kein weiterer Teil des durch die Einrichtung geschiedenen Grundstücks befindet.

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