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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: V ZR 285/99


Bester Treffer:
IBRRS 2000, 0869; IMRRS 2000, 0280
ImmobilienImmobilien
Arglistige Täuschung über Altlasten

BGH, Urteil vom 20.10.2000 - V ZR 285/99

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1 Beitrag gefunden
IBR 2011, 132 OLG Celle - Bauunternehmer kauft LD-Schlacke: Welche Aufklärungspflicht hat Händler?

5 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2021, 2805; VPRRS 2021, 0244
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Bieter nutzt Ausschreibungsfehler aus: Auftraggeber kann Bauvertrag anfechten!

OLG Naumburg, Urteil vom 13.07.2020 - 12 U 147/19

1. Im Vergaberecht haben die Vertragsparteien ungeachtet der Kündigungsmöglichkeiten auch die Möglichkeit der Anfechtung ihrer Willenserklärungen wegen arglistiger Täuschung. Bei der Frage der (Un-)Wirksamkeit des Bauvertrags sind alle bürgerlich-rechtlichen Unwirksamkeitsgründe zu berücksichtigen.

2. Eine arglistige Täuschung des Auftraggebers kann darin liegen, dass der Auftragnehmer bei Vertragsabschluss beabsichtigt, den zu schließenden Vertrag nicht ordnungsgemäß zu erfüllen.

3. Erkennt der (spätere) Auftragnehmer bereits bei der Abgabe seines Angebots die Ungeeignetheit einer im Leistungsverzeichnis vorgegebenen Teilleistung und legt er seinem Angebot eine andere Teilleistung zugrunde, um den Zuschlag erhalten, ist ihm eine arglistige Täuschung durch Verschweigen eines offenbarungspflichtigen Umstands zur Last zu legen.

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IBRRS 2019, 3173; IMRRS 2019, 1196
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Von DIN-Normen abgewichen: Baumangel arglistig verschwiegen?

BGH, Urteil vom 14.06.2019 - V ZR 73/18

Die Angabe des fachkundigen Verkäufers, das Kaufobjekt fachgerecht bzw. nach den anerkannten Vorschriften errichtet zu haben, erfolgt nicht schon dann ohne tatsächliche Grundlage "ins Blaue hinein", wenn er bei der Bauausführung unbewusst von einschlägigen DIN-Vorschriften abgewichen ist.*)




IBRRS 2016, 2127
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Unbedenklichkeitsbescheinigung nicht vorgelegt: Rücktritt vom Vergleich möglich?

OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.12.2013 - 21 U 113/12

1. Derjenige, der einen Vertrag schließt, hat sich selbst darüber zu vergewissern, ob das Geschäft für ihn von Vorteil ist oder nicht. Dementsprechend ist der Vertragspartner nicht gehalten ist, ihn auf alle Umstände hinzuweisen.

2. Das Verschweigen von Tatsachen stellt nur dann eine Täuschungshandlung dar, wenn eine entsprechende Offenbarungspflicht besteht (hier verneint).

3. Nimmt der Aufklärungspflichtige irrig an, der andere Teil benötige keine besondere Aufklärung, lässt dies zwar nicht die bestehende Offenbarungspflicht, gegebenenfalls aber die Arglist des entsprechenden Verschweigens entfallen. Ein arglistiges Verschweigen ist zu verneinen, wenn der ansonsten Aufklärungspflichtige davon ausgehen durfte, dass der Vertragspartner Kenntnis von den maßgelblichen Umständen hat.

4. Die Nichtvorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung berechtigt den Auftraggeber nur dann zum Rücktritt von einem geschlossenen Vergleich, wenn diese Pflichtverletzung erheblich ist, was eine umfassende Interessenabwägung erfordert.

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IBRRS 2010, 0116
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Unverhältnismäßigkeit: Welche Rolle spielt das Verschulden?

BGH, Urteil vom 27.11.2009 - LwZR 11/09

Ein zu Lasten des Ersatzpflichtigen zu berücksichtigender Umstand ist das Maß seines Verschuldens. Bei vorsätzlichen Vertragsverletzungen oder sonstigem schweren Verschulden können dem Schädiger auch unverhältnismäßige Aufwendungen zuzumuten sein.

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IBRRS 2000, 0869; IMRRS 2000, 0280
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Arglistige Täuschung über Altlasten

BGH, Urteil vom 20.10.2000 - V ZR 285/99

1. Sind dem Verkäufer eines Grundstücks Altlasten bekannt, so genügt er seiner Aufklärungspflicht nicht dadurch, daß er dem Käufer von einem bloßen Altlastenverdacht Mitteilung macht. Infolgedessen besteht die Offenbarungspflicht fort, wenn dem Käufer Umstände bekannt sind oder durch eine Besichtigung hätten bekannt werden können, aus denen sich ein Altlastenverdacht ergibt.

2. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, daß der Verkäufer den Käufer über offenbarungspflichtige Umstände nicht aufgeklärt hat, trifft den Käufer. Dieser muß allerdings nicht alle theoretisch denkbaren Möglichkeiten einer Aufklärung ausräumen. Vielmehr genügt er seiner Darlegungs- und Beweislast, wenn er die von dem Verkäufer vorzutragende konkrete, d.h. räumlich, zeitlich und inhaltlich spezifizierte, Aufklärung widerlegt.

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2 Abschnitte im "Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, Kompendium des Baurechts" gefunden

b) Sachmängel ( Rn. 413-415)