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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: IX ZR 111/02


Bester Treffer:
IBRRS 2005, 3386; IMRRS 2005, 1762
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Unzureichender Vortrag des Prozessbevollmächtigten: Berufung

BGH, Urteil vom 06.10.2005 - IX ZR 111/02

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1 Treffer für den Bereich Recht am Bau | Bauvertrag.

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2 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2021, 3192
Mit Beitrag
BauhaftungBauhaftung
Straßenbauer beschädigt Stromkabel: Höhe des Schadensersatzes?

OLG Brandenburg, Urteil vom 29.09.2021 - 4 U 285/20

1. Beschädigt ein Straßenbauunternehmer bei einer Baumaßnahme durch das Einschlagen eines Schnurnagels die Mittelspannungsleitung eines Energieversorgungsunternehmens und wird dadurch eine Versorgungsunterbrechung verursacht, ist der Straßenbauunternehmer dem Energieversorgungsunternehmen zum Schadensersatz verpflichtet.

2. Das Energieversorgungsunternehmen kann Ersatz des Gewinns verlangen, der ihm entgeht, weil die Beschädigung des Stromkabels eine Versorgungsunterbrechung verursacht hat, die zu einer Verschlechterung seines Qualitätselements und - in der Folge - zu einer Herabsetzung der von der Bundesnetzagentur festgelegten Erlösobergrenzen führt.

3. Die Höhe des entgangenen Gewinns ist unter Berücksichtigung der durch § 287 Abs. 1 ZPO, § 252 Satz 2 BGB gewährten Erleichterungen festzustellen. Insoweit bedarf es zwar der Darlegung konkreter Anhaltspunkte für die Schadensermittlung, um eine ausreichende Grundlage für die sachlich-rechtliche Wahrscheinlichkeitsprognose und in der Folge für eine gerichtliche Schadensschätzung zu haben. An die Darlegung solcher Anknüpfungstatsachen dürfen jedoch keine zu hohen Anforderungen gestellt werden.

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IBRRS 2005, 3386; IMRRS 2005, 1762
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Unzureichender Vortrag des Prozessbevollmächtigten: Berufung

BGH, Urteil vom 06.10.2005 - IX ZR 111/02

Hat der Auftraggeber einen Prozess in erster Instanz aufgrund unzureichenden Vortrags seines Prozessbevollmächtigten verloren, darf er, ohne sich dem Einwand des Mitverschuldens auszusetzen, die Einlegung der Berufung von dessen Erklärung abhängig machen, dass er den Auftraggeber von den Kosten der zweiten Instanz freistelle, falls ergänzender Vortrag im Hinblick auf die Verspätungsvorschriften nicht zugelassen und deshalb die Berufung zurückgewiesen werde.*)

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