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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: IX ZR 111/02
BGH, Urteil vom 06.10.2005 - IX ZR 111/02
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Einzeldokumente | ||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
2 Volltexturteile gefunden |
OLG Brandenburg, Urteil vom 29.09.2021 - 4 U 285/20
1. Beschädigt ein Straßenbauunternehmer bei einer Baumaßnahme durch das Einschlagen eines Schnurnagels die Mittelspannungsleitung eines Energieversorgungsunternehmens und wird dadurch eine Versorgungsunterbrechung verursacht, ist der Straßenbauunternehmer dem Energieversorgungsunternehmen zum Schadensersatz verpflichtet.
2. Das Energieversorgungsunternehmen kann Ersatz des Gewinns verlangen, der ihm entgeht, weil die Beschädigung des Stromkabels eine Versorgungsunterbrechung verursacht hat, die zu einer Verschlechterung seines Qualitätselements und - in der Folge - zu einer Herabsetzung der von der Bundesnetzagentur festgelegten Erlösobergrenzen führt.
3. Die Höhe des entgangenen Gewinns ist unter Berücksichtigung der durch § 287 Abs. 1 ZPO, § 252 Satz 2 BGB gewährten Erleichterungen festzustellen. Insoweit bedarf es zwar der Darlegung konkreter Anhaltspunkte für die Schadensermittlung, um eine ausreichende Grundlage für die sachlich-rechtliche Wahrscheinlichkeitsprognose und in der Folge für eine gerichtliche Schadensschätzung zu haben. An die Darlegung solcher Anknüpfungstatsachen dürfen jedoch keine zu hohen Anforderungen gestellt werden.
VolltextBGH, Urteil vom 06.10.2005 - IX ZR 111/02
Hat der Auftraggeber einen Prozess in erster Instanz aufgrund unzureichenden Vortrags seines Prozessbevollmächtigten verloren, darf er, ohne sich dem Einwand des Mitverschuldens auszusetzen, die Einlegung der Berufung von dessen Erklärung abhängig machen, dass er den Auftraggeber von den Kosten der zweiten Instanz freistelle, falls ergänzender Vortrag im Hinblick auf die Verspätungsvorschriften nicht zugelassen und deshalb die Berufung zurückgewiesen werde.*)
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