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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: 24 U 120/16
OLG Hamm, Urteil vom 28.11.2017 - 24 U 120/16
Volltext4 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | ||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
1 Beitrag gefunden |
IBR 2018, 329 | OLG Hamm - Reinigungsvertrag kann Werk- oder Dienstvertrag sein! |
3 Volltexturteile gefunden |
OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.12.2022 - 13 U 214/21
1. Die Abnahme der Leistung ist keine Voraussetzung für die Fälligkeit der Vergütungsforderung des Auftragnehmers, wenn zwischen den Vertragsparteien ein Abrechnungsverhältnis vorliegt. Ferner scheidet auch ein Zurückbehaltungsrecht wegen eventueller Mängel aus.
2. Ein Abrechnungsverhältnis wird begründet, wenn der Auftragnehmer einen Vergütungsanspruch hat und dem Auftraggeber allein auf Geldzahlung gerichtete Ansprüche wegen der unvollständigen oder mangelhaften Fertigstellung der Leistung zustehen.
3. Liegt ein Abrechnungsverhältnis vor, kann der Auftragnehmer den Anteil seines Werklohns verlangen, der seinen tatsächlich erbrachten Leistungen entspricht. Ein Vergütungsanspruch scheidet nur aus, wenn die Leistung so schwerwiegende Mängel aufweist, dass sie nicht nachbesserungsfähig und deshalb für den Auftraggeber wertlos ist.
4. Der Vergütungsanspruch des Auftragnehmers wird nicht (automatisch) mit einem Anspruch des Auftraggebers wegen teilweiser Nichterfüllung des Vertrags verrechnet. Vielmehr sind der Vergütungsanspruch und die Ansprüche des Auftraggebers jeweils selbstständige Forderungen, die sich (nur) aufrechenbar gegenüberstehen.
VolltextOLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.07.2021 - 22 U 8/21
1. Ein Vertrag über die Unterhaltsreinigung ist als Werkvertrag zu qualifizieren, wenn nach dem Vertragsinhalt als Ziel die Beibehaltung einer hohen Reinigungsqualität in den zu reinigenden Liegenschaften des Auftraggebers vereinbart wurde. Dann ist ein Erfolg geschuldet, nämlich die fortlaufende Reinigung der Liegenschaften.
2. Eine unwirksame Kündigung aus wichtigem Grund ist nicht "automatisch" als freie Kündigung zu werten. Das schließt es aber nicht aus, eine unwirksame außerordentliche Kündigung als freie Kündigung auszulegen bzw. umzudeuten.
3. Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Auftraggebers von Unterhaltsreinigungsleistungen, wonach die ersten sechs Monate als Probezeit gelten, der Vertrag innerhalb dieser Zeit vom Auftraggeber ohne Angabe von Gründen gekündigt werden kann und Vergütungsansprüche für nicht erbrachte Leistungen durch die Kündigung in der Probezeit ausgeschlossen werden, benachteiligt den Auftragnehmer nicht unangemessen und ist wirksam.
VolltextOLG Hamm, Urteil vom 28.11.2017 - 24 U 120/16
1. Reinigungsverträge sind regelmäßig als Werkverträge einzuordnen, sofern der Auftraggeber mit von ihm auszusuchendem Personal die Sauberkeit von Räumen schuldet, ohne dabei den Weisungen des Auftraggebers zu unterliegen.
2. Im Rahmen der Vertragsfreiheit können die Parteien ihre Vertragspflichten beliebig regeln. So steht es ihnen frei, einen Reinigungsvertrag als Dienstvertrag, als Werkvertrag oder als Vertrag eigener Art mit Elementen aus dem Dienst- und dem Werkvertragsrecht auszugestalten.
3. Die Parteien eines Reinigungsvertrags können dementsprechend vereinbaren, dass vom Auftragnehmer nicht nur die Sauberkeit der Räume geschuldet wird, sondern auch die Erbringung einer bestimmten Stundenleistung Vertragsbestandteil ist.
4. Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, wonach der Werklohn des Auftragnehmers pauschal um 15% gekürzt werden kann, wenn die vereinbarte Stundenleistung erbracht wird, benachteiligt den Auftragnehmer nicht unangemessen und ist wirksam.
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