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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: 2 U 71/18


Bester Treffer:
IBRRS 2019, 0358
BauhaftungBauhaftung
Rohbauunternehmer muss für Absturzsicherung sorgen!

OLG Stuttgart, Urteil vom 13.12.2018 - 2 U 71/18

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4 Treffer in folgenden Dokumenten:

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1 Beitrag gefunden
IBR 2019, 256 OLG Stuttgart - Bodenöffnung in Zwischendecke: Rohbauer muss für Absturzsicherung sorgen!

2 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2022, 0499
Mit Beitrag
BauhaftungBauhaftung
Auftraggeber muss für Sicherheit auf der Baustelle sorgen!

OLG Frankfurt, Urteil vom 27.10.2021 - 12 U 293/20

1. Im Rahmen eines Werkvertrags hat der Auftraggeber alles Zumutbare und Mögliche zu tun, um den Auftragnehmer bei der Ausführung seiner vertraglichen Pflichten vor Schäden zu bewahren.

2. Es gehört auch bei Werkverträgen regelmäßig zum Vertragsinhalt, dass sich die Fürsorgepflicht des Auftraggebers, der die Arbeitsräume oder das Arbeitsgerät zur Verfügung stellt, auch auf die Arbeiter des Auftragnehmers erstreckt, wenn es sich dabei um einen abgrenzbaren, bestimmbaren Personenkreis handelt.

3. Die Schutzpflichten des Auftraggebers umfassen auch die Pflicht, die Arbeitsräume in einem sicheren Zustand zur Verfügung zu stellen. Dazu gehört es, ein Treppenauge gegen Absturz zu sichern.

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IBRRS 2019, 0358
Mit Beitrag
BauhaftungBauhaftung
Rohbauunternehmer muss für Absturzsicherung sorgen!

OLG Stuttgart, Urteil vom 13.12.2018 - 2 U 71/18

1. Zur Verkehrssicherungspflicht des Rohbauunternehmers und des verantwortlichen Bauleiters bei Bodenöffnungen in einer Zwischendecke.*)

2. Es entlastet den Rohbauunternehmer hinsichtlich seiner eigenen Verkehrssicherungspflicht nicht, wenn der Geschädigte vom Bauherrn zur Durchführung von Verkehrssicherungsmaßnahmen eingesetzt wurde. Dass der Geschädigte zur Absicherung der Gefahrenstelle eingesetzt wurde und daher um die Gefahr wusste, ist nur bei der Gewichtung seines Mitverschuldens zu berücksichtigen.*)

3. Zur Frage der gemeinsamen Betriebsstätte im Sinne von § 106 Abs. 3 SGB VII, des gestörten Gesamtschuldnerausgleichs und des Mitverschuldens.*)

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1 Bolz/Jurgeleit, ibr-online-Kommentar VOB/B
§ 10 VOB/B Haftung der Vertragsparteien (Schmitz-Gagnon)
B. § 10 Abs. 1 - Die Haftung der Vertragsparteien untereinander
IV. Haftungsbeschränkungen und -erweiterungen