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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: 12 U 231/13


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IBRRS 2014, 2006
BauvertragBauvertrag
VOB-Vertrag: Auftraggeber kann im Insolvenzfall kündigen!

OLG Koblenz, Urteil vom 05.05.2014 - 12 U 231/13


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2 Beiträge gefunden
IBR 2014, 544 OLG Koblenz - Verzicht auf Einrede der Aufrechenbarkeit: Sicherungsabrede unwirksam?
IBR 2014, 537 OLG Koblenz - Insolvenz berechtigt zur Kündigung!

2 Volltexturteile gefunden
RS 2015, 0001; IBRRS 2015, 0658; IMRRS 2015, 0384
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Ist § 8 Abs. 2 VOB/B insolvenzrechtlich wirksam?

OLG Frankfurt, Urteil vom 16.03.2015 - 1 U 38/14

§ 8 Abs. 2 VOB/B ist nach § 119 InsO unwirksam (Ergänzung zu BGH, Urteil vom 15.11.2012 - IX ZR 169/11, IBR 2013, 278). Der den Bauvertrag wegen eines Eigeninsolvenzantrages des Auftragnehmers kündigende Auftraggeber kann deshalb einen Schadensersatzanspruch wegen der Mehrkosten zur Fertigstellung nicht allein auf diesen Antrag stützen.*)

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IBRRS 2014, 2006
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
VOB-Vertrag: Auftraggeber kann im Insolvenzfall kündigen!

OLG Koblenz, Urteil vom 05.05.2014 - 12 U 231/13

1. Der Regelung des § 8 Abs. 2 VOB/B, wonach der Auftraggeber den Bauvertrag kündigen kann, wenn das Insolvenzverfahren beantragt ist bzw. eröffnet wird, verstößt nicht gegen die Vorschriften der Insolvenzordnung und ist als wirksam anzusehen.

2. Die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers enthaltene Verpflichtung des Auftragnehmers, eine Vertragserfüllungsbürgschaft unter Verzicht auf die Einreden der Anfechtung und der Aufrechnung sowie der Vorausklage zu stellen, mag zwar „isoliert“ betrachtet insoweit unwirksam sein, führt aber nicht dazu, dass das Bürgschaftsversprechen mit seinem weiteren Inhalt hinfällig wird.





2 Bolz/Jurgeleit, ibr-online-Kommentar VOB/B
§ 5 VOB/B Ausführungsfristen (Plücker)
E. § 5 Abs. 4 VOB/B
III. Kündigungsrecht
2. Kündigungsvoraussetzungen
b) Fristsetzung mit Kündigungsandrohung

§ 17 VOB/B Sicherheitsleistung (Rodemann)
C. Vertragserfüllungssicherheit
II. Wirksamkeit der Sicherungsabrede

1 Abschnitt im "Ganten/Jansen/Voit, Beck'scher VOB-Kommentar, Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B" gefunden

b) Unter der Geltung der InsO. (VOB/B § 8 Abs. 2 Rn. 15-16d)