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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: XI ZR 253/07


Bester Treffer:
IBRRS 2008, 3099; IMRRS 2008, 1783
ImmobilienanlagenImmobilienanlagen
Mahnbescheid: "Schadensersatz wegen Beratungsverschuldens"

BGH, Urteil vom 23.09.2008 - XI ZR 253/07

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3 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2012, 1573; IMRRS 2012, 1142
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
WEG-Verwalter schließt Architektenvertrag: Wirksam?

KG, Urteil vom 09.11.2010 - 21 U 133/09

1. Die Ermächtigung des WEG-Verwalters, die zur ordnungsgemäßen Instandhaltung und Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums erforderlichen Maßnahmen im Namen der Wohnungseigentümergemeinschaft zu treffen, erstreckt sich nicht auf außergewöhnliche, nicht dringende Instandsetzungsarbeiten größeren Umfangs.

2. Ein Architekt darf nicht auf die Vertretungsbefugnis des Verwalters vertrauen. Legt der Verwalter keine Vollmachts- oder Ermächtigungsurkunde vor, ist das Vertrauen des Architekten in die Vertretungsmacht des Verwalters nach den Grundsätzen der Anscheins- und Duldungsvollmacht nicht geschützt.

3. Wird der von dem Verwalter abgeschlossene Architektenvertrag von der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht genehmigt, ist der Architekt zur Rückzahlung bereits geleisteter Honorarzahlung verpflichtet, wenn die Gemeinschaft die Leistung des Architekten nicht verwertet hat und nicht verwerten kann.

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IBRRS 2010, 1420; IMRRS 2010, 0976
ImmobilienImmobilien
Ansprüche aus von der Bank gekündigtem Darlehensvertrag

BGH, Beschluss vom 16.03.2010 - XI ZR 175/09

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2008, 3099; IMRRS 2008, 1783
Mit Beitrag
ImmobilienanlagenImmobilienanlagen
Mahnbescheid: "Schadensersatz wegen Beratungsverschuldens"

BGH, Urteil vom 23.09.2008 - XI ZR 253/07

1. Zur Frage, ob die Zustellung eines Mahnbescheides mit der Anspruchsbezeichnung "Schadensersatz wegen Beratungsverschuldens" die Verjährung eines Bereicherungsanspruchs gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB hemmt.*)

2. Macht der Gläubiger eines Bereicherungsanspruchs geltend, der als Rechtsgrund seiner Leistung in Betracht kommende Vertrag sei unwirksam, weil er bei dessen Abschluss nicht wirksam vertreten worden sei, hat er die tatsächlichen Voraussetzungen des Fehlens der Vertretungsmacht, ggf. auch des Fehlens einer Rechtsscheinvollmacht gemäß §§ 171 f. BGB darzulegen und zu beweisen.*)

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1 Abschnitt im "Motzke/Bauer/Seewald, Prozesse in Bausachen" gefunden

1. Das Mahnverfahren ( Rn. 96-105)


3 Abschnitte im "Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, Kompendium des Baurechts" gefunden

b) Hemmung durch Verfahren ( Rn. 186-201)

b) Hemmung durch Verfahren ( Rn. 186-201)