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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: X ZR 29/00


Bester Treffer:
IBRRS 2002, 0688
BauvertragBauvertrag
Schadensersatz wegen fehlerhaftem Teil einer Produktionsanlage

BGH, Urteil vom 23.04.2002 - X ZR 29/00

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5 Treffer in folgenden Dokumenten:

 Einzeldokumente  Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen
 
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1 Beitrag gefunden
IBR 2002, 404 BGH - Schadensersatz wegen entgangenen Gewinns: Darlegung und Mitverschulden des Geschädigten

2 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2005, 2175
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Verschärfte Darlegungslast, wenn Bauherr zugleich Mitunternehmer

OLG Köln, Urteil vom 24.09.2004 - 20 U 90/03

Gegenüber einem Bauherrn, der parallel zu den Arbeiten seines Generalunternehmers erhebliche Teile der Gesamtleistung selbst erbringt oder durch Nachunternehmer erbringen lässt, sind, wenn er Schadensersatzansprüche wegen angeblich vom Generalunternehmer verursachten Bauverzögerungen geltend macht, erhöhte Anforderungen an die Darlegung der haftungsausfüllenden Kausalität gerechtfertigt.

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IBRRS 2002, 0688
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Schadensersatz wegen fehlerhaftem Teil einer Produktionsanlage

BGH, Urteil vom 23.04.2002 - X ZR 29/00

1.) Zur revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Würdigung des gesamten Prozeßstoffs durch das Berufungsgericht gehört auch die Berücksichtigung von Äußerungen der Beteiligten bei informellen Anhörungen.

2.) Die Höhe eines Schadensersatzanspruchs kann entsprechend dem Rechtsgedanken des § 254 Abs. 2 BGB davon beeinflußt sein , daß der Anspruchsinhaber von einer ihm zu Gebote stehenden und auch zumutbaren Möglichkeit, den Schaden gering zu halten, keinen Gebrauch macht. dem Geschädigten insoweit zugemutet werden kann, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls.

3.) Ein Gewinnentgang ist bereits dann zu bejahen, wenn es nach den gewöhnlichen Umständen des Falles wahrscheinlicher ist, daß der Gewinn ohne das haftungsbegründende Ereignis erzielt worden als daß er ausgeblieben wäre. Diese Prognose kann aber nur dann angestellt werden, wenn der Geschädigte konkrete Anknüpfungstatsachen darlegt und zur Überzeugung des Gerichts nachweist; dabei dürfen an die Darlegung solcher Anknüpfungstatsachen keine zu hohen Anforderungen gestellt werden.

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2 Abschnitte im "Motzke/Bauer/Seewald, Prozesse in Bausachen" gefunden

a) Schadensminderungspflicht ( Rn. 460-461)

b) Ausnahmen ( Rn. 458)