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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VIII ZR 238/91


Bester Treffer:
IBRRS 2000, 0240
Baustoffe und ProdukthaftungBaustoffe und Produkthaftung

BGH, Urteil vom 11.11.1992 - VIII ZR 238/91

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16 Treffer in folgenden Dokumenten:

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1 Beitrag gefunden
IBR 1993, 92 BGH - Unwirksame Haftungsbeschränkung in AGB

3 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2008, 2255
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Unwirksame AGB-Klauseln in Bauverträgen

OLG Celle, Urteil vom 03.07.2008 - 13 U 68/08

Die Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Werkunternehmers

a) „Der Bauherr ist verpflichtet, spätestens acht Wochen vor dem vorgesehenen Baubeginn dem Unternehmen eine unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft eines in Deutschland zugelassenen Kreditinstituts in Höhe der nach dem vorliegenden Vertrag geschuldeten Gesamtvergütung (unter Berücksichtigung von aus Sonderwünschen resultierenden Mehr oder Minderkosten) zur Absicherung aller sich aus dem vorliegenden Vertrag ergebenden Zahlungsverpflichtungen des Bauherrn vorzulegen“

sowie

b) „Kündigt der Bauherr den Vertrag, ohne dass das Unternehmen dies zu vertreten hat, stehen dem Unternehmen die in § 649 BGB geregelten Ansprüche zu. Statt der sich aus § 649 BGB ergebenden Ansprüche kann das Unternehmen als Ersatz für seine Aufwendungen und den entgangenen Gewinn einen Pauschalbetrag in Höhe von 15 % des Gesamtpreises gem. § 1 Abs. 2 geltend machen. Dieser pauschalierte Anspruch steht dem Unternehmer nicht zu, wenn der Bauherr nachweist, dass der nach § 649 BGB dem Unternehmer zustehende Betrag wesentlich niedriger als die Pauschale ist“

sind nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB (Klausel a) bzw. § 309 Nr. 5 b BGB (Klausel b) entsprechend unwirksam.*)




IBRRS 2000, 0495
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Zusicherung einer Eigenschaft

BGH, Urteil vom 05.12.1995 - X ZR 14/93

1. Zusicherung einer Eigenschaft im Werkvertragsrecht ist das vertraglich vom Unternehmer gegebene, ernsthafte Versprechen, das Werk mit einer bestimmten Eigenschaft herzustellen. Nicht erforderlich ist, daß der Unternehmer zum Ausdruck bringt, er werde für alle Folgen einstehen, wenn die Eigenschaft nicht erreicht werde.*)

2. Die Haftungsbeschränkung gemäß Ziffer VII. 8 der Bedingungen des Verbandes deutscher Maschinen- und Anlagebau (VDMA) hält der Inhaltskontrolle nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG auch insoweit nicht stand, als Schadensersatzansprüche wegen Mangelfolgeschäden ausgeschlossen sind. Die für den Haftungsausschluß in den Dock- und Reparaturbedingungen einer Seeschiffswert entwickelten Grundsätze finden keine Anwendung (Abgrenzung zu BGHZ 106, 316).*)




IBRRS 2000, 0240
Mit Beitrag
Baustoffe und ProdukthaftungBaustoffe und Produkthaftung

BGH, Urteil vom 11.11.1992 - VIII ZR 238/91

a) Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die der Verwender sich von wesentlichen Vertragspflichten freizeichnet, ist auch im kaufmännischen Verkehr unwirksam (st. Rspr.; zuletzt Urt. v. 5. Mai 1992 - VI ZR 188/91, NJW 1992, 2016 unter II 1 a).*)

b) Die Begrenzung der Haftung für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten auf einen Höchstbetrag ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch gegenüber Kaufleuten dann nicht wirksam, wenn der Höchstbetrag die vertragstypischen, vorhersehbaren Schäden nicht abdeckt (Anschluß an BGHZ 89, 363, 368 f; Urt. v. 23. Februar 1984 - VII ZR 274/82, NJW 1985, 3016 unter III 2 b).*)

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1 Abschnitt im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden
§ 639 BGB Haftungsausschluss (Krause-Allenstein)
D. Allgemeine Geschäftsbedingungen zum Haftungsausschluss

1 Bolz/Jurgeleit, ibr-online-Kommentar VOB/B
§ 10 VOB/B Haftung der Vertragsparteien (Schmitz-Gagnon)
B. § 10 Abs. 1 - Die Haftung der Vertragsparteien untereinander
IV. Haftungsbeschränkungen und -erweiterungen

2 Abschnitte im "Motzke/Bauer/Seewald, Prozesse in Bausachen" gefunden

6. Vertragliche Haftungsregeln ( Rn. 138)


1 Abschnitt im "Schmidt-Futterer, Mietrecht" gefunden

4. Abweichende Vereinbarungen (BGB § 536a Rn. 76-83)


3 Abschnitte im "Fuchs/Berger/Seifert, Beck'scher HOAI- und Architektenrechtskommentar" gefunden

d) Beispiele wirksamer/unwirksamer Klauseln in AGB und Individualverträgen: (BGB § 650q Rn. 452)

o) Haftungsbeschränkungsklauseln ( Rn. 321-325)


3 Abschnitte im "Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, Kompendium des Baurechts" gefunden

c) Risikoausschluss durch Beschaffenheitsvereinbarung ( Rn. 29-34)

c) Risikoausschluss durch Beschaffenheitsvereinbarung ( Rn. 29-34)