Schließen Sie haben soeben den Bereich betreten. Hier bekommen Sie alle für diesen Bereich relevanten Inhalte gefiltert angezeigt. Mit Klick auf "Alle Sachgebiete" links kommen Sie jederzeit wieder zu den ungefilterten Übersichten.

Treffervorschau

Treffer Pfeil
Architekten- &
Ingenieurrecht
Recht
am Bau
Bauträger-
recht
Versiche-
rungsrecht
Öffentl. Bau- &
Umweltrecht
Vergabe-
recht
Sachverstän-
digenrecht
Immobilienrecht
Kauf/Miete/WEG
Zivilprozess &
Schiedswesen
Zielgruppen
Alle Sachgebiete

Gesamtsuche
[Hilfe]

Bei Eingabe mehrerer Suchbegriffe, getrennt durch Leerzeichen, werden Texte gefunden, in denen alle Suchbegriffe vorkommen.

Groß- und Kleinschreibung wird nicht unterschieden.

Sie können den Platzhalter * einsetzen: "pauschal*" findet z.B. auch "Pauschalhonorar".

Bei Eingabe eines Aktenzeichens wird automatisch nach der zugehörigen Entscheidung und weiteren Texten, in denen diese zitiert wird, gesucht, bei Eingabe eines Datums nach allen Entscheidungen mit diesem Verkündungsdatum.

Oder-Suche: geben Sie zwischen mehreren Suchbegriffen ODER ein (großgeschrieben), um Dokumente zu finden, in denen mindestens einer der Begriffe vorgekommt.

Phrasensuche: genaue Wortfolgen können Sie mittels Anführungszeichen (") suchen.

Gesamtsuche

[Suchtipps]

Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VII ZR 257/03


Bester Treffer:
IBRRS 2005, 0274; IMRRS 2005, 0114
BauträgerBauträger
Verkauf und Sanierung eines Hauses sind Werkvertrag!

BGH, Urteil vom 16.12.2004 - VII ZR 257/03


49 Treffer in folgenden Dokumenten:

 Einzeldokumente  Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen
 
Im Grundabo enthalten  Zusätzlich buchbar 

Kostenloses ProbeaboOK
5 Beiträge gefunden
IBR 2005, 206 BGH - Erwerb sanierter Altbauten: Sanierungsverpflichtung muss mit beurkundet werden!
IBR 2005, 155 BGH - Altbausanierung: Haftet Bauträger auch für unsanierte Grundstücksanlagen?
IBR 2005, 154 BGH - Erwerb fertig sanierter Altbauten: Werkvertragsrecht, nicht Kaufrecht anwendbar!
IBR 2005, 153 BGH - Erwerb sanierter Altbauten: Haftet Bauträger für unsanierte Bausubstanz?
IBR 2004, 20 OLG Düsseldorf - Altbausanierung: Haftet der Bauträger für die unsanierte Bausubstanz?

14 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2012, 2424; IMRRS 2012, 1762
Mit Beitrag
BauträgerBauträger
Wohnflächenabweichung von mehr als 8%: Auch bei ca.-Angabe Mangel!

OLG München, Urteil vom 04.11.2010 - 13 U 4074/09

1. Eine Wohnflächenabweichung von mehr als 8% ist auch bei einer ca.-Angabe der Wohnflächenmaße als Mangel anzusehen.

2. Von einer nach Umfang und Bedeutung einer Neuherstellung gleichkommenden Altbausanierung ist nicht auszugehen, wenn in Bezug auf die Altbausubstanz lediglich die Bodenbeläge sowie Bad- und Sanitärausstattung erneuert, die Heizungsanlage modernisiert sowie die Fenster an einer Fassade ausgetauscht werden.

3. Die Kosten einer Mangelbeseitigung umfassen auch die Kosten für eine anderweitige Unterbringung während der Reparatur.

4. Die Regelung in einem Bauträgervertrag, die den Auflassungsanspruch des Erwerbers von einer Bestätigung des Bauträgers oder von einer Bankbestätigung abhängig macht, benachteiligt den Erwerber unangemessen und ist unwirksam.

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2010, 3521; IMRRS 2010, 2578
Mit Beitrag
BauträgerBauträger
Geltendmachung von Mängelansprüchen bzgl. Gemeinschaftseigentum

BGH, Urteil vom 19.08.2010 - VII ZR 113/09

1. Hat die Wohnungseigentümergemeinschaft mit Mehrheitsbeschluss die Ausübung gemeinschaftsbezogener Gewährleistungsrechte wegen Mängeln an der Bausubstanz an sich gezogen, ist der einzelne Wohnungseigentümer jedenfalls dann nicht gehindert, dem Veräußerer eine Frist zur Mängelbeseitigung mit Ablehnungsandrohung zu setzen, wenn die fristgebundene Aufforderung zur Mängelbeseitigung mit den Interessen der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht kollidiert.*)

2. Führt die Wohnungseigentümergemeinschaft, die die Ausübung der gemeinschaftsbezogenen Gewährleistungsansprüche wegen Mängeln an der Bausubstanz des Gemeinschaftseigentums an sich gezogen hat, Verhandlungen mit dem Veräußerer über die Beseitigung der Mängel, wird dadurch die Verjährung der Mängelbeseitigungsansprüche der einzelnen Wohnungseigentümer gehemmt. Soweit eine gesonderte Ermächtigung nicht besteht, hemmt diese Verhandlung nicht die Verjährung der Ansprüche, die den Wohnungseigentümern nach Ablauf einer von ihnen mit Ablehnungsandrohung gesetzten Frist entstehen.*)

3. Ein Berufungsgericht muss grundsätzlich keinen Hinweis darauf erteilen, dass es von der Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts abweichen will, wenn die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts als zentraler Streitpunkt zur Überprüfung durch das Berufungsgericht gestellt wird und die betroffene Partei deshalb von der Entscheidung des Berufungsgerichts nicht überrascht wird.*)




IBRRS 2010, 4636
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Schallschutzstandard bei Umbau und Sanierung einer Eigentumswohnung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.07.2010 - 5 U 25/09

1. Der Architekt muss grundsätzlich den heute üblichen Schallschutzstandard seiner Planung für den Umbau und die Sanierung einer Eigentumswohnung zu Grunde legen.

2. Er hat im Rahmen der Grundlagenermittlung mit dem Bauherrn zu erörtern, ob dieser das heutige Schallschutzniveau mit deutlich höheren Planungs- und Herstellungskosten erreichen will oder nicht.

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2012, 2525; IMRRS 2012, 1827
Mit Beitrag
BauträgerBauträger
Beschreiben Linien in einem Lageplan den Leistungsumfang?

OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.04.2010 - 21 U 130/09

1. Der Umfang der vom Bauträger geschuldeten Leistung ergibt sich aus dem gesamten Vertragswerk einschließlich der in Bezug genommenen Pläne.

2. Linien in einem nur auszugsweise wiedergegebenen Lageplan begründet keine vertragliche Beschaffenheitsvereinbarung, wenn nicht sichtbar wird, welche Bedeutung die Linien haben.

3. Der Anspruch auf Nacherfüllung umfasst nicht nur die eigentliche Herstellung der vertragsgemäßen Leistungen, sondern auch alle im Zusammenhang mit der Mangelbeseitigung entstehenden Zusatzkosten. Hierzu gehören z.B. Aufstemmarbeiten als werkfremde Vor- bzw. Nacharbeiten und die zur Wiederherstellung des früheren Zustands erforderlichen Arbeiten.




IBRRS 2009, 3033
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Bis wann können Abschlagszahlungen geltend gemacht werden?

BGH, Urteil vom 20.08.2009 - VII ZR 205/07

1. Der Anspruch auf Abschlagszahlung kann dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn die Bauleistung abgenommen ist und der Auftragnehmer die Schlussrechnung gestellt hat (Bestätigung von BGH, Urteil vom 15. April 2004 - VII ZR 471/01, IBR 2004, 361 = BauR 2004, 1146 = NZBau 2004, 386 = ZfBR 2004, 552).*)

2. Gleiches gilt, wenn die Abnahme erfolgt ist, die Leistung des Auftragnehmers fertig gestellt ist und die Frist abgelaufen ist, binnen derer der Auftragnehmer gemäß § 14 Nr. 3 VOB/B die Schlussrechnung einzureichen hat. Daran ändert nichts, dass eine Klage auf Abschlagszahlung bereits erhoben worden ist. Diese Klage kann, auf eine Schlussrechnung gestützt, fortgeführt werden.*)

3. Eine Fertigstellung im Sinne von § 14 Nr. 3 VOB/B liegt vor, wenn der Auftragnehmer die vertraglichen Leistungen erbracht hat. Die Abnahme indiziert die Fertigstellung regelmäßig auch dann, wenn Restleistungen fehlen. Fehlen wesentliche Restleistungen, kann sich aus deren Gewicht und den Bauumständen ergeben, dass die Leistung noch nicht fertig gestellt ist.*)

4. Die Abschlagsforderung ist grundsätzlich aus der Differenz zwischen der Vergütung für die erbrachten, nachgewiesenen Leistungen und bereits geleisteten Zahlungen zu berechnen. Eine isolierte Durchsetzung der Vergütung für einzelne Positionen kommt nur in Betracht, wenn in deren Höhe ein positiver Saldo festgestellt werden kann (im Anschluss an BGH, Urteil vom 9. Januar 1997 - VII ZR 69/96, IBR 1997, 182 = BauR 1997, 468 = ZfBR 1997, 186).*)

5. Eine Forderung aus § 2 Nr. 5 VOB/B kann grundsätzlich nicht in der Weise berechnet werden, dass lediglich bestimmte Mehrkosten geltend gemacht werden, ohne den sich aus einer Änderung des Bauentwurfs oder einer anderen Anordnung des Auftraggebers ergebenden neuen Preis darzulegen, der unter Berücksichtigung sämtlicher Mehr- und Minderkosten zu ermitteln ist.*)

6. Sind in einem der Ausschreibung beiliegenden Bodengutachten bestimmte Bodenverhältnisse beschrieben, werden diese regelmäßig zum Leistungsinhalt erhoben, wenn sie für die Leistung des Auftragnehmers und damit auch für die Kalkulation seines Preises erheblich sind. Ordnet der Auftraggeber die Leistung für tatsächlich davon abweichende Bodenverhältnisse an, liegt darin eine Änderung des Bauentwurfs, die zu einem Anspruch auf eine veränderte Vergütung gemäß § 2 Nr. 5 VOB/B führen kann.*)

7. Gibt der Auftragnehmer ein funktionales Angebot für eine von dem Vertrag abweichende Ausführung von Gründungsarbeiten ab, für die eine von ihm einzuholende öffentlich-rechtliche Zustimmung im Einzelfall (Z.i.E.) notwendig ist, kann dessen Annahme durch den Auftraggeber unter dem Vorbehalt, dass die Z.i.E. erteilt wird, nicht dahin ausgelegt werden, der Auftraggeber wolle das funktionale Angebot in ein detailliertes Angebot in der Weise ändern, dass die Auflagen der zunächst erteilten Z.i.E. den Vertragsinhalt bestimmen und die sich aus weiteren Auflagen ergebenden Mehrkosten von ihm zu übernehmen sind (hier: Nachtrag zur Z.i.E. für das Pfahlsystem Soil-Jet-Gewi einschließlich Verbundkonstruktion am Pfahlkopf mit einer HDI-Sohle).*)

8. Entscheidet ein erstinstanzliches Gericht bewusst, eine bestimmte Forderung sei nicht anhängig gemacht worden, wird die möglicherweise gleichwohl gegebene Anhängigkeit hinfällig, wenn das Urteil insoweit nicht angefochten wird. Der Kläger kann die Sache erneut anhängig machen.*)




IBRRS 2007, 3655; IMRRS 2007, 1624
Mit Beitrag
BautechnikBautechnik
Schallschutz im Wohnungsbau: DIN 4109 noch Regel der Technik?

BGH, Urteil vom 14.06.2007 - VII ZR 45/06

1. Welcher Schallschutz für die Errichtung von Doppelhäusern geschuldet ist, ist durch Auslegung des Vertrages zu ermitteln. Wird ein üblicher Qualitäts- und Komfortstandard geschuldet, muss sich das einzuhaltende Schalldämm-Maß an dieser Vereinbarung orientieren. Die SchalldämmMaße der DIN 4109 können schon deshalb nicht herangezogen werden, weil sie lediglich Mindestanforderungen zur Vermeidung unzumutbarer Belästigungen regeln. Anhaltspunkte können aus den Regelwerken die Schallschutzstufen II und III der VDI-Richtlinie 4100 aus dem Jahre 1994 oder das Beiblatt 2 zu DIN 4109 liefern.*)

2. Vertraglichen Erklärungen des Unternehmers, die Mindestanforderungen an den Schallschutz würden überschritten oder es werde optimaler Schallschutz erreicht, kann eine vertragliche Wirkung nicht deshalb aberkannt werden, weil aus ihnen das Maß des geschuldeten Schallschutzes nicht bestimmbar sei. Das Gericht muss unter Berücksichtigung der gesamten Vertragsumstände das geschuldete Maß ermitteln.*)

3. Können durch die vereinbarte Bauweise bei einwandfreier, den anerkannten Regeln der Technik entsprechender Bauausführung höhere Schallschutzwerte erreicht werden, als sie sich aus den Anforderungen der DIN 4109 ergeben, sind diese Werte unabhängig davon geschuldet, welche Bedeutung den Schalldämm-Maßen der DIN 4109 sonst zukommt.*)

4. Bei gleichwertigen, nach den anerkannten Regeln der Technik möglichen Bauweisen darf der Besteller angesichts der hohen Bedeutung des Schallschutzes im modernen Haus- und Wohnungsbau erwarten, dass der Unternehmer jedenfalls dann diejenige Bauweise wählt, die den besseren Schallschutz erbringt, wenn sie ohne nennenswerten Mehraufwand möglich ist.*)

5. Zur Schalldämmung der Haustrennwand zwischen zwei Doppelhaushälften.*)




IBRRS 2007, 3281; IMRRS 2007, 1371
Mit Beitrag
BauträgerBauträger
Anwendung von Werkvertragsrecht bei umfangreichen Ausbaupflichten?

BGH, Urteil vom 26.04.2007 - VII ZR 210/05

Hat sich der Veräußerer von Wohnungseigentum in den Verträgen mit den Erwerbern zu umfassenden Modernisierungsarbeiten sowie zur Aufstockung des Gebäudes mit zwei zusätzlichen Geschossen verpflichtet, so sind derartige Arbeiten nach Umfang und Bedeutung Neubauarbeiten vergleichbar und rechtfertigen die Anwendbarkeit von Werkvertragsrecht auf Mängel der gesamten Bausubstanz (im Anschluss an BGH, Urteil vom 16. Dezember 2004 - VII ZR 257/03, IBR 2005, 154 = BauR 2005, 542 = NZBau 2005, 216 = ZfBR 2005, 263).*)




IBRRS 2007, 2587; IMRRS 2007, 0906
Mit Beitrag
BauträgerBauträger
Formelhafter Ausschluss der Gewährleistung

BGH, Urteil vom 08.03.2007 - VII ZR 130/05

1. Ein formelhafter Ausschluss der Gewährleistung für Sachmängel beim Erwerb neu errichteter oder so zu behandelnder Häuser ist auch in einem notariellen Individualvertrag gemäß § 242 BGB unwirksam, wenn die Freizeichnung nicht mit dem Erwerber unter ausführlicher Belehrung über die einschneidenden Rechtsfolgen eingehend erörtert worden ist (Bestätigung von BGH, Urteil vom 17. September 1987 - VII ZR 153/86, BGHZ 101, 350, 353).*)

2. Von einer eingehenden Erörterung und ausführlichen Belehrung kann nur ausnahmsweise abgesehen werden, wenn sich der Notar davon überzeugt hat, dass sich der Erwerber über die Tragweite des Haftungsausschlusses und das damit verbundene Risiko vollständig im klaren ist und den Ausschluss dennoch ernsthaft will.*)




IBRRS 2006, 3980; IMRRS 2006, 2889
Mit Beitrag
BauträgerBauträger
Ausschluss der Rückabwicklung wegen Baumängel unzulässig

BGH, Urteil vom 28.09.2006 - VII ZR 303/04

Der formularmäßige Ausschluss der Befugnis, einen Erwerbervertrag über umfassend saniertes Wohnungseigentum zu wandeln oder sonst rückgängig zu machen, ist gemäß § 11 Nr. 10 b AGBG unwirksam (im Anschluss an BGH, Urteil vom 8. November 2001 - VII ZR 373/99 - BauR 2002, 310 = ZfBR 2002, 244 = NZBau 2002, 89 und Urteil vom 27. Juli 2006 - VII ZR 276/05, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2006, 2840; IMRRS 2006, 1955
Mit Beitrag
BauträgerBauträger
Altbausanierung: Haftet Bauträger für die unsanierte Bausubstanz?

LG Karlsruhe, Urteil vom 28.10.2005 - 2 O 321/05

1. Übernimmt der Veräußerer vertraglich Bauleistungen, die insgesamt nach Umfang und Bedeutung Neubauarbeiten vergleichbar sind, haftet er nicht nur für die ausgeführten Umbauarbeiten, sondern auch für die Altbausubstanz nach den Gewährleistungsregeln des Werkvertrags. Ohne Bedeutung ist es, ob die Parteien den Vertrag als Kaufvertrag und sich selbst als Käufer und Verkäufer bezeichnet haben.

2. Auf den Erwerb einer neu errichteten Wohnung ist auch dann Werkvertragsrecht anzuwenden, wenn die Bauleistungen bei Vertragsschluss bereits abgeschlossen sind. Die hierfür maßgeblichen Gründe gelten in gleichem Maße auch für die Veräußerung eines sanierten Altbaus.

3. Der Bauträger ist verpflichtet, die Sanierung des Altbaus so zu planen, dass alle technisch möglichen Maßnahmen angewendet werden, die erforderlich sind, um den Stand der anerkannten Regeln der Technik zu gewährleisten. Hierzu gehört auch die Herstellung eines der „Ist-Zeit" entsprechenden Schallschutzes.

Dokument öffnen Volltext


 Anzeige der Treffer: 1 bis 10 [11 bis 14

1 Nachricht gefunden
Gewährleistung bei sanierten Altbauten – Bundesgerichtshof stärkt Rechte des Käufers
(26.07.2005) Herrschaftliche Hauseingänge, hochwertige Dielenfußböden, mit Stuck verzierte Decken – für viele Menschen ist das Wohnen im sanierten Altbau besonders attraktiv. Dies wirkt sich auch auf den Kaufpreis solcher Objekte aus, der nicht selten höher liegt als bei Neubauten. Doch was gilt, wenn sich die sanierte Immobilie als mangelhaft erweist? Welche Rechte hat der Käufer in einem solchen Fall? Soweit die Sanierung vom Umfang her mit Neubauarbeiten vergleichbar ist, haftet der Verkäufer nicht nur für die durchgeführten Umbauarbeiten, sondern auch für die Altbausubstanz nach den Vorschriften des Werkvertragsrechts. Dabei kommt es ganz entscheidend auf den Vertragsinhalt an – auch wenn die Sanierung beim Kauf bereits abgeschlossen ist. Das hat der Bundesgerichtshof kürzlich in einem Urteil entschieden und damit die Rechte des Käufers gestärkt.
Dokument öffnen mehr… Dokument öffnen BGH, 16.12.2004 - VII ZR 257/03


5 Abschnitte im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden
§ 631 BGB Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag (von Rintelen)
D. Wirksamkeit des Werkvertrages
V. Form des Bauvertrages
2. Notarielle Beurkundung

§ 633 BGB Sach- und Rechtsmangel (Jurgeleit)
B. Sachmangel
II. Vereinbarte Beschaffenheit
2. Die Beschaffenheitsvereinbarung zur Bauausführung

§ 650i BGB Verbraucherbauvertrag (Stretz)
B. Legaldefinition des Verbraucherbauvertrages, § 650i Abs. 1 BGB
II. Sachlicher Anwendungsbereich

§ 650u BGB Bauträgervertrag; anwendbare Vorschriften (Pause/ Vogel)
B. Legaldefinition des Bauträgervertrages, § 650u Abs. 1 BGB
I. Tatbestandliche Bauträgerleistungen
D. Anwendung des Werkvertragsrechts
II. Sach- und Rechtsmängelhaftung, §§ 633 ff. BGB

3 Bolz/Jurgeleit, ibr-online-Kommentar VOB/B
Einleitung (Bolz/Rodemann)
A. Allgemeines und Vertragsabschluss (Bolz)
II. Vertragsschluss
6. Unwirksamkeitsgründe
c) Verstoß gegen Formvorschriften
aa) Gesetzliche Formvorschriften

§ 1 VOB/B Art und Umfang der Leistung (Bolz)
B. § 1 Abs. 1 VOB/B: Bestimmung der auszuführenden Leistung
III. Ermittlung der vereinbarten Leistung durch Auslegung
5. Ausgewählte Praxisprobleme der Vertragsauslegung

§ 13 VOB/B Mängelansprüche (Jurgeleit)
B. § 13 Abs. 1 VOB/B - Mangel
II. § 13 Abs. 1 S. 1 und 2 VOB/B
4. Art der Herstellung

3 Abschnitte im "Motzke/Bauer/Seewald, Prozesse in Bausachen" gefunden

3. Kauf sanierter Gebäude ( Rn. 17-20)

d) Wirksamkeit von Beschaffenheitsvereinbarungen ( Rn. 54-59)


1 Abschnitt im "Althaus/Heindl, Der öffentliche Bauauftrag" gefunden

6. Anerkannte Regeln der Technik (§ 4 Abs. 7 VOB/B Rn. 22-27)