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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: 4 U 102/20


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IBRRS 2020, 1908; IMRRS 2020, 0812
VersicherungenVersicherungen
"Drogenhölle" genießt keinen Versicherungsschutz!

OLG Dresden, Beschluss vom 09.06.2020 - 4 U 102/20

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IBR 2020, 489 OLG Dresden - "Drogenhölle" genießt keinen Versicherungsschutz

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IBRRS 2020, 1908; IMRRS 2020, 0812
Mit Beitrag
VersicherungenVersicherungen
"Drogenhölle" genießt keinen Versicherungsschutz!

OLG Dresden, Beschluss vom 09.06.2020 - 4 U 102/20

1. Überträgt der Versicherungsnehmer einem Dritten die Vertragsverwaltung, muss er sich dessen Verhalten nur in Vertragsangelegenheiten und nur für Obliegenheitsverletzungen zurechnen lassen, die vor Eintritt des Versicherungsfalls liegen. Die Zurechnung eines Verhaltens des Vertragsverwalters, das zum Eintritt des Versicherungsfalls führt, kommt nur in Betracht, wenn diesem auch die Gefahrverwaltung übertragen war.*)

2. Wird das von einem Gebäudeversicherungsvertrag abgedeckte Grundstück auch nur zeitweise zur Lagerung von Drogen oder für Treffen mit Personen benutzt, die als Drogenkuriere fungierten, liegt eine Gefahrerhöhung vor.*)

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