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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: 3 U 222/03


Bester Treffer:
IBRRS 2004, 1272
BauvertragBauvertrag
Beweislast für ordnungsgemäße Verwendung von Baugeld

OLG Stuttgart, Urteil vom 19.05.2004 - 3 U 222/03

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5 Treffer in folgenden Dokumenten:

 Einzeldokumente  Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen
 

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2 Beiträge gefunden
IBR 2009, 1361 Praktisches Problem der Grundbucheinsicht bei Ansprüchen nach GSB/BauFordSiG
IBR 2004, 424 OLG Stuttgart - GSB: Beweislastverteilung und Vorsatz!

2 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2010, 1359; IMRRS 2010, 0933
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
GSB: Faktischer Geschäftsführer haftet bei zweckwidriger Verwendung

OLG Hamburg, Beschluss vom 09.09.2009 - 11 U 148/08

1. Wird Baugeld vom Baugeldempfänger zweckwidrig verwandt und handelt es sich um eine juristische Person, haftet hierfür im Falle des Verschuldens auch der gesetzliche Vertreter.

2. Es ist zu berücksichtigen, dass die Geschäftsführer einer GmbH für einen vorsätzlichen Verstoß gegen § 1 GSB gegenüber dem betroffenen Baugläubiger haften und diese Haftung auch den faktischen Geschäftsführer bzw. den verantwortlichen Prokuristen oder Generalbevollmächtigten trifft.

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IBRRS 2004, 1272
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Beweislast für ordnungsgemäße Verwendung von Baugeld

OLG Stuttgart, Urteil vom 19.05.2004 - 3 U 222/03

1. Baugeldempfänger tragen die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass und wie sie Baugeld im Sinne des § 1 Abs. 1 GSB zweckentsprechend verwandt haben.*)

2. Geschützt sind Baugläubiger, deren Leistung einen unmittelbaren Beitrag zur Herstellung des Baus leisten, der sich in aller Regel in einer Werterhöhung zeigt.*)

3. Von bedingtem Vorsatz ist in aller Regel auszugehen, wenn der Empfänger von Geldern für die Errichtung eines Baus wußte, dass die empfangenen Gelder Fremdmittel sind, die grundpfandrechtlich auf dem zu bebauenden Grundstück abgesichert sind und die Verletzung der Verwendungspflicht billigend in Kauf genommen hat.*)

4. Größere Bauvorhaben werden regelmäßig durch grundpfandrechtlich abgesicherte Fremdmittel finanziert.*)

5. Bedingter Vorsatz bezüglich der Baugeldeigenschaft liegt bereits vor, wenn der Baugeldempfänger sich keine Kenntnis dazu verschafft, woher die Mittel kommen, sondern insofern gleichgültig bleibt.*)

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