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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: Gewährleistungseinbehalt: Keine Auszahlung ohne prüfbare Schlussrechnung!

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1 Beitrag gefunden
IBR 2011, 628 OLG Bamberg - Gewährleistungseinbehalt: Keine Auszahlung ohne prüfbare Schlussrechnung!

2 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2011, 3127
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Gewährleistungseinbehalt: Keine Auszahlung ohne prüfbare Rechnung!

OLG Bamberg, Urteil vom 05.08.2009 - 3 U 169/07

1. Der Sicherheitseinbehalt ist ein Teil der Werklohnforderung, der erst nach Ablauf der Gewährleistungszeit ausbezahlt wird. Er verselbstständigt sich nicht.

2. Voraussetzung für eine Auszahlung des Einbehalts ist daher, dass die Schlussrechnung prüfbar ist.

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IBRRS 2011, 5008
BauvertragBauvertrag
Bauvertrag-Rückgabe Bürgschaft d. Auftraggebers/-nehmers nach Baufertigstellung

OLG Naumburg, Urteil vom 25.11.1999 - 12 U 197/99

1. Eine Zahlungsbürgschaft ist, wenn die Parteien über ihre Rückgabe keine Absprache getroffen haben, gemäß ihrem Sicherungszweck nach vollständiger Zahlung des Werklohns zurückzugeben.

2. Ein Auftraggeber hat keinen Anspruch auf eine Gewährleistungsbürgschaft, wenn der Werkvertrag ihm lediglich einen Sicherheitseinbehalt bei der Schlusszahlung gestattet. Damit werden alle Mängelansprüche ab der Abnahme gesichert. Behauptet er eine Überzahlung, so steht ihm insoweit ein Bereicherungsanspruch zu.

3. Eine Vertragserfüllungsbürgschaft ist dem Werkunternehmer ungeachtet etwaiger Ansprüche des Auftraggebers auf Erstattung überhöhter Abschlagszahlungen nach der Schlussabnahme zurückzugeben, wenn das vertraglich vereinbart ist. Die Bürgschaft kann sich in einem solchen Fall absprachegemäß nicht auf die Abrechnung erstrecken.

4. Die vorbehaltlose Annahme einer Schlusszahlung schließt Nachforderungen nicht aus, wenn ein schriftlicher Hinweis entsprechend § 16 Nr. 3 VOBB § 16 Absatz V VOB/B auf die Ausschlusswirkung der Schlusszahlung fehlt.

5. Es besteht kein Anspruch auf eine Vertragsstrafe wegen verzögerter Baufertigstellung, wenn der Bauvertrag die Bezugsfertigkeit dahin definiert, dass geringfügige Mängelbeseitigungsarbeiten ihr nicht entgegenstehen und die Verzögerung auf das unzureichende Funktionieren der elektrischen Türschließer, Klingel- und Rufanlagen und eines von mehreren Fahrstühlen in einem Altenheim gestützt wird.

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1 Abschnitt im "Roquette/Schweiger, Vertragsbuch Privates Baurecht" gefunden

II. Standard-VOB-Bauvertrag (Einzelvergabe) ( Rn. 1-390)