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BGH, Urteil vom 23.04.2002 - X ZR 29/00
Volltext6 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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IBR 2002, 404 | BGH - Schadensersatz wegen entgangenen Gewinns: Darlegung und Mitverschulden des Geschädigten |
3 Volltexturteile gefunden |
BGH, Urteil vom 16.10.2014 - VII ZR 152/12
Der Besteller muss sich ein schuldhaftes Verhalten des mit der Planung beauftragten Architekten gemäß § 254 Abs. 2 Satz 2, § 278 Abs. 1 BGB zurechnen lassen, wenn der Architekt zwar nicht einseitig eine Planungsänderung vorgibt, eine solche jedoch auf sein Betreiben hin einvernehmlich zwischen Besteller und Unternehmer vereinbart wird und der Architekt hinsichtlich dieser Änderung die Planungsverantwortung übernimmt. In einem solchen Fall kommt es nicht darauf an, ob der Unternehmer einen Änderungsvorschlag unterbreitet hat.*)
OLG Köln, Urteil vom 24.09.2004 - 20 U 90/03
Gegenüber einem Bauherrn, der parallel zu den Arbeiten seines Generalunternehmers erhebliche Teile der Gesamtleistung selbst erbringt oder durch Nachunternehmer erbringen lässt, sind, wenn er Schadensersatzansprüche wegen angeblich vom Generalunternehmer verursachten Bauverzögerungen geltend macht, erhöhte Anforderungen an die Darlegung der haftungsausfüllenden Kausalität gerechtfertigt.
VolltextBGH, Urteil vom 23.04.2002 - X ZR 29/00
1.) Zur revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Würdigung des gesamten Prozeßstoffs durch das Berufungsgericht gehört auch die Berücksichtigung von Äußerungen der Beteiligten bei informellen Anhörungen.
2.) Die Höhe eines Schadensersatzanspruchs kann entsprechend dem Rechtsgedanken des § 254 Abs. 2 BGB davon beeinflußt sein , daß der Anspruchsinhaber von einer ihm zu Gebote stehenden und auch zumutbaren Möglichkeit, den Schaden gering zu halten, keinen Gebrauch macht. dem Geschädigten insoweit zugemutet werden kann, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls.
3.) Ein Gewinnentgang ist bereits dann zu bejahen, wenn es nach den gewöhnlichen Umständen des Falles wahrscheinlicher ist, daß der Gewinn ohne das haftungsbegründende Ereignis erzielt worden als daß er ausgeblieben wäre. Diese Prognose kann aber nur dann angestellt werden, wenn der Geschädigte konkrete Anknüpfungstatsachen darlegt und zur Überzeugung des Gerichts nachweist; dabei dürfen an die Darlegung solcher Anknüpfungstatsachen keine zu hohen Anforderungen gestellt werden.
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