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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VII ZR 236/96


Beste Treffer:
IBRRS 2000, 0619
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure

BGH, Urteil vom 19.02.1998 - VII ZR 236/96



IBRRS 1998, 0061
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Urteil vom 19.01.1998 - VII ZR 236/96

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49 Treffer in folgenden Dokumenten:

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5 Beiträge gefunden
IBR 2007, 689 OLG München - HOAI-Mindestsatzunterschreitung und Bindung des Architekten an seine Schlussrechnung
IBR 1998, 303 BGH - Bindung an Schlußrechnung?
IBR 1998, 212 BGH - Architektenvertrag bei Verstoß gegen Kopplungsverbot unwirksam!
IBR 1998, 211 BGH - Honorar kann von Realisierung des Bauvorhabens abhängig gemacht werden!
IBR 1998, 210 BGH - Wann ist eine Genehmigungsplanung mangelhaft?

16 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2024, 0524
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Bauherr muss nicht an sog. Deckblattlösung mitwirken!

OLG Celle, Urteil vom 07.02.2024 - 14 U 12/23

1. Im Bereich der Grundlagenermittlung und Vorplanung (Leistungsphasen 1 und 2 gem. § 34 HOAI 2013) hat der Architekt zunächst die Wünsche des Bauherrn auszuloten, diesen zu beraten und ein Konzept zu erstellen. Eine baurechtliche Genehmigungsfähigkeit der Grundlagenermittlung und Vorplanung ist in der Regel aber keine Voraussetzung für den Honoraranspruch des Architekten für diese Leistungsphasen.*)

2. Erst ab der Entwurfsplanung (Leistungsphase 3 gem. § 34 HOAI) hat der Architekt eine genehmigungsfähige Planung zu erstellen. Die rechtliche Vertretung der Genehmigungsplanung gegenüber Behörden und Gerichten befreit den Architekten regelmäßig nicht von dieser vertraglichen Pflicht.*)

3. Der Architekt, der für ein Vorhaben i.S.d. § 34 BauGB eine genehmigungsfähige Planung verspricht, hat seine Planung so zu erstellen, dass sie als zulässig i.S.d. § 34 Abs. 1 BauGB beurteilt werden kann, also innerhalb eines etwaigen Beurteilungsspielraums liegt. Erst dann erfüllt er seine vertragliche Pflicht (vgl. BGH, IBR 1999, 376). Dafür muss der Architekt die zur Lösung dieser Aufgabe notwendigen Kenntnisse auf dem Gebiet des Bauplanungs- und Bauordnungsrechts besitzen (vgl. BGH, Urteile vom 17.04.1980 - III ZR 167/78, NJW 1980, 2576; vom 25.10.1984 - III ZR 80/83, IBRRS 1984, 4373; vom 19.03.1992 - III ZR 117/90, IBR 1992, 192).*)

4. Der Architekt kann sich von der vertraglichen Pflicht, eine genehmigungsfähige Planung zu erstellen, ausnahmsweise befreien lassen, wenn der Bauherr ausdrücklich das Risiko einer Versagung der Baugenehmigung auf sich nimmt oder dem Architekten eine Haftungsbefreiung erteilt (Ausnahmefall hier verneint).*)

5. Zur Mitwirkung bei einer risikoreichen sog. Deckblattlösung ist der Bauherr nicht verpflichtet.*)




IBRRS 2021, 2386
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Architekt trägt das Genehmigungsrisiko!

OLG Nürnberg, Urteil vom 16.06.2021 - 2 U 2751/19

1. Ein Architekt, der sich zur Erstellung einer Genehmigungsplanung verpflichtet, schuldet als Werkerfolg eine dauerhaft genehmigungsfähige Planung.

2. Die Parteien eines Architektenvertrags können zwar vereinbaren, dass und in welchen Punkten der Auftraggeber das Risiko übernimmt, dass die vom Architekten zu erstellende Planung nicht genehmigungsfähig ist. Von einer solchen Vereinbarung kann aber nur in Ausnahmefällen ausgegangen werden, etwa wenn sich der Bauherr bewusst über die Vorschriften des öffentlichen Baurechts hinwegsetzen oder diese an die Grenze des Möglichen "ausreizen" will.

3. Weist das erbrachte (Architekten-)Werk so schwerwiegende Mängel auf, dass es nicht nachbesserungsfähig und deshalb für den Auftraggeber wertlos ist, schuldet der Auftraggeber dem Architekten kein Honorar.

4. Ein spezifisches planerisches Grundkonzept kann sich auch aus dem Zweck einer örtlichen Bauvorschrift ergeben, die auf der Grundlage von Art. 81 Abs. 2 Satz 1 BayBO Teil eines Bebauungsplans ist.*)

5. Ob die Grundsätze der Planung berührt werden, hängt von der jeweiligen Planungssituation ab. Dies stellt eine Rechtsfrage dar, die als solche weder dem Zeugenbeweis noch dem Sachverständigenbeweis zugänglich ist.*)

6. Von den in einem Bebauungsplan vorgesehenen Dachformen Satteldach, Pultdach und Zeltdach weicht ein Flachdach gestalterisch in maximalen Umfang ab und beeinträchtigt damit einen im Bebauungsplan zum Ausdruck gebrachten Gestaltungswillen in beachtlicher Weise.*)

7. Die Befreiungsvorschrift des § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB setzt - jedenfalls in Bezug auf örtlichen Bauvorschriften, die Teil eines Bebauungsplans sind - auch nach der Streichung der Wörter "im Einzelfall" durch den Gesetzgeber voraus, dass ein "atypischer" Sachverhalt vorliegt.*)

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IBRRS 2017, 0920
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Architekt muss Planungswünsche des Bauherrn ermitteln - aber nicht grenzenlos!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 01.07.2016 - 22 U 11/16

1. Der Architekt hat spätestens in der LP 2 (Vorplanung) die Planungswünsche des Bauherrn zu ermitteln und im Hinblick auf dessen Vorstellungen und unter Rücksicht auf ihm bekannte Kostenvorstellungen des Bauherrn Varianten für die Ausführung zu entwickeln.*)

2. Die Planung des Architekten muss - indes im Rahmen des vom Gericht vorrangig festzustellenden vertraglichen Leistungssolls - dauerhaft genehmigungsfähig sein. Dabei kann eine Planung auch dann mangelhaft sein, wenn Auflagen (bzw. Grüneintragungen) der Genehmigungsbehörde auf eine vom Vertrag abweichende Bauausführung hinauslaufen.*)

3. Den Bauherrn trifft - zumindest sekundär - eine Darlegungslast dafür, dass sein angeblicher Planungswunsch (hier ein "Saunahaus mit einer als Aufenthaltsraum zu nutzenden Empore über der umgebauten Garage mit Baugenehmigung i.S.v. § 2 Abs. 7, § 48 BauO-NW") auch tatsächlich vertragliches Leistungssoll des Architektenvertrages geworden ist.*)

4. Aus der Verletzung einer Hinweispflicht des Architekten (auf mögliche andere Planungsinhalte) folgt nicht zwangsläufig, dass das - nach einem unterstellt pflichtgemäßen Hinweis des Architekten - von den Bauherrn gewünschte Leistungssoll zugleich die vereinbarte Beschaffenheit bzw. das vertragliche Leistungssoll i.S.v. § 633 BGB darstellt.*)

5. Die Pflicht zur Ermittlung der Vorstellungen des Bauherrn von den zu planenden Werkleistungen bzw. zu deren Ergebnis ist nicht grenzenlos, sondern es bedarf insoweit auch entsprechender, rechtzeitiger Äußerungen des Bauherrn (hier: zum gewünschten Umfang der Nutzung von Emporenbereichen), um dem Architekten Anlass zu geben, weitere Planungsvarianten zu erarbeiten.*)

6. Grundsätzlich gilt im Rahmen des Vorwurfs des Verstoßes gegen eine Beratungs- bzw. Hinweispflicht die (tatsächliche) Vermutung, dass der Mandant bzw. Bauherr bei - unterstellt - nach Inhalt und Umfang pflichtgemäßer Beratung seitens des Beraters bzw. Architekten - dessen Hinweisen gefolgt wäre, sofern für ihn bei objektiv vernünftiger Betrachtungsweise aus damaliger Sicht nur eine bestimmte Entscheidung nahe gelegen hätte. Der Berater bzw. Architekt kann diese Vermutung entkräften, in dem er Tatsachen beweist, die für ein atypisches Verhalten des Mandanten bzw. Bauherrn sprechen; dann besteht wieder die volle Beweislast des Mandanten für den haftungsausfüllenden Ursachenzusammenhang.*)

7. Die Regeln des Anscheinsbeweises sind unanwendbar, wenn - insbesondere unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten - unterschiedliche Schritte bzw. Handlungsalternativen in Betracht kommen und der Berater bzw. Architekt dem Mandanten bzw. Bauherrn lediglich die erforderliche fachliche Information für eine sachgerechte Entscheidung zu geben hat bzw. wenn individuell geprägte Verhaltensweisen bzw. Entscheidungen zu beurteilen sind.*)

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IBRRS 2016, 1951
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Architekt soll "ein Fläschchen Schampus aufmachen": Planungsauftrag erteilt!

OLG Koblenz, Urteil vom 20.11.2014 - 1 U 372/14

1. Der öffentlich-rechtliche Bauherr ist in der Regel auch der Auftraggeber des Architekten.

2. Ein Architektenvertrag kann unter der aufschiebenden Bedingung der tatsächlichen Realisierbarkeit des Bauvorhabens geschlossen werden. In einem solchen Fall ist ein Architektenhonorar nur geschuldet, wenn das Bauvorhaben auch tatsächlich umgesetzt wird. Das gilt selbst dann, wenn der Architekt bereits planerische Leistungen erbracht hat.

3. Eine Absprache, wonach der Architekt zunächst "auf eigenes Risiko" arbeiten und eine Vergütung für die von ihm erbrachten Leistungen nur bei Eintritt einer bestimmten Bedingung erhalten soll, bedarf nicht der Schriftform.

4. Kann der Architekt "ein Fläschchen Schampus auf den Zuschlag für das Projekt ... aufmachen", wenn seine Konditionen fair, nachvollziehbar und finanzierbar sind, steht seine Honorierung nicht unter einem (Projekt-)Finanzierungsvorbehalt, sondern setzt lediglich voraus, dass das Architektenhonorar finanzierbar ist.

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IBRRS 2014, 1136
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Verstoß gegen Kopplungsverbot: Architektenvertrag unwirksam!

LG Hannover, Beschluss vom 21.02.2014 - 14 S 80/13

Ein zur Unwirksamkeit des Architektenvertrages führender Verstoß gegen das Kopplungsverbot setzt nicht voraus, dass der Verkäufer eines Grundstückes ausdrücklich den Erwerb von der Beauftragung eines bestimmten Architekten abhängig macht. Der Verstoß gegen das Kopplungsverbot kann sich auch aus schlüssigem Verhalten der Beteiligten ergeben.

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IBRRS 2014, 0663
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Wann ist Architekt an die Schlussrechnung gebunden?

KG, Urteil vom 25.01.2013 - 21 U 206/11

1. Ein Architekt hat grundsätzlichen einen Anspruch auf das vertraglich vereinbarte oder sich aus den Vorschriften der HOAI ergebende Honorar. Dies gilt auch dann, wenn er eine Schlussrechnung erteilt hat, in der die Forderung nicht vollständig ausgewiesen ist. In einer solchen Schlussrechnung liegt grundsätzlich kein Verzicht auf die weitergehende Forderung.

2. Der Architekt kann gehindert sein, seine in einer Schlussrechnung nicht berechnete Forderung durchzusetzen. Er ist an seine Schlussrechnung gebunden, wenn der Auftraggeber auf eine abschließende Berechnung des Honorars vertrauen durfte, darauf vertraut hat und er sich im berechtigten Vertrauen auf die Endgültigkeit der Schlussrechnung in schutzwürdiger Weise so eingerichtet hat, dass ihm eine Nachforderung nicht mehr zugemutet werden kann.

3. Auf die Bindungswirkung der Schlussrechnung kann sich der Auftraggeber im Regelfall nicht berufen, wenn er alsbald die mangelnde Prüfbarkeit der Schlussrechnung rügt. Denn in diesem Fall setzt er in die Schlussrechnung gerade kein Vertrauen.

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IBRRS 2013, 0528
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Auftrag mit oder ohne Bedingung erteilt: Beweislast?

OLG Braunschweig, Beschluss vom 27.03.2012 - 8 U 188/11

Verlangt der Architekt Honorar für erbrachte Planungsleistungen und wendet der Bauwillige ein, der (mündliche) Architektenvertrag sei unter der aufschiebenden Bedingung geschlossen worden, dass das Bauvorhaben auch realisiert werde, muss der Architekt darlegen und beweisen, dass der Vertrag ohne eine solche Bedingung zu Stande gekommen ist.

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IBRRS 2010, 1142
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Bindungswirkung einer Schlussrechnung

OLG Frankfurt, Urteil vom 03.05.2007 - 12 U 255/04

Zur Bindungswirkung einer Schlussrechnung.

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IBRRS 2007, 2939
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Zulässigkeit von Nachforderungen

OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.01.2007 - 23 U 115/06

1. Eine Nachforderung zur Schlussrechnung stellt nicht stets ein treuwidriges Verhalten dar. Nicht jede Schlussrechnung eines Architekten begründet beim Auftraggeber Vertrauen und nicht jedes erweckte Vertrauen ist schutzwürdig. Es müssen deshalb in jedem Einzelfall die Interessen des Architekten und die des Auftraggebers umfassend geprüft und gegeneinander abgewogen werden.

2. Die Schutzwürdigkeit des Auftraggebers kann sich insbesondere daraus ergeben, dass er auf eine abschließende Berechnung des Honorars vertrauen durfte und sich darauf in einer Weise eingerichtet hat, dass ihm eine Nachforderung nach Treu und Glauben nicht mehr zugemutet werden kann. Eine Bindungswirkung kommt insofern nur dann in Betracht, wenn der Auftraggeber substanziiert und überzeugend vorträgt, dass er sich auf die Höhe der Schlussrechnung im Sinne der BGH-Rechtsprechung "eingerichtet" hat.

3. Es ist Ausfluss der Vertragsfreiheit, dass der Auftraggeber berechtigt ist, Leistungen jeder Art aus dem von ihm zu erteilenden Auftrag herauszunehmen. Werden infolgedessen nur einzelne Grundleistungen erbracht, steht dem Architekten lediglich ein Honorar zu, welches dem Anteil der übertragenen Leistungen an der jeweiligen gesamten Leistungsphase entspricht.

4. Soll der Architekt mit der Leistungsphase 8 beauftragt werden und sich die Parteien bei Auftragserteilung darüber einig, dass nicht alle Grundleistungen erbracht werden müssen, da große Teile des Bauprojekts bereits fertig gestellt sind, so haben die Vertragsparteien die übertragenen und die nicht übertragenen Grundleistungen im Einzelfall selbst zu bewerten, wobei der geringere Leistungsaufwand durch eine Reduzierung des Vomhundertsatzes nach § 15 HOAI berücksichtigt werden muss und nicht etwa durch eine Verringerung der anrechenbaren Kosten.

5. Anstelle der Gebührensätze der HOAI kann für die Leistungen des Architekten generell auch ein Pauschalhonorar vereinbart werden, so dass es auch möglich sein muss, die Bewertung von Teilleistungen zu pauschalieren.

6. Bei unerwarteten Veränderungen der Baukostensumme, der Planungstätigkeit oder der zeitlichen Abwicklung des Bauvorhabens kann der Architekt bei einem Pauschalvertrag nur dann eine höhere Vergütung verlangen, wenn die Voraussetzungen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage vorliegen.

7. Sind sich die Parteien bei Abschluss des Vertrages darüber im Klaren, dass der genaue Aufwand nicht vollständig absehbar ist, und vereinbaren sie dennoch einen Pauschalsatz, kann eine zusätzliche Vergütung jedenfalls nur dann verlangt werden, wenn die Leistungen wesentlich über den von den Parteien zunächst vorausgesehenen liegen.

8. Vereinbaren die Parteien eines Architektenvertrages ein Honorar, das die Mindestsätze in unzulässiger Weise unterschreitet, so verhält sich der Architekt, der später nach Mindestsätzen abrechnen will, widersprüchlich. Dieses widersprüchliche Verhalten steht nach Treu und Glauben der Abrechnung nach Mindestsätzen entgegen, sofern der Auftraggeber auf die Wirksamkeit der Vereinbarung vertraut hat und vertrauen durfte und wenn er sich darauf in einer Weise eingerichtet hat, dass ihm die Zahlung eines Differenzbetrags zwischen dem vereinbarten Honorar und den Mindestsätzen nach Treu und Glauben nicht zugemutet werden kann.

9. Erbringt der Architekt Teilleistungen einer Leistungsphase nicht, obwohl sie ihm übertragen war, entfällt der Honoraranspruch nach der neueren Rechtsprechung des BGH ganz oder teilweise nur dann, wenn der Tatbestand einer Regelung des allgemeinen Leistungsstörungsrechts des BGB oder des werkvertraglichen Gewährleistungsrechts erfüllt ist, die den Verlust oder die Minderung der Honorarforderung als Rechtsfolge vorsieht.

10. Eine an den Leistungsphasen des § 15 HOAI orientierte vertragliche Vereinbarung begründet im Regelfall, dass der Architekt die vereinbarten Arbeitsschritte als Teilerfolg des geschuldeten Gesamterfolgs schuldet. Erbringt der Architekt einen derartigen Teilerfolg nicht, ist sein geschuldetes Werk mangelhaft. Gewährleistungsrechte für ein mangelhaftes Werk können jedoch nur unter den im bürgerlichen Recht geregelten Voraussetzungen geltend gemacht werden.

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IBRRS 2002, 2015
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Architekten - Risikoverteilung bei Genehmigungsplanung

BGH, Urteil vom 26.09.2002 - VII ZR 290/01

a) Ein Architekt, der sich zur Erstellung einer Genehmigungsplanung verpflichtet, schuldet als Werkerfolg eine dauerhaft genehmigungsfähige Planung.*)

b) Die Parteien eines Architektenvertrages können im Rahmen der Privatautonomie vereinbaren, daß und in welchem Umfang der Auftraggeber das Risiko übernimmt, daß die vom Architekten zu erstellende Planung nicht genehmigungsfähig ist.*)

c) Die Kenntnis des Genehmigungsrisikos bietet keine hinreichende Grundlage für die Annahme, daß die Parteien abweichend von dem schriftlichen Vertrag vereinbart haben, daß der Auftraggeber das Genehmigungsrisiko tragen soll.*)

d) Der Auftraggeber eines Architektenvertrages ist grundsätzlich nicht verpflichtet, die vereinbarte Planung nachträglich in der Weise zu ändern, daß die geänderte Planung dauerhaft genehmigungsfähig ist.*)

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 Anzeige der Treffer: 1 bis 10 [11 bis 16

1 Abschnitt im "Sonntag/Rütten, Privates Baurecht" gefunden

a) Anforderungen und Zeitpunkt ( Rn. 95-99)





2 Abschnitte im "Korbion/Mantscheff/Vygen, Honorarordnung für Architekten und Ingenieure" gefunden

IV. Einzelfälle zum Kopplungsverbot aus der Rechtsprechung (IngALG § 2 Rn. 57)