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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VII ZR 192/98


Bester Treffer:
IBRRS 2000, 0885
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Schwarzzahlungen an Architekten: Vertrag insgesamt nichtig?

BGH, Urteil vom 21.12.2000 - VII ZR 192/98


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2 Beiträge gefunden
IBR 2001, 128 BGH - Gesamtschuld zwischen bauleitendem Architekten und Bauhandwerker!
IBR 2001, 120 BGH - Schwarzgeldabrede: Vertrag insgesamt nichtig?

12 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2022, 3089
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Architekt muss prüfen, ob der Tragwerksplaner die Bewehrungsarbeiten überwacht!

OLG Oldenburg, Urteil vom 24.03.2022 - 14 U 50/17

1. Der Architekt ist im Rahmen der geschuldeten Baukoordination über die zeitlich und fachliche Abstimmung der Gewerke in ökonomischer Hinsicht hinaus verpflichtet, nachzuprüfen, ob der Fachplaner seinen Pflichten zur Bauüberwachung nachkommt bzw. nachgekommen ist, und gegebenenfalls auch, die entsprechenden Maßnahmen zu veranlassen.

2. Insbesondere in sensiblen Bereichen hat der Architekt die Bauabläufe so zu koordinieren, dass die dort tätigen Handwerker durch Sonderfachleute überwacht werden und die handwerkliche Leistung in technischer Hinsicht überprüft wird. Bei der Bewehrung handelt es sich allgemein um eine schwierige bzw. gefährliche Arbeit .

3. Der Auftragnehmer muss Planung und Ausführung daraufhin überprüfen, ob seine Leistung zum geschuldeten Werkerfolg führt; erkennt er bzw. ist es für ihn erkennbar, dass die Planung des Auftraggebers unzureichend ist, muss er diesen darauf hinweisen.

4. Die Prüf- und Hinweispflichten gebieten es in der Regel nicht, dass der Auftragnehmer die seiner Werkleistung nachfolgenden Arbeiten beobachtet und den Auftraggeber auf zu erwartende bzw. bereits aufgetretene Mängel aufmerksam macht.

5. Der Auftragnehmer darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Nachunternehmer oder der in Eigenleistung tätig werdende Auftraggeber selbst die erforderlichen Kenntnisse besitzen und die anerkannten Regeln der Bautechnik einhalten.




IBRRS 2021, 2802
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Quote beim Gesamtschuldnerausgleich zwischen Architekt und Bauunternehmer?

OLG Stuttgart, Urteil vom 04.08.2020 - 12 U 128/19

1. Zwischen einem planenden/bauüberwachenden Architekten und einem Bauunternehmer besteht grundsätzlich ein Gesamtschuldverhältnis. Der Gesamtschuldner-Innenausgleich zwischen dem Architekten und dem Bauunternehmer richtet sich nach den jeweiligen Verursachungsbeiträgen beider Gesamtschuldner.

2. Im Verhältnis zwischen einem planenden und/oder überwachenden Architekten und einem Bauunternehmer gibt es von vornherein keine Vermutung für ein Übergewicht eines bestimmten Verursachungsanteils (Planungs-, Überwachungs- oder Ausführungsverschulden). Vielmehr hat die Gewichtung der Haftungs- und Verantwortungsanteile unter Berücksichtigung der jeweiligen Besonderheiten des Einzelfalls individuell zu erfolgen.

3. Ein Ausgleichsanspruch scheidet nicht deshalb aus, weil der Bauunternehmer gegenüber dem Bauherrn auf die Rückforderung eines Teils des geleisteten Kostenvorschusses verzichtet hat.

4. Der Ausgleichsanspruch zwischen planendem/bauüberwachendem Architekten und Bauunternehmer unterliegt nicht den besonderen Voraussetzungen des Mängelhaftungsrechts, sondern der regelmäßigen dreijährigen Verjährung.

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IBRRS 2020, 0215
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Nennmaßüberschreitung nur im Rahmen der Toleranz!

OLG Stuttgart, Urteil vom 30.09.2019 - 10 U 107/19

1. Ein Auftraggeber muss sich das Planungsverschulden des Architekten gegenüber dem Unternehmer in der Regel gemäß § 278 BGB bereits im Außenverhältnis anrechnen lassen. Deshalb ist der Haftungsanteil des Unternehmers um diese Quote von vornherein verkürzt. Eine gesamtschuldnerische Haftung ist deshalb nur im Umfang der gemeinsamen Quote des Unternehmers und des Architekten gegeben (Bestätigung von Senat, IBR 2019, 265; IBR 2011, 150).*)

2. Ist die Klage eines Bauunternehmers auf die Feststellung gerichtet, dass der Beklagte Planer im Innenverhältnis vollständig oder zu einer bestimmten Quote für Schäden infolge der mangelhaften Errichtung eines Bauwerks verantwortlich ist, setzt dies das Bestehen eines Gesamtschuldverhältnisses voraus. Planerische Mitverursachungsbeiträge sind daher auszuklammern, weil insoweit ein Gesamtschuldverhältnis nicht besteht.*)

3. Bei der Gewichtung und Bewertung der Haftungsanteile der Gesamtschuldner im Verhältnis zueinander können nur solche Umstände berücksichtigt werden, die unstreitig oder nachgewiesenermaßen ursächlich für den eingetretenen Mangel bzw. Schaden geworden sind.*)

4. Die Gewichtung der Haftungs- und Verantwortungsanteile hat individuell unter Berücksichtigung der jeweiligen Besonderheiten des Einzelfalls zu erfolgen. Es gibt keinen Grundsatz, dass ein Ausführungsverschulden des Handwerkers das Überwachungsverschulden des Architekten immer überwiegt oder dass ein Planungsmangel immer ein größeres Gewicht hat als ein Ausführungsmangel.*)

5. Bei Stahlbetonarbeiten stellt die Vorgabe eines Nennmaßes c (nom) der Betondeckung keinen Mindestwert dar, der ohne weiteres überschritten werden darf. Das Nennmaß darf nur im Rahmen einer Toleranz überschritten werden. Diese ergibt sich aus der DIN 1045-3.*)

6. Der Unternehmer, der Stahlbetonarbeiten ausführt, hat üblicherweise beim Einbau der Bewehrung, spätestens vor dem Betonieren, zu überprüfen, ob die richtige Betondeckung erzielt wird.*)

7. Ist dem Tragwerksplaner als besondere Leistung der Objektüberwachung die ingenieurtechnische Kontrolle der Ausführung des Tragwerks auf Übereinstimmung mit den geprüften statischen Unterlagen (§ 64 Abs. 3 Nr. 8 HOAI 2002 bzw. Anl. 14.1 zu § 51 Abs. 5 Satz 1 HOAI 2013) übertragen, hat er regelmäßig nicht zu prüfen, wie hoch betoniert wird.*)

8. Der Objektüberwacher hat entweder bei der Abnahme der Bewehrung darauf zu achten, dass diese die erforderliche Höhe hat, oder er muss im Rahmen der Überwachung des Betonierens darauf achten, dass der Unternehmer überprüft, ob sich die Betondicke im Bereich zwischen der Minimal- und der Maximalbetondeckung bewegt.*)




IBRRS 2019, 0780
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
In welchem Verhältnis haften Planer und Bauunternehmer für planungsbedingte Baumängel?

OLG Stuttgart, Urteil vom 31.07.2018 - 10 U 150/17

1. Ein Gesamtschuldverhältnis entsteht zwischen einem Architekten und einem Bauunternehmer, wenn beide zum Entstehen eines Mangels am Bauwerk beigetragen haben. Auf welche Weise der Mangel beseitigt wird, ist für das Entstehen einer Gesamtschuld unerheblich.*)

2. Beim Gesamtschuldner-Innenausgleich zwischen einem Architekten und einem Bauunternehmer richtet sich die Höhe nach den jeweiligen Verursachungsbeiträgen beider Gesamtschuldner, wobei jeweils diejenige Partei, die eine überwiegende Verursachung eines Mangels am Bauwerk durch die andere Partei behauptet, einen über den jeweiligen Kopfteil hinausgehenden Verursachungsanteil des anderen Gesamtschuldners zu beweisen hat.*)

3. Ein planerisches Mitverschulden ist im Gesamtschuldnerausgleich (nur dann) zu berücksichtigen, wenn der Unternehmer das planerische Mitverschulden gegenüber dem Bauherrn nicht mit Erfolg eingewendet hat.*)

4. Im Verhältnis zwischen einem planenden und/oder überwachenden Architekten und einem Bauunternehmer gibt es keine Vermutung für ein Übergewicht eines bestimmten Verursachungsanteils (Planungsverschulden, Überwachungsverschulden oder Ausführungsverschulden). Vielmehr hat die Gewichtung der Haftungs- und Verantwortungsanteile unter Berücksichtigung der jeweiligen Besonderheiten des Einzelfalls individuell zu erfolgen.*)

5. Die Festlegung der Haftungsverteilungsquote und damit die Bewertung und Gewichtung der einzelnen festgestellten Verursachungsbeiträge ist als Rechtsfrage vom Gericht eigenständig zu entscheiden. Grundlage hierfür können Ausführungen eines Sachverständigen zur Bedeutung eines Mitverursachungsanteils aus (bau-)technischer Sicht sein.*)

6. Die Verursachungsanteile der einzelnen Gesamtschuldner können mit einem Punktesystem ermittelt werden, das die Bedeutung des Verursachungsbeitrags im Bauablauf und für die Höhe des Schadens sowie den Grad des Verschuldens berücksichtigt.*)

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IBRRS 2014, 1853
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Ein Innenarchitekt ist kein Architekt!

OLG Oldenburg, Urteil vom 21.05.2014 - 3 U 71/13

Ein Planer, der nach den landesrechtlichen Vorschriften zur Führung der Berufsbezeichnung "Architekt" nicht befugt ist, muss dies dem künftigen Auftraggeber grundsätzlich schon bei Vertragsverhandlungen offenbaren. Eine Verletzung der Pflicht zur Aufklärung berechtigt den Auftraggeber zur Anfechtung wegen arglistiger Täuschung oder zur Kündigung aus wichtigem Grund.

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IBRRS 2011, 3240
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Leistung unbrauchbar: Minderung der Vergütung auf Null!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.02.2011 - 23 U 218/09

1. Ist das gelieferte Werk bei Abnahme für den nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch schlechthin ungeeignet bzw. wertlos, kann der Kläger im Wege der Minderung die Herausgabe des gesamten Werklohnes verlangen. Der Besteller kann im Wege des Schadensersatzes gemäß § 13 Nr. 7 VOB/B die Beseitigung bzw. Wegnahme der untauglichen Leistung und der Unternehmer Herausgabe des Werks verlangen.*)

2. Die Berücksichtigung der Grundsätze zu Sowiesokosten und Vorteilsausgleichung scheidet bei der Berechnung einer Minderung aus, wenn eine Werkleistung (hier: Sickerschächte) als solche vollständig funktionsuntauglich ist und lediglich provisorisch als Zwischenlösung in einer vollständig anderen Weise (hier: als Sammelschächte zwecks Kanalentsorgung) verwendet werden kann.*)

3. Ein im öffentlichen Dienst tätiger Architekt ist - unter Berücksichtigung von § 164 Abs. 2 BGB, der Grundsätze eines unternehmensbezogenen Geschäfts und der Umstände seiner Berufshaftpflichtversicherung - dafür darlegungs- und beweispflichtig, dass der Architektenvertrag mit dem Unternehmen bzw. Scheingewerbe seiner Ehefrau (Arzthelferin) zustande gekommen ist.*)

4. Die Abdichtung des Gebäudes gegen Feuchtigkeit jeder Art (damit auch die horizontale Abdichtung eines nicht unterkellerten Gebäudes gegen Dampfdiffusion), insbesondere gemäß DIN 18195, gehört jedenfalls von den Grundzügen und Grundlagen her bereits zur Entwurfsplanung (i.S.d. Leistungsphase 3 des § 15 HOAI).*)

5. Zur planerischen und tatsächlichen Realisierung einer hochwertigen Nutzung eines Praxisgebäudes war sowohl im Planungszeitpunkt 1997/1998 und ist auch im Jahre 2011 eine horizontale Abdichtung der Bodenplatte gegen Dampfdiffusion nach den anerkannten Regeln der Technik notwendig.*)

6. Die Verjährungshemmung durch ein selbständiges Beweisverfahren bzw. die darin in zulässiger Weise erfolgte Streitverkündung erfasst solche Ansprüche, für deren Nachweis die zum Gegenstand des Verfahrens gemachte Tatsachenbehauptung von Bedeutung sein kann.*)

7. Der Zulässigkeit der Streitverkündung im selbständigen Beweisverfahren steht eine - etwaige - Gesamtschuld des Architekten mit den beteiligten Werkunternehmern im Verhältnis zum klagenden Bauherrn nicht entgegen.*)




IBRRS 2011, 2837
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Beschichtung von Stahlbehältern: 2 oder 5 Jahre Gewährleistung?

OLG Stuttgart, Urteil vom 20.05.2009 - 10 U 239/07

1. Das Beschichten von Behältern ist eine Arbeit "bei Bauwerken", wenn die Behälter von ihrer Größe und ihrem Gewicht her so beschaffen sind, dass eine Trennung vom Grundstück nur mit einem größeren Aufwand möglich ist. Etwaige Mängelansprüche verjähren deshalb in fünf Jahren.

2. Auch Unternehmen werden als Auftraggeber durch eine Verkürzung der mit der Abnahme beginnenden fünfjährigen Gewährleistungsfrist für Arbeiten bei Bauwerken entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt, so dass die gesetzliche Gewährleistungsfrist durch Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers nicht wirksam verkürzt werden kann.

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IBRRS 2008, 1524
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Bauverträge - Gewährleistung am Bau trotz Ohne-Rechnung-Abrede

BGH, Urteil vom 24.04.2008 - VII ZR 42/07

1. Ob ein Werkvertrag aufgrund einer Ohne-Rechnung-Abrede insgesamt nichtig ist, richtet sich nach § 139 BGB (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 21. Dezember 2000 - VII ZR 192/98, BauR 2001, 630 = NZBau 2001, 195 = ZfBR 2001, 175).*)

2. Hat der Unternehmer seine Bauleistungen mangelhaft erbracht, so handelt er regelmäßig treuwidrig, wenn er sich zur Abwehr von Mängelansprüchen des Bestellers darauf beruft, die Gesetzwidrigkeit der Ohne-Rechnung-Abrede führe zur Gesamtnichtigkeit des Bauvertrages.*)

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IBRRS 2008, 1470
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Haftung am Bau trotz Ohne-Rechnung-Abrede

BGH, Urteil vom 24.04.2008 - VII ZR 140/07

1. Ob ein Werkvertrag aufgrund einer Ohne-Rechnung-Abrede insgesamt nichtig ist, richtet sich nach § 139 BGB (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 21. Dezember 2000 - VII ZR 192/98, BauR 2001, 630 = NZBau 2001, 195 = ZfBR 2001, 175 = IBR 2001, 120).*)

2. Hat ein Ingenieur seine Vermessungsleistungen mangelhaft erbracht und hat sich dieser Mangel im Bauwerk bereits verkörpert, handelt er regelmäßig treuwidrig, wenn er sich zur Abwehr von Schadensersatzansprüchen des Bestellers darauf beruft, die Gesetzwidrigkeit der Ohne-Rechnung-Abrede führe zur Gesamtnichtigkeit des Werkvertrags.*)




IBRRS 2007, 4905
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Schadensersatz ohne Nachbesserungsaufforderung?

BGH, Urteil vom 11.10.2007 - VII ZR 65/06

Haben sich Mängel der Planung oder Bauüberwachung bereits im Bauwerk verkörpert, setzt der Schadensersatzanspruch gegen den Architekten grundsätzlich nicht voraus, dass diesem Gelegenheit gegeben wurde, die Mängel seiner Planung oder des Bauwerks zu beseitigen. Der Schadensersatzanspruch kann deshalb nicht mit der Begründung zurückgewiesen werden, die Mängel seien nicht gerügt worden.*)

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Ingenieurhaftung trotz Abrede „Ohne Rechnung“
(06.06.2008) Ob ein Werkvertrag aufgrund einer Ohne-Rechnung-Abrede insgesamt nichtig ist, richtet sich nach § 139 BGB (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 21.12.2000 - VII ZR 192/98, IBR 2001, 120). Hat ein Ingenieur seine Vermessungsleistungen mangelhaft erbracht und hat sich dieser Mangel im Bauwerk bereits verkörpert, handelt er regelmäßig treuwidrig, wenn er sich zur Abwehr von Schadensersatzansprüchen des Bestellers darauf beruft, die Gesetzwidrigkeit der Ohne-Rechnung-Abrede führe zur Gesamtnichtigkeit des Werkvertrags. So der BGH in seinem Urteil vom 24.04.2008.


Dokument öffnen IBR 2008, 397 Dokument öffnen BGH, 24.04.2008 - VII ZR 140/07


1 Bolz/Jurgeleit, ibr-online-Kommentar VOB/B
§ 13 VOB/B Mängelansprüche (Jurgeleit)
F. § 13 Abs. 5 VOB/B - Anspruch auf Mängelbeseitigung und Selbstvornahme
II. Mängelrüge, § 13 Abs. 5 S. 1 VOB/B

2 Abschnitte im "Motzke/Bauer/Seewald, Prozesse in Bausachen" gefunden

III. Ansprüche bei Verletzung der Pflichten ( Rn. 308)


1 Abschnitt im "Sonntag/Rütten, Privates Baurecht" gefunden

II. Formelle und Materielle Anforderungen an eine Mängelanzeige ( Rn. 343-352)


1 Abschnitt im "Althaus/Heindl, Der öffentliche Bauauftrag" gefunden

1. Allgemeine Grundsätze (§ 4 Abs. 7 VOB/B Rn. 48-57)



3 Abschnitte im "Ganten/Jansen/Voit, Beck'scher VOB-Kommentar, Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B" gefunden

I. Begriffe und Symptomrechtsprechung ( Rn. 109-111)

1. Konkrete Mangelbezeichnung (VOB/B § 13 Abs. 5 Rn. 36-38)


1 Abschnitt im "Nicklisch/Weick/Jansen/Seibel, VOB/B-Kommentar" gefunden

b) SchwarzArbG (ohne Rechnung Abrede) (VOB/B § 1 Rn. 25-26)