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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: IV ZR 208/11


Bester Treffer:
IBRRS 2012, 4412; IMRRS 2012, 3152
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Rechtsmittel zurückgenommen: Kosten des Anschlussrechtsmittels

BGH, Beschluss vom 26.09.2012 - IV ZR 208/11

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2 Treffer für den Bereich Architekten- und Ingenieurrecht.

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3 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2019, 1278
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Einzelne Grundleistungen nicht erbracht: Planer kann Honorar ungekürzt beanspruchen!

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 08.12.2016 - 8 U 17/15

1. Die Fertigung einer genehmigungsfähigen Statik (Leistungsphase 4) setzt zwingend voraus, dass zuvor Leistungen der Phasen 1 bis 3 erbracht wurden.

2. Hat der Architekt Leistungen aus allen Leistungsphasen erbracht, kann er das auf jede einzelne Leistungsphase gem. HOAI entfallende Honorar auch dann ungekürzt beanspruchen, wenn es in der jeweiligen Leistungsphase zu einer teilweisen Nichterfüllung von Grundleistungen und/oder mangelbehafteten Leistungen gekommen ist.

3. Verlangt der Architekt Prozentsätze, die hinter den in der HOAI vorgesehenen zurückbleiben, liegt darin eine freiwillige Beschränkung seiner Ansprüche, zu der er sich nicht erklären muss.

4. Ein Handeln auf eigene Gefahr kann einem Bauherrn nur in Ausnahmefällen entgegengehalten werden und setzt insbesondere voraus, dass der Bauherr vorab vom Architekten über Art und Umfang möglicher Folgen einer Abweichung von dem planerisch Gebotenen ganz konkret informiert worden ist.

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IBRRS 2012, 4412; IMRRS 2012, 3152
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Rechtsmittel zurückgenommen: Kosten des Anschlussrechtsmittels

BGH, Beschluss vom 26.09.2012 - IV ZR 208/11

1. Dem Rechtsmittelführer sind grundsätzlich auch die Kosten eines zulässig erhobenen Anschlussrechtsmittels aufzuerlegen, wenn dieses infolge Rücknahme des Rechtsmittels seine Wirkung verliert.

2. Im Falle der Umdeutung eines unzulässigen Rechtsmittels in ein (unselbstständiges) Anschlussrechtsmittel kann nichts anderes gelten.

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IBRRS 2011, 3903; IMRRS 2011, 2759
Mit Beitrag
VersicherungenVersicherungen
Unklare Obliegenheitsklausel

OLG Celle, Urteil vom 29.09.2011 - 8 U 146/11

Der 8. Zivilsenat des OLG Celle hat drei Rechtschutzversicherern untersagt, in ihren Allgemeinen Bedingungen folgende Klausel zu verwenden oder sich bei der Abwicklung der Verträge auf diese zu berufen:

"Sie haben ... alles zu vermeiden, was eine unnötige Erhöhung der Kosten oder eine Erschwerung ihrer Erstattung durch die Gegenseite verursachen könnte."

Diese Klausel widerspricht dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, da der durchschnittlich verständige Versicherungsnehmer der Bestimmung des § 17 (5) c) cc) ARB nicht entnehmen kann, was von ihm konkret verlangt wird und er deshalb auch nicht zu erkennen vermag, wann er gegen seine Obliegenheiten verstößt und dadurch seinen Versicherungsschutz ganz oder teilweise gefährdet.*)

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