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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: III ZR 220/90


Bester Treffer:
IBRRS 2000, 0270
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht

BGH, Urteil vom 08.10.1992 - III ZR 220/90

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5 Treffer in folgenden Dokumenten:

 Einzeldokumente
 

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1 Beitrag gefunden
IBR 1993, 250 BGH - Pflicht der Gemeinde zur sorgfältigen Prüfung eines Bauantrags

4 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2009, 0899; IMRRS 2009, 0550
ImmobilienImmobilien
Versagung des gemeindlichen Einvernehmens: Schadensersatz?

OLG Naumburg, Urteil vom 27.11.2008 - 1 U 43/08

1. Wird eine Gemeinde i. S. v. § 36 BauGB am Baugenehmigungsverfahren beteiligt, so hat sie ihr Einvernehmen mit dem Bauvorhaben zu erteilen, wenn sie innerhalb der Frist des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB einen Versagungsgrund nicht feststellen kann.*)

2. Zum Verschuldensmaßstab und zur Feststellung des Verschuldens von Gemeinderatsmitgliedern (hier: bei rechtswidriger Versagung des gemeindlichen Einvernehmens mit der Errichtung von Putenmastanlagen im unbeplanten Außenbereich).*)

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IBRRS 2003, 1653
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Veränderungssperre: Feststellung der Rechtswidrigkeit

BVerwG, Beschluss vom 02.10.1998 - 4 B 72.98

Erledigt sich der Verpflichtungsantrag auf Erteilung einer Bebauungsgenehmigung für ein nach § 34 BauGB zulässiges Vorhaben dadurch, daß die Gemeinde die Aufstellung eines Bebauungsplans beschließt und eine Veränderungssperre in Kraft setzt, so kann dem daraufhin gestellten Antrag, festzustellen, daß im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses ein Anspruch auf Erteilung der Bebauungsgenehmigung bestand (Fortsetzungsfeststellungsklage, § 113 Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 Satz 4 VwGO), nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, der Antrag auf Erteilung der Bebauungsgenehmigung hätte abgelehnt oder zurückgestellt werden müssen, wenn die Gemeinde die dafür nach § 14 oder 15 BauGB erforderlichen Voraussetzungen rechtzeitig geschaffen hätte (Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens).*)

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IBRRS 2000, 0296
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht

BGH, Urteil vom 01.07.1993 - III ZR 36/92

Haftungsrechtliche Zuordnung bei rechtswidriger Ablehnung einer Bauvoranfrage

Im Falle der rechtswidrigen Ablehnung einer Bauvoranfrage bestimmt sich die haftungsrechtliche Zurechnung danach, wie sich die Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde im Außenverhältnis zu dem Antragsteller darstellt. Wird der Bescheid nur damit begründet, daß die Gemeinde das erforderliche Einvernehmen verweigert hat, hat grundsätzlich allein die Gemeinde für den dem Antragsteller entstehenden Schaden aufzukommen. Geht hingegen aus dem ablehnenden Bescheid der Bauaufsichtsbehörde hervor, daß sie das Vorhaben auch aufgrund einer eigenen Sachprüfung und Überzeugungsbildung für unzulässig hält, ist je nachdem, ob sie sich auf die Versagung des gemeindlichen Einvernehmens als zusätzlichen Grund für die - rechtswidrige - Ablehnung stützt oder nicht, eine gemeinschaftliche Verantwortlichkeit zusammen mit der Gemeinde oder eine alleinige Haftung der Bauaufsichtsbehörde gegeben (im Anschluß an BGHZ 118, 263).

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IBRRS 2000, 0270
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht

BGH, Urteil vom 08.10.1992 - III ZR 220/90

Amtshaftung der Gemeinde bei gesetzwidriger Ablehnung eines Bauantrages - Geschützter Personenkreis und Verschuldensmaßstab

Amtspflichtverletzung durch eine Gemeinde, die in gesetzwidriger Weise einen Bauantrag ablehnt:

b. möglicher Schutz zugunsten am Antragsverfahren nicht beteiligter Dritter in Ausnahmefällen;

c. Verschuldensmaßstab - insbesondere im Hinblick auf Vermeidbarkeit rechtlicher Fehlbeurteilung.

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