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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: 7 U 180/13


Bester Treffer:
IBRRS 2015, 0001; IMRRS 2015, 0001
ProzessualesProzessuales
Keine Verzinsung von Gerichtskostenvorschüssen vor Kostenfestsetzung!

OLG Jena, Urteil vom 25.09.2013 - 7 U 180/13

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2 Treffer für den Bereich Architekten- und Ingenieurrecht.

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2 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2020, 3219
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Bauzeit verlängert sich um ein Jahr: Bauüberwacher erhält mehr Honorar!

OLG Dresden, Urteil vom 06.09.2018 - 10 U 101/18

1. Gehen der Auftraggeber und der mit der örtlichen Bauüberwachung beauftragte Ingenieur bei Vertragsschluss davon aus, dass die Sanierung einer Deponie trotz Kampfmittelverdachts innerhalb eines Zeitraums von neun Monaten abgeschlossen sein wird, kann der Ingenieur eine Anpassung des vereinbarten Pauschalhonorars verlangen, wenn vorgefundene Kampfmittel eine Umstellung des Sanierungskonzept erforderlich machen und sich der Ausführungzeitraum auf 21 Monate verlängert.

2. Der Ingenieur ist nicht verpflichtet, seinen Mehraufwand konkret darzulegen, weil das Honorar grundsätzlich aufwandsneutral gewährt wird. Die Höhe der zu beanspruchenden Mehrvergütung kann vielmehr vom Gericht geschätzt werden (§ 287 ZPO).

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IBRRS 2015, 0001; IMRRS 2015, 0001
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Keine Verzinsung von Gerichtskostenvorschüssen vor Kostenfestsetzung!

OLG Jena, Urteil vom 25.09.2013 - 7 U 180/13

Eine Prozesspartei hat keinen materiell-rechtlichen Anspruch auf Verzinsung ihrer Kosten- und Auslagenvorschüsse, die zur Führung bzw. Abwehr einer Klage eingesetzt werden. Auch wenn anerkannt ist, dass einzelne Rechtsverfolgungsansprüche, wie etwa Rechtsanwaltskosten, zu erstatten und zu verzinsen sind, handelt es hierbei um eine Ausnahmeregelung und keinen Grundsatz.*)

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1 Bolz/Jurgeleit, ibr-online-Kommentar VOB/B
§ 16 VOB/B Zahlung (Rodemann)
E. § 16 Abs. 5 VOB/B
III. Verzug