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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: 5 U 87/10


Bester Treffer:
IBRRS 2011, 5311
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Vollarchitektur: Wann beginnt die Mängelverjährung?

OLG Celle, Urteil vom 26.05.2011 - 5 U 87/10

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6 Treffer in folgenden Dokumenten:

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1 Beitrag gefunden
IBR 2012, 91 OLG Celle - Vollarchitektur beauftragt: Wann beginnt die Mängelverjährung?

2 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2017, 1786
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Architekt muss auch nach 10 Jahren noch beweisen, dass er richtig geplant hat!

OLG Schleswig, Urteil vom 28.04.2017 - 1 U 165/13

1. Verlangt der Auftraggeber Schadensersatz wegen Mängeln des Architektenwerks, muss der mit der Vollarchitektur beauftragte Architekt auch noch knapp 10 Jahre nach Fertigstellung der Bauarbeiten beweisen, dass seine Planung den seinerzeit geltenden anerkannten Regeln der Technik entsprochen hat.

2. Der Auftraggeber darf für die Mangelbeseitigung die Kosten aufwenden, die er nach sachverständiger Beratung für erforderlich halten kann und muss. Er kann dabei den sichersten Weg zur Mangelbeseitigung wählen und muss sich nicht auf die billigste Variante verweisen lassen.

3. Ein Mitverschulden ist dem Auftraggeber aber vorzuwerfen, wenn er von zwei gleich geeigneten Maßnahmen nach sachverständiger Beratung die teurere wählt.

4. Ist der Auftraggeber Baulaie und deshalb selbst nicht in der Lage, die Mängelbeseitigung fachgerecht zu überwachen, gehören auch die Kosten für die notwendige Bauleitung zum ersatzfähigen Schaden.

5. Ein Architekt verletzt seine Beratungspflicht im Rahmen der Mitwirkung bei der Auftragsvergabe, wenn er nicht darauf hinwirkt, dass mit den bauausführenden Unternehmen eine fünfjährige Gewährleistungsfrist vereinbart wird.

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IBRRS 2011, 5311
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Vollarchitektur: Wann beginnt die Mängelverjährung?

OLG Celle, Urteil vom 26.05.2011 - 5 U 87/10

1. Wird zwischen den Parteien eines Architektenvertrags über eine Vollarchitektur eine Teilabnahme nicht wirksam vereinbart, findet eine Abnahme des Architektenwerks erst nach Schluss der geschuldeten Leistungsphase 9 statt.

2. Die fünfjährige Verjährung für Architektenleistungen kann damit frühestens mit Ablauf der Gewährleistungsfristen für die am Bau beteiligten Unternehmen beginnen.

3. Abschnitt 6.2 AVA regelt keine Vereinbarung zur Teilabnahme (BGH, IBR 2006, 450).

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1 Abschnitt im "Sonntag/Rütten, Privates Baurecht" gefunden

16. Muster: § 14 Mängelansprüche und Verzugsansprüche ( Rn. 134-138)