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2 Beiträge gefunden
IBR 1999, 193 VÜA Bund - Tariftreueerklärungen: Verstoß gegen deutsches und europäisches Recht
IBR 1993, 1 EuGH - EuGH kontrolliert niederländische Vergabe öffentlicher Bauaufträge!

4 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2006, 0577; VPRRS 2006, 0093
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Realisierungswettbewerb: Muss erster Preisträger beauftragt werden?

VK Südbayern, Beschluss vom 19.05.2005 - 18-04/05

1. Nach § 25 Abs. 9 VOF sollen bei Realisierung der Wettbewerbsaufgabe einem oder mehreren der Preisträger die weitere Planungsleistungen nach Maßgabe der GRW 1995 übertragen werden. Daraus kann keine Verpflichtung des Auslobers hergeleitet werden, den ersten Preisträger mit der weiteren Planung beauftragen zu müssen. Der Auslober muss nur unter den Preisträgern einen oder mehrere für den weiteren Planungsauftrag auswählen.*)

2. Die Vergabestelle verstößt jedoch gegen das Transparenzgebot, wenn die Vergabeakte keinen den Anforderungen des § 18 VOF entsprechenden Vergabevermerk über die Auswertung und Bewertung der Angebote der Bewerber enthält, die die Vergabestelle aus dem Bieterkreis für Verhandlungsgespräche ausgewählt hat.*)

3. Wenn es sich wie im vorliegenden Fall um ein Verhandlungsverfahren handelt, ist nicht notwendigerweise ein zusammenhängender Vergabevermerk zu fordern. § 18 VOF ist aber wie § 30 VOB/A und § 30 VOL/A dahingehend auszulegen, dass das Vergabeverfahren und alle wesentlichen Entscheidungen laufend und in nachvollziehbarer Weise zu dokumentieren sind.*)

4. § 16 Abs. 3 VOF verpflichtet die Auftraggeber in der Aufgabenbeschreibung oder der Vergabebekanntmachung alle Auftragskriterien anzugeben, deren Anwendung vorgesehen ist, möglichst in der Reihenfolge der ihnen zuerkannten Bedeutung.

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IBRRS 2005, 1877
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Vorgehen gegen illegale bauliche Anlagen

VG Oldenburg, Urteil vom 21.04.2005 - 4 A 59/03

Das aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz folgende Gebot einer gleichmäßigen Gesetzesanwendung erfordert sowohl hinsichtlich der Grundverfügung als auch hinsichtlich der Vollstreckung ein systematisches Vorgehen der Behörden gegen alle im räumlichen und sachlichen Zusammenhang vorhandenen, vergleichbaren illegalen baulichen Anlagen.

Das schließt nicht aus, dass auch ein zunächst isoliertes Vorgehen nach Lage des Einzelfalles sachgerecht und willkürfrei erscheinen kann, so z. B., wenn die Behörde zeitnah auf jüngste illegale Bautätigkeit reagiert.

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IBRRS 2003, 2348
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Nachbesserung trotz Fertigstellung des Bauwerks?

OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.08.2002 - 22 U 111/01

1. Ein Mängelbeseitigungsanspruch gegen den Architekten wegen eines Planungs- und Überwachungsfehlers ist regelmäßig zu verneinen, wenn das Bauwerk fertiggestellt ist und der Planungsfehler sich bereits im Bauwerk verkörpert hat. Nach ständiger Rechtsprechung kann der Auftraggeber den Architekten in diesen Fällen, wenn und soweit dafür die weiteren Voraussetzungen vorliegen, ohne weiteres auf Schadensersatz in Anspruch nehmen.

2. Wenn allerdings einem Generalunternehmer sowohl die gesamten Architektenleistungen (Planung und Bauüberwachung) als auch die Bauausführung übertragen sind, also auch die Mängelbeseitigung in einer Hand liegt, kann auch auf Seiten des Auftragnehmers ein Interesse an der Mängelbeseitigung nach Fertigstellung des Bauvorhabens fortbestehen.

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IBRRS 2000, 0082
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 06.12.1990 - VII ZR 126/90

Leitsätze redakt.:

a. Unzulässige Rechtsausübung durch Geltendmachung der Verjährungseinrede entgegen vorher erwecktem Vertrauen;

b. erforderliche Geltendmachung des Anspruchs innerhalb angemessener Frist nach Wegfall der für den Rechtsmißbrauchseinwand maßgebenden Gründe.

* * *

Amtlicher Leitsatz:

Zur Bestimmung der Frist, innerhalb derer der Gläubiger einen Anspruch gerichtlich geltend machen muß, nachdem er nicht mehr darauf vertrauen darf, der Schuldner werden die Verjährungseinrede wegen eines früher ausgesprochenen Verzichts nicht geltend machen.

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1 Abschnitt im "Musielak/Voit, Zivilprozessordnung" gefunden

III. Verfahren (ZPO § 729 Rn. 3)