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OLG Oldenburg, Urteil vom 07.08.2018 - 2 U 30/18
12 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
2 Beiträge gefunden |
IBR 2019, 25 | OLG Oldenburg - Fehlerhafte Kostenermittlung: Wie wird der Schaden des Bauherrn berechnet? |
IBR 2018, 634 | OLG Oldenburg - Kostengrenze als Beschaffenheitsvereinbarung? |
2 Volltexturteile gefunden |
OLG Hamm, Urteil vom 11.01.2022 - 24 U 65/20
1. Bei der Bestimmung der Schadenshöhe wegen fehlerhafter Baukostenermittlung ist ein Vergleich der Vermögenslagen des Auftraggebers mit bzw. ohne den haftungsbegründenden Fehler des Architekten unter Berücksichtigung der Grundsätze der Vorteilsausgleichung vorzunehmen.
2. In der Architektenhaftung besteht keine Vermutung beratungsgerechten Verhaltens. Bei Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs wegen fehlerhafter Baukostenermittlung des Architekten muss der Auftraggeber neben der Pflichtwidrigkeit und dem Schaden auch die Ursächlichkeit der Vertragsverletzung für den Schaden dartun und nachweisen.
3. Ein Vorteilsausgleich findet dort seine Grenze, wo das Ergebnis dem Zweck des Ersatzanspruchs zuwiderläuft, das heißt dem Auftraggeber nicht mehr zuzumuten ist und den Architekten unangemessen entlastet.
VolltextOLG Oldenburg, Urteil vom 07.08.2018 - 2 U 30/18
1. Auch einseitig vom Bauherrn im Rahmen der Grundlagenermittlung geäußerte Kostenvorstellungen können eine Bausummengarantie begründen, wenn der Architekt ihnen nicht widerspricht.
2. Auch im Laufe der Planung und damit nach Abschluss des Architektenvertrags durch den Bauherrn geäußerte Kostenvorstellungen können zur vereinbarten Beschaffenheit erwachsen.
3. Macht der Architekt Kostenermittlungen zu besonderen Zwecken wie der Finanzierung, trifft ihn gegenüber dem Bauherrn eine gesteigerte Aufklärungspflicht, falls die Kostenangaben zu niedrig bzw. falsch sind, weil sie dann für eine Investitionsentscheidung ungeeignet sind.
4. Als Schadensersatz wegen der Überschreitung eines Kostenrahmens kommt nur dasjenige in Betracht, was infolge der unzutreffenden Kostenermittlung des Architekten als Vermögensnachteil entstanden ist.
5. Sind die erhöhten Baukosten auf unvorhergesehene Mehrkosten und Nachträge zurückzuführen, ist dem Bauherrn insoweit kein kausaler Schaden entstanden.