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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: 1 BvL 7/91

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1 Beitrag gefunden
IBR 1999, 430 BVerfG - Denkmalschutzrecht in Rheinland-Pfalz teilweise verfassungswidrig!

28 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2012, 4433; IMRRS 2012, 3164
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Fünf-Sterne-Hotel neben Baustelle: Wieviel Lärm zumutbar?

BVerwG, Urteil vom 10.07.2012 - 7 A 11.11

1. § 74 II 2 VwVfG erfasst auch solche nachteiligen Wirkungen, die durch Lärm, Erschütterungen und Staub auf Grund der Bauarbeiten für das planfestgestellte Vorhaben entstehen (im Anschluss an Beschl. v. 27. 1. 1988, BVerwG, Buchholz 442.01 § 29 PBefG Nr. 1 = NVwZ 1988, 534 = NJW 1988, 1927 L).*)

2. Die AVV Baulärm konkretisiert für Geräuschimmissionen von Baustellen den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen.*)

3. Der Anwendungsbereich der AVV Baulärm erstreckt sich nicht auf den Schutz der Außenkontaktbereiche vor Ladengeschäften.*)

4. Der Eingreifwert nach Nr. 4.1. der AVV Baulärm erlaubt es nicht, den maßgeblichen Immissionsrichtwert nach Nr. 3.1.1. im Planfeststellungsverfahren noch um (bis zu) 5 dB(A) zu erhöhen.*)

5. Es ist nicht Aufgabe der Planfeststellungsbehörde, im Planfeststellungsbeschluss Regelungen zum Ablauf des nachfolgenden Entschädigungsverfahrens oder zur methodischen Ermittlung der Entschädigungshöhe zu treffen.*)




IBRRS 2011, 3244
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Denkmalschutz vs. erneuerbare Energien

OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16.08.2011 - 8 A 10590/11

1. Die Frage, ob Belange des Denkmalschutzes einem Vorhaben entgegenstehen, wird maßgeblich davon bestimmt, unter welchen Gesichtspunkten die Denkmalwürdigkeit des Objektes angenommen wird. Die entsprechende Beurteilung muss kategorienadäquat erfolgen. Sie muss sich - auch im Hinblick auf die durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Eigentümerbefugnisse - an der für das Schutzgut maßgeblichen denkmalrechtlichen Bedeutungskategorie orientieren.

2. Ergibt die Anwendung einer kategorienadäquaten Betrachtungsweise eine besonders schwerwiegende Beeinträchtigung denkmalschutzrechtlicher Belange, so überwiegen diese Belange die privaten Interessen des Eigentümers sowie andere öffentliche Gemeinwohlerfordernisse.

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IBRRS 2011, 1117
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Zulässige Festsetzung einer privaten Grünfläche

OVG Niedersachsen, Urteil vom 24.11.2010 - 1 KN 266/07

1. Ein teilweise innerhalb eines Bebauungszusammenhanges gelegener parkartiger Garten kann zu Lasten einzelner Eigentümer jedenfalls dann nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB als private Grünfläche (Parkanlage) festgesetzt werden, wenn er besondere, städtebaulich beachtliche Qualitäten aufweist.*)

2. Ist bei der Festsetzung eines Überschwemmungsgebiets eine bebaute Ortslage zu Unrecht ausgenommen worden, muss das real vorhandene natürliche Überschwemmungsgebiet (auch als "überschwemmungsgefährdetes Gebiet") in der Bauleitplanung gleichwohl beachtet werden.*)

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IBRRS 2010, 3749
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Nutzungseinschränkung durch B-Plan: Verhältnismäßigkeit?

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.09.2010 - 3 S 1381/09

Zur Verhältnismäßigkeit der Ausweisung einer privaten Grün- und Bauverbotsfläche aus Gründen des Ortsbildschutzes (freie Sichtbeziehung auf ein gebietstypisches Hofgebäude, Sicherung eines Bauerngartens) gegenüber dem Interesse des Eigentümers an der Bebauung eines Teils dieser bisherigen Innenbereichsfläche mit einem Wohnhaus (hier verneint wegen teilweise fehlender Erforderlichkeit und im Übrigen geringen Gewichts der Freihaltung aus Sichtschutzgründen).*)

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IBRRS 2010, 3704
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Baugenehmigung für Errichtung einer Windenergieanlage

OVG Niedersachsen, Urteil vom 01.06.2010 - 12 LB 31/07

1. In der prozessualen Konstellation der Nachbarklage führt das fehlerhafte Unterbleiben des förmlichen Genehmigungsverfahrens nach § 10 BImSchG allein nicht zur Aufhebung der statt der immissionsschutzrechlichen Genehmigung erteilten Baugenehmigung. Entsprechendes gilt auch, wenn für das angegriffene Vorhaben statt der vorgeschriebenen allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls nach dem UVPG eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls durchgeführt wurde. Derartige Mängel im Genehmigungsverfahren können nicht ohne Anknüpfung an materielle Rechtspositionen betrachtet werden.*)

2. Dem denkmalschutzrechtlichen Beeinträchtigungsverbot nach § 8 Satz 1 NDSchG kann eine drittschützende Wirkung nicht (mehr) von vornherein abgesprochen werden. Vielmehr erscheint es auch im niedersächsischen Landesrecht geboten, dem Eigentümer eines Kulturdenkmals mit Blick auf die Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewissermaßen spiegelbildlich zur Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums durch Auferlegung denkmalschutzrechtlicher Belastungen ein Abwehrrecht gegen erhebliche Beeinträchtigungen seines Kulturdenkmals durch ein Bau- oder sonstiges Vorhaben in seiner Umgebung zuzubilligen (im Anschluss an BVerwG, Urt. v. 21.4.2009 - 4 C 3.08 -, BVerwGE 133, 347).*)

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IBRRS 2010, 2389
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Marburger Solarsatzung unwirksam

VG Gießen, Urteil vom 12.05.2010 - 8 K 4071/08

1. Das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz vom 07.08.2008 (BGBl. I S. 1658) enthält hinsichtlich der Errichtung von Neubauten eine abschließende Regelung für die Verpflichtung, erneuerbare Energien einzusetzen.*)

2. Die (landesrechtliche) Regelung des § 81 Abs. 2 HBO ermächtigt Gemeinden, satzungsrechtliche Vorgaben für die Verwendung bestimmter Heizungsarten aufzustellen. Unter den Begriff "bestimmte Heizungsart" fällt auch die Solarthermie. Soweit eine Satzung diesbezüglich für Neubauten Regelungen enthält, ist sie kompetenzwidrig.*)

3. Die Einführung einer satzungsrechtlichen Solarthermiepflicht bedarf einer schonenden Übergangsregelung für Bestandsbauten, um dem grundrechtlichen Eigentumsschutz zu genügen.*)




IBRRS 2009, 3231
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Flächenfestsetzung: Einverständnis der Eigentümer nötig?

BVerwG, Urteil vom 27.08.2009 - 4 CN 5.08

1. Die Festsetzung von Flächen für Straßenböschungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 26 BauGB setzt nicht voraus, dass der betroffene Grundeigentümer mit der Festsetzung einverstanden ist.*)

2. Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 26 BauGB begründen für sich genommen noch keine unmittelbare Rechtspflicht der betroffenen Grundeigentümer, die Errichtung und Unterhaltung der Straßenböschung durch den Straßenbaulastträger auf ihren Grundstücken zu dulden.*)

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IBRRS 2009, 4083
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Entzug von Nutzungsmöglichkeiten durch Überplanung

BVerwG, Beschluss vom 26.08.2009 - 4 BN 35.09

1. Es gibt keinen Planungsgrundsatz, nach dem die vorhandene Bebauung eines Gebiets nach Art und Maß der baulichen Nutzung auch bei der Überplanung weiterhin zugelassen werden muss. Auch ist eine Gemeinde nicht gehalten, eine bisherige "potenzielle" Bebaubarkeit eines Grundstücks aufrechtzuerhalten.

2. Über die Existenz und Reichweite eines Anspruchs auf Ausgleich eines Planungsschadens braucht sich die Gemeinde nur Gedanken zu machen, wenn die Aktualisierung der durch eine Planung bedingten Eigentumsbeschränkung ohne finanziellen Ausgleich unverhältnismäßig oder gleichheitswidrig wäre und deshalb einen Härtefall darstellt.

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IBRRS 2009, 3005
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Ehemaliger Park als geschützter Landschaftsbestandteil

OVG Saarland, Urteil vom 25.06.2009 - 2 C 284/09

1. Mit der kommunalverfassungsrechtlichen Vorgabe, wonach Erlass, Änderung und Aufhebung von Satzungen zu den vorbehaltenen Aufgaben des Gemeinderats gehören (§ 35 Nr. 12 KSVG), lässt sich nicht vereinbaren, dass Stellen der Kommunalverwaltung aus Anlass von Gesetzesänderungen ohne erneute Einschaltung des Gemeinderats inhaltliche "Anpassungen" der Satzung an die geänderte Rechtslage vornehmen und bekannt machen.*)

2. Hinsichtlich der formalen Anforderungen an den Erlass gemeindlicher Satzungen für einen geschützten Landschaftsbestandteil (§ 29 BNatSchG) enthielt § 39 Abs. 4 SNG 2006 Abstimmungsgebot mit der Unteren Naturschutzbehörde (Satz 3) und dem Erfordernis der Genehmigung der Satzung durch die Oberste Naturschutzbehörde nur eine mangels Bezugsobjektes ins Leere gehende Verweisung in § 39 Abs. 4 Satz 4 SNG 2006, die insbesondere die Vorschriften über eine Offenlegung und die Trägerbeteiligung in § 20 Abs. 3 SNG 2006 nicht erfasste.*)

3. Die Festlegung eines "geschützten Landschaftsbestandteils" im Sinne des in § 39 Abs. 4 Satz 1 SNG 2006 ohne Einschränkungen oder Ergänzungen in Bezug genommenen § 29 BNatSchG ist, wie die Ausweisung eines Naturdenkmals (§§ 28 BNatSchG, 39 Abs. 1 SNG 2008), grundsätzlich eine Maßnahme des naturschutzrechtlichen, speziell des innerörtlichen Objektschutzes, der von dem in den §§ 16 ff. SNG 2006/2008 geregelten Flächenschutz zu unterscheiden und abzugrenzen ist.*)

4. Der Umstand, dass sich auf einer Fläche ursprünglich ein in der Form eines Gartens "künstlich" angelegter Park befand, schließt die Einordnung als Bestandteil der "Landschaft" im Verständnis der §§ 29 Abs. 1 BNatSchG, 39 Abs. 4 SNG 2006 und damit die Unterschutzstellung nach diesen Vorschriften allgemein nicht aus.*)

5. "Landschaftsbestandteile" als Schutzgegenstand des § 29 BNatSchG (§ 39 SNG 2006) sind einzelne oder mehrere aus der Umgebung herausgehobene Objekte und Objektgruppen oder "kleingliedrige Teile" der Landschaft.*)

6. Da auch der Objektschutz eine Flächenhaftigkeit des Schutzgegenstandes beziehungsweise ein gewisse Ausdehnung "ins Flächenhafte" nicht ausschließt, ist die Frage, was ein "kleingliedriger Teil" der Landschaft ist, nicht an der räumlichen Kategorie der Größe der jeweiligen Fläche, sondern an ihrer bei natürlicher Betrachtung feststellbaren Abgrenzbarkeit von der jeweiligen Umgebung, gegebenenfalls auch einer dort vorhandenen Bebauung, festzumachen (im konkreten Fall verneint für den durch zahlreiche und unregelmäßige bauliche "Einbrüche" an seinen Rändern gekennzeichneten Bereich eines früheren ausgedehnten Parkgeländes, das über viele Jahre natürlicher Sukzession unterlag).*)

7. Beim Erlass der eine wesentliche Bestimmung des Inhalts des grundrechtlich geschützten Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) darstellenden Satzung für einen geschützten Landschaftsbestandteil hat die Gemeinde das alle staatliche Entscheidungsträger bindende verfassungsrechtliche Übermaßverbot und im Rahmen der Ausübung des ihr insoweit eröffneten normgeberischen Ermessens gerade mit Blick auf eine weit reichende Betroffenheit der Belange privater Eigentümer der unter das Schutzregime und die insoweit festgelegten Verbote fallenden Grundstücke den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten.*)

8. Durch derartige gesetzliche Inhalts- und Schrankenbestimmungen darf der Kernbereich der Eigentumsgarantie nicht ausgehöhlt werden. Dazu gehört die durch die Zuordnung des Eigentumsobjekts zu seinem Rechtsträger, dem es als Grundlage privater Initiative von Nutzen sein soll, und durch die grundsätzliche Verfügungsbefugnis gekennzeichnete Privatnützigkeit des Eigentums. Die die Eigentümerbefugnisse beschränkenden Regelungen erweisen sich als unter Verhältnismäßigkeitsaspekten unzumutbar und daher verfassungsrechtlich unzulässig, wenn dem Eigentümer kein Raum für einen privatnützigen Gebrauch des Eigentums oder eine Verfügung über das Grundstück verbleibt.*)

9. Die rechtliche Sonderkonstellation eines so genannten Außenbereichs (§ 35 BauGB) im Innenbereich umschreibt bauplanungsrechtlich eine von Bebauung umgebene Fläche, die aufgrund ihrer Größe in den Möglichkeiten ihrer Bebauung von der bereits vorhandenen (umgebenden) Bebauung nicht (mehr) Maßstab gebend im Verständnis des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB "geprägt" wird.*)

10. Stehen - hier unterstellt - den Grundstückseigentümern keine Ansprüche auf Entschädigung nach dem Planungsschadensrecht oder nach § 14 SNG 2006 zu, so hat das nicht zur Folge, dass deswegen die Wertigkeit ihrer Belange als Eigentümer in der Abwägung herabgemindert ist.*)

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IBRRS 2009, 2657; IMRRS 2009, 1449
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Rechtsschutz eines Denkmaleigentümers gg. Nachbarbauten

BVerwG, Urteil vom 21.04.2009 - 4 C 3.08

1. Der Eigentümer eines geschützten Kulturdenkmals muss jedenfalls dann berechtigt sein, die denkmalrechtliche Genehmigung eines benachbarten Vorhabens anzufechten, wenn das Vorhaben die Denkmalwürdigkeit seines Anwesens möglicherweise erheblich beeinträchtigt.*)

2. Ist ein Vorhaben in der Umgebung eines geschützten Kulturdenkmals denkmalrechtlich genehmigt, können wegen der Tatbestandswirkung der Genehmigung Belange des Denkmalschutzes im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB nicht beeinträchtigt sein.*)

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DSchGDV-SH
Durchführungsvorschriften des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein zum Denkmalschutzgesetz
(vom 13.08.2002)
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