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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: 1 B 254/12


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IBRRS 2012, 3434
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Solarpark: Gewerbebetrieb i.S. der BauNVO?

OVG Sachsen, Beschluss vom 04.09.2012 - 1 B 254/12

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IBR 2012, 670 OVG Sachsen - Kein Abwehranspruch gegen Solarpark im Gewerbegebiet!

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IBRRS 2012, 3434
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Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Solarpark: Gewerbebetrieb i.S. der BauNVO?

OVG Sachsen, Beschluss vom 04.09.2012 - 1 B 254/12

1. Ein Solarpark (Photovoltaikanlage) zur Energieerzeugung stellt einen Gewerbebetrieb i.S. des § 8 BauNVO dar.

2. Ein Grundstückseigentümer hat - unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung - das Recht, sich gegen eine Umwandlung des Gebiets durch Zulassung einer gebietsfremden Nutzung zur Wehr zu setzen.

3. Da der Gebietsbewahrungsanspruch auf der durch eine Baugebietsfestsetzung wechselseitigen Eigentumsbindung beruht, kann er einem Eigentümer, dessen Grundstück sich außerhalb des Baugebiets befindet, nicht zustehen. Jedoch kann die Gemeinde mit einer Baugebietsfestsetzung auch den Zweck verfolgen, Nachbarn außerhalb des Baugebiets einen Anspruch auf Gebietserhaltung zu geben. Ob einer Baugebietsfestsetzung eine derartige über die Gebietsgrenze hinausreichende drittschützende Wirkung zukommt und damit den Nachbarn des Baugebiets ein sogenannter baugebietsübergreifender Gebietsbewahrungsanspruch zusteht, hängt davon ab, ob sich der Begründung des Bebauungsplans oder anderen Unterlagen des Planaufstellungsverfahrens ein entsprechender Planungswille der Gemeinde entnehmen lässt.

4. Ein übergreifender Gebietsbewahrungsanspruch kann nur verletzt sein, wenn im benachbarten Baugebiet ein der Nutzungsart nach unzulässiges Vorhaben zugelassen wird. Ein Grundstückseigentümer kann sich deshalb nicht gegen Festsetzungen wenden, die das Maß der baulichen Nutzung betreffen.

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1 Abschnitt im "Kröninger/Aschke/Jeromin, Baugesetzbuch mit Baunutzungsverordnung" gefunden

I. Allgemeines (BauNVO § 1 Rn. 1-12)


2 Abschnitte im "Motzke/Bauer/Seewald, Prozesse in Bausachen" gefunden

(1) Eigentumsbeeinträchtigung ( Rn. 33-38)

(5) Wesentliche Beeinträchtigung ( Rn. 88-91)


2 Abschnitte im "König/Roeser/Stock, Baunutzungsverordnung" gefunden

h) Einzelfälle (BauNVO § 8 Rn. 22-24a)