Gesamtsuche
[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VK 5/19
VK Rheinland, Beschluss vom 26.03.2019 - VK 5/19
8 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||
---|---|---|---|---|---|
|
|
Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
4 Beiträge gefunden |
IBR 2020, 42 | VK Rheinland - Auftraggeber kann Preisobergrenze vorgeben! |
VPR 2020, 17 | VK Rheinland - Auftraggeber kann verbindliche Preisobergrenze vorgeben! |
VPR 2019, 1009 | VK Bremen - Bremisches Tariftreue- und Vergabegesetz verfassungswidrig? |
VPR 2019, 140 | VK Bremen - Müssen unangemessen niedrige Preise aufgeklärt werden? |
1 Aufsatz gefunden |
VPR 2022, 41
2 Volltexturteile gefunden |
VK Bremen, Beschluss vom 07.06.2019 - 16-VK 5/19
1. Erscheint ein Angebotspreis unangemessen niedrig und ist anhand der vorliegenden Unterlagen über die Preisermittlung die Angemessenheit nicht zu beurteilen, ist in Textform vom Bieter Aufklärung über die Ermittlung der Preise für die Gesamtleistung oder für Teilleistungen zu verlangen.
2. Bei der Entscheidung, ob eine Prüfung des Angebots erforderlich ist, sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Entscheidend ist die Frage, ob ein Missverhältnis von Preis und Leistung anzunehmen ist.
3. Ein Preisabstand von 18% zwischen dem erstplatzierten und dem zweitplatzierten Angebot veranlasst die Vergabestelle in der Regel nicht zur vertieften Preisprüfung.
VK Rheinland, Beschluss vom 26.03.2019 - VK 5/19
1. Ein Auftraggeber darf den Bietern verbindliche Preisobergrenzen vorgeben. Deren Angemessenheit ist für ihre Rechtmäßigkeit ohne Bedeutung.*)
2. Die Wahl des offenen Verfahrens ist grundsätzlich auch dann zulässig, wenn die Voraussetzungen eines Verhandlungsverfahrens vorliegen.*)