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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VII ZR 25/06


Bester Treffer:
IBRRS 2007, 4699
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Schriftliche Honorarvereinbarung über Höchstsätze

BGH, Urteil vom 11.10.2007 - VII ZR 25/06

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4 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2017, 0546
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Mindestsätze unterschritten? Spielräume der HOAI sind „nach unten“ zu nutzen!

OLG Köln, Urteil vom 29.12.2016 - 16 U 49/12

1. Bei der Prüfung, ob eine schriftliche Honorarvereinbarung die Mindestsätze der HOAI unterschreitet, ist das vereinbarte Honorar mit dem niedrigsten vertretbaren Honorar zu vergleichen, das die Parteien unter Beachtung der HOAI hätten vereinbaren können. Spielräume der HOAI sind dabei "nach unten" zu nutzen. Das gilt auch dann, wenn nach der HOAI die Einordnung in zwei Honorarzonen vertretbar ist und die Parteien in der Honorarvereinbarung die höhere Honorarzone vereinbart haben.*)

2. Die in der Literatur zu § 11 Abs. 2 und 3 HOAI 1996/2002 (§ 33 Abs. 4 bis 6 HOAI 2013) entwickelten Punktesysteme werden von der HOAI nicht vorgeben und lassen sich aus ihr nicht ableiten. Für den Mindestsatzvergleich ist daher das Punktesystem heranzuziehen, das im konkreten Einzelfall zur niedrigeren Honorarzone führt.*)

3. Dem Umbauzuschlag nach § 24 Abs. 1 HOAI 1996/2002 (§ 6 Abs. 2 HOAI 2013) kommt kein Mindestsatzcharakter zu.*)




IBRRS 2015, 0225; VPRRS 2015, 0034
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Unzulässige Nebenleistungen vereinbart: Konzessionsvertrag nichtig?

BGH, Urteil vom 07.10.2014 - EnZR 86/13

Werden in einem Konzessionsvertrag nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 KAV unzulässige Nebenleistungen vereinbart, so folgt daraus keine Gesamtnichtigkeit des Vertrags gemäß § 134 BGB, wenn die unzulässigen Leistungen weder Kriterium für die Auswahl des Konzessionärs waren noch sich in anderer Weise auf die Auswahlentscheidung der Gemeinde ausgewirkt haben.*)

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IBRRS 2009, 0162; VPRRS 2009, 0016
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Spekulativ überhöhter Einheitspreis im Bauvertrag

BGH, Urteil vom 18.12.2008 - VII ZR 201/06

1. Steht der nach § 2 Nr. 3 Abs. 2 oder § 2 Nr. 5 VOB/B neu zu vereinbarende Einheitspreis für Mehrmengen in einem auffälligen, wucherähnlichen Missverhältnis zur Bauleistung, kann die dieser Preisbildung zugrunde liegende Vereinbarung sittenwidrig und damit nichtig sein.*)

2. Ist der nach § 2 Nr. 3 Abs. 2 oder § 2 Nr. 5 VOB/B zu vereinbarende Einheitspreis für Mehrmengen um mehr als das Achthundertfache überhöht, weil der Auftragnehmer in der betreffenden Position des Leistungsverzeichnisses einen ähnlich überhöhten Einheitspreis für die ausgeschriebene Menge angeboten hat, besteht eine Vermutung für ein sittlich verwerfliches Gewinnstreben des Auftragnehmers.*)

3. Diese Vermutung wird nicht dadurch entkräftet, dass der Auftragnehmer in anderen Positionen unüblich niedrige Einheitspreise eingesetzt hat. Ein derartig spekulatives Verhalten des Auftragnehmers ist nicht schützenswert.*)

4. An die Stelle der nichtigen Vereinbarung über die Bildung eines neuen Preises auf der Grundlage des überhöhten Einheitspreises tritt die Vereinbarung, die Mehrmengen nach dem üblichen Preis zu vergüten.*)




IBRRS 2007, 4699
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Schriftliche Honorarvereinbarung über Höchstsätze

BGH, Urteil vom 11.10.2007 - VII ZR 25/06

Eine schriftliche Honorarvereinbarung, die die Höchstsätze der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) überschreitet, ist nicht insgesamt nichtig. Sie ist insoweit aufrechtzuerhalten, als die nach der HOAI zulässige Höchstvergütung nicht überschritten wird (in Anschluss an BGH, Urteil vom 9. November 1989 - VII ZR 252/88, BauR 1990, 239 = ZfBR 1990, 72).*)

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2 Abschnitte im "Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, Kompendium des Baurechts" gefunden

8. Honorarvereinbarung oberhalb des Höchstsatzes ( Rn. 481-482)