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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: V ZB 224/09


Beste Treffer:
IBRRS 2010, 2284; IMRRS 2010, 1667
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Urteilsberichtigung

BGH, Beschluss vom 07.05.2010 - V ZB 224/09

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IBRRS 2010, 1685; IMRRS 2010, 1182
ProzessualesProzessuales
Berufungseinlegung

BGH, Beschluss vom 12.04.2010 - V ZB 224/09

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3 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2022, 2630; VPRRS 2022, 0206
Mit Beitrag
VergabeVergabe
OLG München ≠ BayObLG!

BayObLG, Beschluss vom 13.06.2022 - Verg 4/22

1. Die sofortige Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen, die mit der Zustellung der Entscheidung der Vergabekammer beginnt, schriftlich bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Nicht fristwahrend ist der Eingang bei einem anderen Gericht.

2. Mit einer beim OLG München (fristgerecht) eingehenden sofortigen Beschwerde ist die Beschwerdefrist nicht gewahrt, weil die Entscheidung über die sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen der bayerischen Vergabekammern zum 01.01.2021 dem BayObLG übertragen wurde.

3. Hinsichtlich der Voraussetzungen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bestehen im Vergabenachprüfungsverfahren im Vergleich zu anderen Prozessordnungen keine Besonderheiten.

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IBRRS 2010, 2284; IMRRS 2010, 1667
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Urteilsberichtigung

BGH, Beschluss vom 07.05.2010 - V ZB 224/09

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2010, 1685; IMRRS 2010, 1182
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Berufungseinlegung

BGH, Beschluss vom 12.04.2010 - V ZB 224/09

1. Die Berufung in einer Wohnungseigentumssache kann auch dann nur bei dem sachlich zuständigen Landgericht fristwahrend eingelegt werden, wenn in dem betreffenden Oberlandesgerichtsbezirk auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 72 Abs. 2 Sätze 2 und 3 GVG nicht das für den Sitz des Oberlandesgerichts zuständige Landgericht, sondern ein anderes Landgericht für diese Berufungen zuständig ist.*)

2. Die Versäumung der Berufungsfrist ist nicht unverschuldet, wenn sie darauf beruht, dass das Vorhandensein einer abweichenden Zuständigkeitsregelung und ihr Inhalt nicht geprüft wurden.*)

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1 Abschnitt im "Elzer/Fritsch/Meier, Wohnungseigentumsrecht" gefunden

1. Funktionelle Zuständigkeit und Abgabe innerhalb des Gerichts (§ 43 Abs. 2 WEG) ( Rn. 19-27)