Gesamtsuche
[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: 7 U 33/17
OLG Naumburg, Urteil vom 21.09.2018 - 7 U 33/17
VolltextIBRRS 2019, 1177
KG, Urteil vom 19.06.2018 - 7 U 33/17
VolltextEs gibt für Ihre Suchanfrage 5 Treffer in Alle Sachgebiete.
Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||
---|---|---|---|---|---|
|
|
Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
5 Volltexturteile gefunden |
OLG Naumburg, Urteil vom 13.07.2020 - 12 U 147/19
1. Im Vergaberecht haben die Vertragsparteien ungeachtet der Kündigungsmöglichkeiten auch die Möglichkeit der Anfechtung ihrer Willenserklärungen wegen arglistiger Täuschung. Bei der Frage der (Un-)Wirksamkeit des Bauvertrags sind alle bürgerlich-rechtlichen Unwirksamkeitsgründe zu berücksichtigen.
2. Eine arglistige Täuschung des Auftraggebers kann darin liegen, dass der Auftragnehmer bei Vertragsabschluss beabsichtigt, den zu schließenden Vertrag nicht ordnungsgemäß zu erfüllen.
3. Erkennt der (spätere) Auftragnehmer bereits bei der Abgabe seines Angebots die Ungeeignetheit einer im Leistungsverzeichnis vorgegebenen Teilleistung und legt er seinem Angebot eine andere Teilleistung zugrunde, um den Zuschlag erhalten, ist ihm eine arglistige Täuschung durch Verschweigen eines offenbarungspflichtigen Umstands zur Last zu legen.
VolltextBGH, Urteil vom 28.01.2020 - EnZR 99/18
1. Im Verfahren über die Vergabe eines Wegenutzungsrechts besteht ein Mitwirkungsverbot für solche Personen, die bei einem Bewerber gegen Entgelt beschäftigt sind oder bei ihm als Mitglied eines Organs tätig sind.*)
2. Wirkt ein Gemeinderat, der als Vertreter der Gemeinde oder in deren Auftrag Mitglied des Aufsichtsrats eines Bewerbers ist, bei der abschließenden Abstimmung im Gemeinderat über die Vergabe von Wegenutzungsrechten mit, führt dies nur dann zu einer unbilligen Behinderung eines unterlegenen Bewerbers, wenn zumindest die konkrete Möglichkeit feststeht, dass dies den Beschluss über die Vergabe beeinflusst hat.*)
3. Ist ein vom Mitwirkungsverbot betroffener Gemeinderat in dem der abschließenden Beschlussfassung vorgelagerten Verfahren tätig geworden, hat die Gemeinde darzulegen und zu beweisen, dass tatsächlich kein Interessenkonflikt bestand oder sich die konkrete Tätigkeit nicht auf die Entscheidung ausgewirkt hat.*)
4. Verfolgt der Kläger mit der Hauptklage mehrere selbständige Ansprüche aus dem streitigen Rechtsverhältnis, die in ihrer Gesamtheit die Ansprüche erschöpfen, die sich aus ihm ergeben können, ist eine Zwischenfeststellungswiderklage des Beklagten unzulässig, wenn im Fall der Begründetheit der Zwischenfeststellungswiderklage zugleich die mit der Hauptklage verfolgten selbständigen Ansprüche in vollem Umfang entscheidungsreif wären.*)
VolltextOLG Naumburg, Urteil vom 21.09.2018 - 7 U 33/17
1. Ein Konzessionsvergabeverfahren unterliegt formellen und materiellen Anforderungen, insbesondere unterliegt die Gemeinde dem aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz und dem Diskriminierungsverbot abzuleitenden Gebot der Neutralität.
2. Für die vergebende Gemeinde darf niemand tätig werden, dessen Interessen zugleich mit denjenigen eines Bewerbers verknüpft sind. Aus dem Neutralitätsgebot folgt das Gebot einer ausreichenden personellen und organisatorischen Trennung zwischen Vergabestelle und Bewerber.
3. Das Neutralitätsgebot ist verletzt, wenn an dem Beschluss über die Erteilung des Zuschlags Stadträte mitgewirkt haben, in deren Person keine ausreichende personelle und organisatorische Trennung zwischen der Vergabestelle und einem Bewerber besteht.
VolltextKG, Urteil vom 19.06.2018 - 7 U 33/17
1. Die Einordnung des Bauvorhabens in eine bestimmte Honorarzone unterliegt der objektiven Beurteilung unter Berücksichtigung der in der HOAI festgelegten Bewertungskriterien. Soweit die Parteien im Rahmen des ihnen durch die HOAI eröffneten Beurteilungsspielraums eine vertretbare Festlegung der Honorarzone vorgesehen haben, ist dies vom Gericht zu berücksichtigen.
2. Jedes Bauvorhaben ist ein dynamischer Vorgang mit ständigem Änderungspotenzial. Ein Bauvorhaben, das bei Beginn der Planung in eine bestimmte Honorarzone fällt, kann deshalb nach Abschluss des Objekts in eine andere Honorarzone einzuordnen sein. In einem solchen Fall entfaltet die Festlegung der Honorarzone keine Bindungswirkung mehr.
VolltextLG Magdeburg, Urteil vom 10.05.2017 - 36 O 15/16
1. Das Transparenzgebot verlangt, dass das Auswahlverfahren so gestaltet werden muss, dass die interessierten Unternehmen erkennen können, worauf es dem Auftraggeber bei der Auswahlentscheidung ankommt.
2. Es existieren keine allgemeinen Vorgaben, wie die Auswahlkriterien konkret auszugestalten sind. Zu berücksichtigen ist hierbei, dass letztlich eine zu weitgehende Konkretisierung und Fixierung der Erwartungen die Einbringung neuer Ideen, die grundsätzlich erwünscht ist, verhindert.
3. Eine starke Konkretisierung etwa durch Bildung von Unter-Unterkriterien muss allerdings vermieden werden, weil sonst eine fortschrittshemmende Festschreibung erfolgt.