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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: 11 Verg 2/12


Bester Treffer:
IBRRS 2012, 2196; VPRRS 2012, 0194
VergabeVergabe
Rechtsberatung: Auftragswert bei Losvergabe?

OLG Frankfurt, Beschluss vom 08.05.2012 - 11 Verg 2/12

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21 Treffer in folgenden Dokumenten:

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2 Beiträge gefunden
VPR 2015, 35 VK Saarland - Auftragswert ist nachvollziehbar zu schätzen und zu dokumentieren
IBR 2012, 415 OLG Frankfurt - Vergabe juristischer Beratungsleistungen: Auftragswert bei Losvergabe?

9 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2023, 1249; VPRRS 2023, 0102
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Keine Umgehung des Vergaberechts durch Corona-Verfahrenserleichterungen!

VK Südbayern, Beschluss vom 08.12.2022 - 3194.Z3-3_01-22-23

1. Eine Auftragswertschätzung, die ganz knapp unter den EU-Schwellenwerten liegt und in einem Verfahren erfolgt, in dem der Auftraggeber ein großes Interesse daran hat, unterhalb der Schwellenwerte zu bleiben, bedarf einer besonders sorgfältigen Dokumentation.*)

2. Dokumentiert der Auftraggeber zwar die Positionen, welche in die Schätzung des Auftragswerts eingeflossen sind, fehlen aber wichtige Erläuterungen dazu, welche Annahmen er bei den ausgewiesenen Beträgen zugrunde gelegt hat, ist die Auftragswertschätzung nicht nachvollziehbar.*)

3. Fehlt es an einer ordnungsgemäßen oder plausiblen Auftragsschätzung, muss die Vergabekammer im Nachprüfungsverfahren den Auftragswert selbst anhand der eingegangenen Angebote schätzen.*)

4. Leistungen des öffentlichen Auftraggebers, die zu entsprechenden Einsparungen oder Aufwandsminderungen beim Auftragnehmer führen, stellen einen geldwerten Vorteil dar, der bei der Kostenschätzung zu berücksichtigen ist.*)

5. Fordert der Auftraggeber lediglich die Erstellung einer Schnittstelle und nicht deren Vorhandensein, kann die Schnittstelle nicht zur Begründung eines Alleinstellungsmerkmals i. S. des § 14 Abs. 4 Nr. 2 b VgV herangezogen werden, wenn sie unstreitig zeitnah erstellt werden kann.*)

6. Eine besondere Dringlichkeit i. S. des § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV liegt nicht vor, wenn der Beschaffungsbedarf schon seit vielen Monaten bekannt war, entsprechende Vergabeverfahren aber nicht vorangetrieben wurden und der Beschaffungsbedarf dann mit Hilfe der Corona-Verfahrenserleichterungen im Unterschwellenbereich schnell „mitgenommen“ werden soll.*)




IBRRS 2023, 0522; VPRRS 2023, 0040
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Auftragswertschätzung muss auf aktueller Datengrundlage beruhen!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.04.2022 - Verg 34/21

1. Der Auftragswert ist grundsätzlich anhand der geschätzten Gesamtvergütung für die vorgesehene Leistung ohne Berücksichtigung der Umsatzsteuer zu schätzen. Dabei muss die Vergabestelle eine ernsthafte Prognose über den voraussichtlichen Auftragswert anstellen oder erstellen lassen.

2. Der Auftraggeber hat eine seriöse Prognose des voraussichtlichen Gesamtauftragswerts anhand objektiver Kriterien vorzunehmen, dabei Umsicht und Sachkunde walten zu lassen und die wesentlichen Kostenfaktoren zu berücksichtigen. Die Prognose darf nicht auf erkennbar unrichtigen Daten beruhen.

3. Soweit die der Schätzung zu Grunde gelegten Preise oder Preisbemessungsfaktoren im Zeitpunkt der Bekanntmachung des Vergabeverfahrens nicht mehr aktuell sind und sich nicht unerheblich verändert haben, ist sie anzupassen.




IBRRS 2022, 0659; VPRRS 2022, 0051
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Anforderungen an eine ordnungsgemäße Auftragswertschätzung?

OLG Koblenz, Beschluss vom 01.09.2021 - Verg 1/21

1. Ob der Auftragswert den maßgeblichen Schwellenwert erreicht oder überschreitet, ist vom öffentlichen Auftraggeber durch eine Schätzung zu ermitteln.

2. Die Kostenschätzung ist als ein der eigentlichen Ausschreibung vorgeschalteter Vorgang mit Unsicherheiten und Unwägbarkeiten behaftet; sie kann daher nicht an den gleichen Maßstäben wie das Angebot der Teilnehmer am Ausschreibungsverfahren gemessen werden. Sie ist eine Prognose, die dann nicht zu beanstanden ist, wenn sie unter Berücksichtigung aller verfügbarer Daten in einer der Materie angemessenen und methodisch vertretbaren Weise erarbeitet wurde.

3. Methodisch setzt die Schätzung des Auftragswerts zudem eine ernsthafte, realistische, vollständige und objektive Prognose voraus, die sich an den Marktgegebenheiten orientiert. Der Auftraggeber muss eine Methode wählen, die ein wirklichkeitsnahes Schätzergebnis ernsthaft erwarten lässt, und der Schätzung zutreffende Daten zu Grunde legen.

4. Pflichtgemäß geschätzt ist ein Auftragswert, den ein umsichtiger und sachkundiger öffentlicher Auftraggeber nach sorgfältiger Prüfung des relevanten Marktsegments und im Einklang mit den Erfordernissen betriebswirtschaftlicher Finanzplanung bei der geplanten Beschaffung veranschlagen würde.

5. Ein Unternehmen, das die Möglichkeit hatte, sich an der Ausschreibung zu beteiligen, muss nicht vorab die unterlassene europaweite Bekanntmachung bei einer De-facto-Vergabe rügen.




IBRRS 2019, 3144; VPRRS 2019, 0307
VergabeVergabe
Auftragswert nah an den Schwellenwerten: Umfassende Dokumentation erforderlich!

VK Südbayern, Beschluss vom 14.05.2019 - Z3-3-3194-1-14-05/19

1. Bei einem Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit des geschlossenen Vertrages gem. § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB besteht nach § 160 Abs. 3 Satz 2 GWB generell keine Rügeverpflichtung. Aufgrund des geändertes Gesetzeswortlauts des § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB erscheint die früher von der Rechtsprechung angenommene Rückausnahme von § 160 Abs. 3 Satz 2 GWB, wenn das Unternehmen sich an der entsprechenden Vergabe beteiligen konnte, nicht mehr vertretbar.*)

2. Die Ermittlung des Auftragswerts ist nach den Vorgaben des § 8 VgV zu dokumentieren, damit sie der Überprüfung durch die Nachprüfungsinstanzen überhaupt zugänglich sein kann. Insbesondere dann, wenn der Auftraggeber einen Auftragswert annimmt, der in Richtung der Schwellenwerte tendiert, ist er gehalten, seine Schätzung und seine diesbezüglichen Überlegungen umfassend zu dokumentieren.*)

3. Eine betragsmäßige Deckelung einer Rahmenvereinbarung kann bei zu erwartendem höheren Beschaffungsbedarf eine gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 VgV verstoßende Unterteilung der Auftragsvergabe darstellen. Sie muss dann bei Auftragswertermittlung außer Betracht bleiben.*)

4. Ergibt sich für einen öffentlichen Auftraggeber aufgrund eines unerwartet eingetretenen Personalengpasses die Notwendigkeit, von ihm bisher mit eigenem Personal erbrachte Dienstleistungen extern zu beschaffen, hat er bei der Auftragswertschätzung für diese Dienstleistungen den Zeitraum zu berücksichtigen, der nach seiner Personalplanung benötigt wird, um den Personalengpass zu überwinden.*)

5. Geht ein Auftraggeber, der zu Unrecht eine EU-weite Vergabe unterlassen hat, davon aus, unterhalb der Schwellenwerte nicht dem Vergaberecht zu unterliegen und führt daher auch kein nationales Vergabeverfahren durch, sind an die Darlegung des Antragstellers, dass er in einem geregelten europaweiten Verfahren eine bessere Chance auf den Zuschlag gehabt hätte, keine hohen Anforderungen zu stellen.*)

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IBRRS 2019, 1475; VPRRS 2019, 0145
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Vergütung für erbrachte Leistungen ist keine überwiegende Finanzierung!

OLG München, Beschluss vom 19.03.2019 - Verg 3/19

1. Unter einer überwiegenden Finanzierung durch öffentliche Stellen ist ein Transfer von Finanzmitteln zu verstehen, der ohne spezifische Gegenleistung mit dem Ziel vorgenommen wird, die Tätigkeiten der betreffenden Einrichtung zu unterstützen. Zahlungen gesetzlicher Krankenkassen beinhalten keine Finanzierung, wenn sie als spezifische Gegenleistungen für erbrachte Krankenhausbehandlungen geleistet werden.

2. Eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts unterliegt nicht der staatlichen Aufsicht, wenn sie zwar von einer Verwaltungsbehörde bei der Ausübung ihrer Tätigkeit "überwacht" wird, diese "Aufsicht" aber nicht die Kontrolle der unternehmerischen Entscheidungen und wirtschaftlichen Ausrichtung betrifft.

3. Bei der Beschaffung mobiler Geräte, die nicht mit dem Bauwerk verbunden werden müssen und auch nicht von ihrer Beschaffenheit her auf das Bauwerk abgestimmt werden müssen, handelt es sich um einen Lieferauftrag. Geringfügige Eingriffe in die Bausubstanz stellen eine Nebenleistung dar, die der Einstufung als Lieferauftrag nicht entgegensteht.

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IBRRS 2014, 3023; VPRRS 2014, 0660
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Technische und rechtliche Beratungsleistungen sind in Losen zu vergeben!

VK Brandenburg, Beschluss vom 03.09.2014 - VK 14/14

Die einheitliche Vergabe technischer und rechtlicher Beratungs- und Unterstützungsleistungen verstößt gegen das Gebot der Losaufteilung.




IBRRS 2014, 2591; VPRRS 2014, 0534
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Auftragswert ist nachvollziehbar zu schätzen und zu dokumentieren!

VK Saarland, Beschluss vom 24.07.2014 - 3 VK 02/2014

1. Die Schätzung des Auftragswertes ist aus der Perspektive eines potenzellen Bieters heraus vorzunehmen. Zur ordnungsgemäßen Schätzung gehört auch die ordentliche Ermittlung der Schätzungsgrundlage. Öffentliche Auftraggeber sind verpflichtet, eine nachvollziehbare Schätzung vorzunehmen und zu dokumentieren. Fehlt es hieran oder ist die Herleitung und/oder Dokumentation fehlerhaft, muss die Vergabekammer im Nachprüfungsverfahren den Auftragswert selbst schätzen.*)

2. Eine Rüge ist gemäß § 107 Abs. 3 Satz 2 GWB nicht erforderlich, wenn der Antragsteller die Feststellung der Unwirksamkeit eines Vertrages nach § 101b Abs. 1 Nr. 2 GWB begehrt.*)

3. Die Unwirksamkeit eines Vertrages nach § 101b Abs. 1 GWB kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen ab Kenntnis des Verstoßes (relative Ausschlussfrist) geltend gemacht worden ist. Diese Frist beginnt frühestens mit dem Abschluss des Vertrages und verlangt Kenntnis in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht.*)

4. Die 30-Tagesfrist des § 101b Abs. 2 Satz 1 GWB kann nicht durch den zweiten Halbsatz der Vorschrift verlängert werden. Die Regelung der 6-Monatsfrist des § 101b Abs. 2 GWB ist nicht dazu da, dem Bieter auch bei früher Kenntnis weitere fünf Monate Bedenkzeit zu gewähren, sondern dient der Schaffung von Rechtssicherheit für den Auftraggeber spätestens nach einem halben Jahr. Sie kann mithin nicht alternativ genutzt werden, wenn der Antrag nach § 101b GWB aufgrund der 30-Tage-Regelung unzulässig ist.*)

5. § 101b GWB setzt typischerweise voraus, dass der übergangene Bieter erst durch bzw. nach Vertragsschluss von der zu vergebenden Leistung erfährt. Daraus ergibt sich, dass in einem Fall, in dem der sich übergangen fühlende Bieter schon vor dem Vertragsschluss von dem zu vergebenden Auftrag Kenntnis hatte, der Auftrag also nicht verheimlicht worden ist und er sogar aktiv an der Auftragsvergabe beteiligt wurde, eine Konstellation vorliegt, die grundsätzlich nicht dem von § 101b GWB erfassten Sachverhalt entspricht. Ein Unternehmen, das an der Vergabe eines möglicherweise vergaberechtswidrig zu Unrecht nicht förmlich ausgeschriebenen Auftrags beteiligt gewesen ist, kann seine Rechte effizient während des laufenden Vergabeverfahrens wahrnehmen - weiterer Rechtsschutz nach Abschluss eines "De-facto-Verfahrens" erscheint daher nicht geboten.*)

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IBRRS 2013, 0673; VPRRS 2013, 0100
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Zuschlagskriterium "niedrigster Preis": AG muss Rechenschritte angeben!

OLG Brandenburg, Beschluss vom 29.01.2013 - Verg W 8/12

1. Der Auftragswert ist grundsätzlich anhand der geschätzten Gesamtvergütung für die vorgesehene Leistung zu schätzen. Dabei muss die Vergabestelle eine ernsthafte Prognose über den voraussichtlichen Auftragswert anstellen.

2. Der Auftraggeber verstößt gegen das Transparenzgebot, wenn er in den Vergabeunterlagen nicht alle von ihm zur Ermittlung des niedrigsten Preises verwendeten Rechenschritte nachvollziehbar angibt.

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IBRRS 2012, 2196; VPRRS 2012, 0194
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Rechtsberatung: Auftragswert bei Losvergabe?

OLG Frankfurt, Beschluss vom 08.05.2012 - 11 Verg 2/12

Zur Berechnung des Schwellenwerts bei der Vergabe juristischer Beratungsleistungen sind die Auftragswerte mehrerer Teillose zu addieren, nicht hingegen die Auftragswerte mehrerer Fachlose.

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