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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: 1 BvR 843/18


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IBRRS 2020, 1771; VPRRS 2020, 0196
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Erst zur Vergabekammer, dann zum Verfassungsgericht!

BVerfG, Beschluss vom 30.03.2020 - 1 BvR 843/18

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VPR 2020, 157 BVerfG - Erst zur Vergabekammer, dann zum Verfassungsgericht!

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IBRRS 2020, 1771; VPRRS 2020, 0196
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VergabeVergabe
Erst zur Vergabekammer, dann zum Verfassungsgericht!

BVerfG, Beschluss vom 30.03.2020 - 1 BvR 843/18

1. Vor Einlegung einer Verfassungsbeschwerde sind grundsätzlich alle zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern.

2. Anders liegt das, soweit es allein um die sich unmittelbar aus der Verfassung ergebenden Grenzen für die Auslegung der Normen geht. Wirft der Fall allein spezifisch verfassungsrechtliche Fragen auf, sind Verfassungsbeschwerden unmittelbar gegen ein Gesetz weithin auch ohne vorherige Anrufung der Fachgerichte zulässig.

3. Im Streit über die Erteilung einer Konzession ist der Bieter zunächst gehalten, sich in einem Auswahlverfahren um die Konzession zu bemühen und gegebenenfalls verwaltungsgerichtlichen oder vergaberechtlichen Rechtsschutz zu erlangen.

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