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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: XII ZR 148/06


Bester Treffer:
IBRRS 2008, 3086; IMRRS 2008, 1775
GewerberaummieteGewerberaummiete
Verletzung der mietvertraglichen Fürsorgepflicht: Beweislast

BGH, Urteil vom 22.10.2008 - XII ZR 148/06

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2 Beiträge gefunden
IBR 2023, 290 KG - Keine Brennschweißarbeiten ohne Brandschutz-Maßnahmen!
IMR 2009, 6 BGH - Garagenbrand: Beweislastverteilung nach Obhuts- und Gefahrenbereichen!

21 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2024, 0640
Mit Beitrag
WerkvertragWerkvertrag
Schadensursache in Unternehmersphäre: Unternehmer muss sich entlasten!

OLG Celle, Urteil vom 07.02.2024 - 14 U 113/23

1. Bei einem Vertrag über die Reinigung eines Kraftstofftanks besteht eine Schutzpflicht des reinigenden Fachunternehmens, die Rechtsgüter des Auftraggebers vor Beschädigungen beim Reinigungsvorgang zu bewahren. Es handelt sich dabei um einen Unterfall einer Verkehrssicherungspflicht als vertraglicher Nebenpflicht.*)

2. Der Auftragnehmer genügt grundsätzlich seiner Verkehrssicherungspflicht, wenn die von ihm übernommenen Arbeiten den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen.*)

3a. Die Beweislast für die objektive Pflichtverletzung, für den eingetretenen Schaden und für den Ursachenzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden trägt zwar im Grundsatz der Gläubiger. Etwas Anderes kann allerdings dann gelten, wenn als Schadensursache nur solche aus dem Obhuts- und Gefahrenbereich des Schuldners in Betracht kommen. Steht demnach fest, dass als Schadensursache nur eine solche aus dem Obhuts- und Gefahrenbereich des Schuldners in Betracht kommt, muss dieser sich nicht nur hinsichtlich der subjektiven Seite, sondern auch hinsichtlich der objektiven Pflichtwidrigkeit entlasten.*)

3b. Diese Beweislastverteilung gilt auch bei einer Schadensersatzhaftung, wenn die genaue Ursache nicht aufgeklärt werden kann.*)

4a. Die Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS 1112 Teil 1) zu Explosionsgefährdungen bei und durch Instandhaltungsarbeiten (Beurteilung und Schutzmaßnahmen) können zur Beurteilung der Sicherheit der durchgeführten Arbeiten herangezogen werden.*)

4b. Die technischen Regelungen zum Betriebsschutz geben im Anwendungsbereich als Zusammenfassung die für den Umgang mit Explosionsgefahren geltenden anerkannten Regeln der Technik und den Stand der geforderten Schutz- und Gefahrenbeurteilungsmaßnahmen wieder und sind somit zur Bestimmung des nach der Verkehrsauffassung zur Sicherheit Gebotenen geeignet.*)

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IBRRS 2023, 0369
Mit Beitrag
BauhaftungBauhaftung
Heizungsbauer stürzt von Bautreppe: Generalunternehmer haftet!

OLG Brandenburg, Urteil vom 11.01.2023 - 4 U 136/21

1. Der Eigenbesitzer eines Grundstücks haftet, wenn durch den Einsturz eines Gebäudes oder eines anderen mit dem Grundstück verbundenen Werks oder durch die Ablösung von Teilen des Gebäudes oder des Werks der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt wird und der Einsturz oder die Ablösung die Folge fehlerhafter Errichtung oder mangelnder Unterhaltung ist.

2. "Werk" ist ein einem bestimmten Zweck dienender, von Menschenhand nach den Regeln der Baukunst oder der Erfahrung unter Verbindung mit dem Erdkörper hergestellter Gegenstand. Eine Bautreppe aus Holz ist ein "anderes mit dem Grundstück verbundenes Werk".

3. Lässt ein Generalunternehmer eine Bautreppe errichten, um den weiteren am Bau Beteiligten während der Bauzeit und bevor die endgültige Treppe eingebaut ist, den Zugang zum Dachgeschoss des zu errichtenden Wohnhauses zu ermöglichen und die dort anfallenden Bauarbeiten durchzuführen, steht die Bautreppe in seinem Eigenbesitz.




IBRRS 2022, 3506; IMRRS 2022, 1545
Mit Beitrag
VerkehrssicherungspflichtVerkehrssicherungspflicht
Warenhausbetreiber muss beweisen, dass er alle zumutbaren Vorkehrungen zur Gefahrenabwehr getroffen hat!

BGH, Urteil vom 25.10.2022 - VI ZR 1283/20

Zur Beweislastverteilung nach Gefahren- und Organisationsbereichen hinsichtlich der objektiven Verletzung einer vorvertraglichen Schutzpflicht beim Sturz eines Kunden aufgrund einer Verunreinigung des Bodens in einem Warenhaus (Festhaltung Senatsurteil vom 26.09.1961 - VI ZR 92/61, NJW 1962, 31; BGH, Urteil vom 28.01.1976 - VIII ZR 246/74, BGHZ 66, 51).*)

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IBRRS 2023, 0894
Mit Beitrag
BauhaftungBauhaftung
Keine Brennschweißarbeiten ohne Brandschutz-Maßnahmen!

KG, Urteil vom 19.04.2022 - 7 U 135/21

1. Der Auftragnehmer eines Bauvertrags muss sich so verhalten, dass der Auftraggeber und sein Eigentum bei der Ausführung der Leistung nicht geschädigt werden.

2. Werden in der Nähe besonders feuergefährlicher Stoffe Brennschweißarbeiten durchgeführt, sind sämtliche Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die einen Brand verhindern. Dieser allgemeingültige Grundsatz ist unabhängig von Unfallverhütungsvorschriften zu beachten.

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IBRRS 2021, 0890
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Urteil vom 03.02.2021 - XII ZR 29/20

Die Schienennetz-Benutzungsbedingungen 2013 (bzw. 2014), die unter anderem Minderungsrechte des Eisenbahnverkehrsunternehmens und des Eisenbahninfrastrukturunternehmens regeln, schließen Schadensersatzansprüche für Vermögensschäden nicht aus. (Rn. 30 - 40)*)

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IBRRS 2020, 3654
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Urteil vom 27.10.2020 - XI ZR 429/19

Zum Gesamtschuldnerausgleich zwischen dem Haftpflichtversicherer des Unfallgegners und dem Halter als dem dinglich Anwartschaftsberechtigten aus einem Sicherungsvertrag bei ungeklärtem Unfallhergang und rechtskräftig festgestellter 100%iger Haftung des Haftpflichtversicherers gegenüber der kreditgebenden Bank des Halters als Sicherungseigentümerin.*)

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IBRRS 2020, 2442; IMRRS 2020, 1026
Mit Beitrag
GewerberaummieteGewerberaummiete
Mängelbeseitigung setzt Mangelanzeige voraus!

OLG Rostock, Urteil vom 03.08.2020 - 3 U 91/18

1. Der Mängelbeseitigungsanspruch wird bereits mit Entstehung des Mangels fällig.*)

2. Die Pflicht des Vermieters zur Beseitigung des Mangels setzt in der Regel eine Mängelanzeige voraus.*)

3. Weitere Voraussetzung für den Schadensersatz ist ein Verzug, dessen Voraussetzungen sich aus § 286 BGB ergeben.*)

4. Ob in der Mängelanzeige gleichzeitig eine Mahnung liegt, ist nach dem Erklärungsinhalt und den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen.*)

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IBRRS 2019, 3700; IMRRS 2019, 1338
Mit Beitrag
PachtPacht
Behördliche Nutzungsuntersagung = Mangel?

OLG Hamm, Urteil vom 19.08.2019 - 18 U 145/16

1. Behördliche Verfügungen stellen nur dann einen Mangel der Miet- oder Pachtsache dar, wenn sie nicht auf der Person des Mieters oder Pächters beruhen, sondern ihren Grund in dem Objekt haben, der Mieter/Pächter in seinem vertragsgemäßen Gebrauch tatsächlich eingeschränkt und die Verfügung bestandskräftig ist; insoweit ist es dem Mieter regelmäßig zuzumuten, die Rechtmäßigkeit zu überprüfen.

2. Eine behördliche Verfügung ist ein nachträglicher Mangel, wenn nicht schon bei Gefahrübergang mit ihr zu rechnen gewesen war.

3. Bei einem derartigen nachträglichen Mangel, obliegt dem Mieter bzw. Pächter der Nachweis, dass ihn der Vermieter bzw. Verpächter zu verschulden hat, es sei denn, es stehe fest, dass der Mangel aus dem Herrschaftsbereich des Vermieters bzw. Verpächters stammt.

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IBRRS 2018, 3823; IMRRS 2018, 1400
Mit Beitrag
VersicherungenVersicherungen
Ausgleich zwischen Gebäude- und Mieter-Haftpflichtversicherer

OLG Karlsruhe, Urteil vom 16.10.2018 - 12 U 69/18

1. Dem Gebäudeversicherer steht bei Eintritt des Versicherungsfalls gegen den Haftpflichtversicherer eines Mieters analog § 78 Abs. 2 Satz 1 VVG ein Ausgleichsanspruch insoweit zu, als auch der Haftpflichtversicherer für den entstandenen Schaden an sich eintrittspflichtig wäre, dem Gebäudeversicherer aber ein Zugriff auf den Deckungsanspruch aus der Haftpflichtversicherung über § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG wegen des dem Gebäudeversicherungsvertrag im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu entnehmenden Regressverzichts verwehrt ist.*)

2. Für den Ausgleichsanspruch analog § 78 Abs. 2 Satz 1 VVG gelten dieselben Beweislastgrundsätze wie für den Schadensersatzanspruch des Vermieters gegen den Mieter. Die Umkehr der Beweislast bezüglich der objektiven Pflichtverletzung und des Verschuldens zu Lasten des Mieters - im Fall des Ausgleichsanspruchs zu Lasten seines Haftpflichtversicherers - setzt voraus, dass der Schaden durch "Mietgebrauch" und damit im Obhuts- und Gefahrenbereich des Mieters entstanden ist. Dagegen bleibt es bei der Beweislast des Vermieters - im Fall des Ausgleichsanspruchs bei der Beweislast des Gebäudeversicherers -, wenn nicht auszuschließen ist, dass der Schadenseintritt vom Mieter in keiner Weise veranlasst oder beeinflusst worden ist.*)

3. Die Beweislast liegt beim Mieter - bzw. bei seinem Haftpflichtversicherer -, wenn Zündquelle eine an das Stromnetz angeschlossene ("eingesteckte") und somit verwendete mobile Mehrfachsteckleiste war. Es kommt dabei nicht darauf an, wer die Mehrfachsteckleiste in die versicherte Mietsache einbrachte; auch ist ohne Belang, in wessen Eigentum sie stand und wer sie ursprünglich in Betrieb nahm.*)

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IBRRS 2018, 2629
WerkvertragsrechtWerkvertragsrecht
Unternehmer muss Besteller auf notwendige Verhaltensregeln hinweisen!

BGH, Urteil vom 19.07.2018 - VII ZR 251/17

Der Schutz der Rechtsgüter der Benutzer erfordert es, dass von dem Betreiber einer Waschstraße nicht nur die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik verlangt wird. Sind Schädigungen zu besorgen, wenn die Kunden bei der Nutzung der Anlage - zwar selten, aber vorhersehbar - nicht die notwendigen Verhaltensregeln einhalten, muss der Betreiber in geeigneter Weise darauf hinwirken, dass kein Fehlverhalten vorkommt. Den Betreiber einer Waschstraße trifft deshalb die Pflicht, die Benutzer der Anlage in geeigneter und ihm zumutbarer Weise über die zu beachtenden Verhaltensregeln zu informieren.*)

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