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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: XII ZB 120/08
BGH, Beschluss vom 09.06.2010 - XII ZB 120/08
Volltext9 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | ||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
1 Beitrag gefunden |
IBR 2010, 1353 | BGH - Lebensversicherung ist grundsätzlich auch zur Deckung der Prozesskosten heranzuziehen! |
8 Volltexturteile gefunden |
BGH, Beschluss vom 29.01.2020 - XII ZB 500/19
Der Einsatz eines aus Pflegegeld nach § 37 SGB XI angesparten Vermögens für die Vergütung des Berufsbetreuers stellt für den Betreuten keine Härte i.S.v. § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII dar.*)
VolltextBGH, Beschluss vom 26.11.2014 - XII ZB 541/13
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextBGH, Beschluss vom 26.11.2014 - XII ZB 542/13
1. Der Einsatz eines aus sozialen Ausgleichsleistungen nach den §§ 16 ff. StrRehaG angesparten Vermögens für die Vergütung des Berufsbetreuers stellt für den Betreuten eine Härte iSv § 90 III 1 SGB XII dar. Dies gilt auch für die damit erwirtschafteten Zinsen. (amtlicher Leitsatz)*)
VolltextBGH, Beschluss vom 30.04.2014 - XII ZB 632/13
a) Der Einsatz einer angemessenen finanziellen Vorsorge für den Todesfall für die Vergütung des Berufsbetreuers stellt für den Betreuten nur dann eine Härte i.S.v. § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII dar, wenn die Zweckbindung verbindlich festgelegt ist.*)
b) Bei einer kapitalbildenden Lebensversicherung auf den Todesfall ist diese Voraussetzung in der Regel nicht erfüllt.*)
VolltextBGH, Beschluss vom 06.02.2013 - XII ZB 582/12
1. Der Vergütungsanspruch des Betreuers richtet sich gegen die Staatskasse, wenn der Betreute im Zeitpunkt der letzten Tatsachenentscheidung mittellos ist.*)
Für den Umfang des dem Betreuer gemäß § 5 VBVG zu vergütenden Zeitaufwands ist demgegenüber darauf abzustellen, ob der Betreute im Vergütungszeitraum mittellos war.*)
2. Zum Einsatz eines Hausgrundstücks im Rahmen des § 1836 c BGB i.V.m. § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII.*)
VolltextBGH, Beschluss vom 19.09.2012 - XII ZB 587/11
1. Die Staatskasse ist gemäß § 127 Abs. 3 Satz 1 und 2 ZPO auch dann zur Beschwerde befugt, wenn ihrem Vortrag nach der Antragsteller, dem Verfahrenskostenhilfe ohne Zahlungsanordnung bewilligt worden ist, aufgrund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zur Übernahme der Kosten der Verfahrensführung in der Lage ist.*)
2. Ziel einer solchen Beschwerde kann allerdings nur sein, eine Zahlungsanordnung nach § 120 ZPO zu erreichen, nicht aber die Versagung der Verfahrenskostenhilfe an sich (im Anschluss an BGH Beschlüsse vom 17. November 2009 - VIII ZB 44/09 - NJW RR 2010, 494 und BGHZ 119, 372).*)
VolltextBGH, Beschluss vom 09.06.2010 - XII ZB 55/08
Zum Einsatz einer Kapital-Lebensversicherung im Rahmen der Prozesskostenhilfe (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 9. Juni 2010 - XII ZB 120/08 - zur Veröffentlichung bestimmt).*)
VolltextBGH, Beschluss vom 09.06.2010 - XII ZB 120/08
1. Die Prozesspartei hat eine Kapital-Lebensversicherung grundsätzlich vor Inanspruchnahme von Prozesskostenhilfe für die Prozesskosten einzusetzen. Hierfür kommt auch eine - teilweise - Verwertung durch Beleihung in Betracht.*)
2. Der Prozesskostenhilfe-Antragsteller hat die Umstände dafür darzulegen, dass der Einsatz der Lebensversicherung ausnahmsweise unzumutbar ist.*)
3. Zu den Voraussetzungen einer Unzumutbarkeit wegen unzureichender Altersvorsorge.*)
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